Entscheidungsstichwort (Thema)
Zugehörigkeit zur zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz. persönliche Voraussetzung. Diplomabschluss als Ingenieur nach einem Hochschulstudium in der CSSR ohne Titelführungsbefugnis in der ehemaligen DDR
Leitsatz (amtlich)
Ein Diplomabschluss als Ingenieur nach einem Hochschulstudium in der CSSR erfüllt die persönliche Voraussetzung für eine fingierte Zusatzversorgungsanwartschaft zur zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz nicht, wenn der Berechtigte zu DDR-Zeiten über keine Genehmigung zur Führung des Titels Ingenieur nach DDR-Recht verfügte.
Tenor
I. Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Dresden vom 29. Januar 2020 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten über die Verpflichtung der Beklagten, die Beschäftigungszeiten des Klägers im Zeitraum vom 1. September 1982 bis 30. Juni 1990 als Zeiten der Zugehörigkeit zur zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz festzustellen.
Dem 1959 geborenen Kläger wurde, nach einem Hochschulstudium in der Tschechoslowakischen Sozialistischen Republik (ČSSR) in der Fachrichtung Transportmaschinen und Manipulationstechnik an der Tschechischen Technischen Fachschule Z.... im Zeitraum von September 1977 bis August 1982, mit Diplomurkunde vom 9. Juni 1982 der Titel "Ingenieur" zuerkannt. Eine Genehmigung zur gleichberechtigten Führung dieses Titels zu Zeiten der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) wurde dem Kläger nicht erteilt. Er war vom 1. September 1982 bis 30. Juni 1990 (sowie darüber hinaus) als Instrukteur Serviceorganisation (Kundendienstingenieur) im volkseigenen Betrieb (VEB) Kombinat X.... Landmaschinen Y.... bzw. VEB Erntemaschinen Y.... -Stammbetrieb- beschäftigt. Er war zu Zeiten der DDR nicht in ein Zusatzversorgungssystem der Anlage 1 zum Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetz (AAÜG) einbezogen worden.
Den am 21. Februar 2017 gestellten Antrag auf Überführung von Zusatzversorgungsanwartschaften lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 13. September 2017 und bestätigendem Widerspruchsbescheid vom 8. Dezember 2017 ab: Eine Versorgungsanwartschaft im Sinne von § 1 Abs. 1 AAÜG sei nicht entstanden. Weder habe eine positive Versorgungszusage (Anwartschaft) zu Zeiten der DDR vorgelegen, noch sei am 30. Juni 1990 (Schließung der Zusatzversorgungssysteme) eine Beschäftigung ausgeübt worden, die - aus bundesrechtlicher Sicht - dem Kreis der obligatorisch Versorgungsberechtigten zuzuordnen sei. Eine fingierte Versorgungsanwartschaft habe am 30. Juni 1990 nicht bestanden, weil hierfür die persönliche Voraussetzung nicht vorgelegen habe. Der Kläger sei nicht berechtigt gewesen, nach DDR-Recht den Titel eines Ingenieurs zu führen. Denn er habe sein Studium in der ČSSR durchlaufen und verfüge über keine Genehmigung einer staatlichen Stelle der DDR zur Führung eines Ingenieurstitels.
Die hiergegen am 8. Januar 2018 erhobene Klage hat das Sozialgericht Dresden mit Gerichtsbescheid vom 29. Januar 2020 abgewiesen: Die Voraussetzungen von § 1 AAÜG lägen nicht vor. Der Kläger sei weder tatsächlich noch fiktiv in das Zusatzversorgungssystem der technischen Intelligenz einbezogen. Eine fiktive Versorgungsanwartschaft habe am 30. Juni 1990 nicht bestanden, weil hierfür die erforderliche persönliche Voraussetzung nicht vorgelegen habe. Der Kläger sei nicht berechtigt gewesen, nach DDR-Recht den Titel eines Ingenieurs zu führen. Denn er habe sein Studium in der ČSSR durchlaufen und verfüge über keine Genehmigung einer staatlichen Stelle der DDR zur Führung eines Ingenieurstitels nach DDR-Recht.
Gegen den am 3. Februar 2020 (und am 12. März 2020) zugestellten Gerichtsbescheid hat der Kläger am 26. Februar 2020 Berufung eingelegt, mit der er sein Begehren weiterverfolgt. Die Auffassung des Sozialgerichts und der Beklagten sei unzutreffend. Er erfülle die persönliche Voraussetzung für eine fingierte Zusatzversorgungsanwartschaft. Der nach dem Studium in der ČSSR erlangte Ingenieurtitel sei gleich zu setzen. Einer staatlichen Anerkennung oder Genehmigung durch die DDR habe es nicht bedurft. Die in volksdemokratischen Staaten erworbenen Abschlüsse seien gleichgestellt und gleichwertig gewesen. Die Gleichwertigkeit sei durch multilaterale Äquivalenzkonventionen allgemein anerkannt gewesen; einer gesonderten DDR-Urkunde habe es deshalb nicht bedurft. Die zwischenstaatlichen Regelungen hätten die allgemeinen DDR-rechtlichen Vorschriften verdrängt. Im Übrigen sei der Kläger mittels vom Ministerium für Hoch- und Fachschulwesen ausgestellter Urkunde vom 2. Juli 1977 zum Studium in die ČSSR delegiert worden. Es sei schlechterdings absurd anzunehmen, das Ministerium delegiere Studenten in ein Land zum Studium, dessen Abschluss in der DDR dann noch einer gesonderten Anerkennung bedürfe.
Der Kläger beantragt - sinngemäß und sachdienlich gefasst -,
den Gerichtsbescheid des Sozialgeri...