Verfahrensgang
SG Chemnitz (Urteil vom 18.09.2002; Aktenzeichen S 9 RA 573/00) |
Tenor
I. Die Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts Chemnitz vom 18. September 2002 wird zurückgewiesen.
II. Kosten im Berufungsverfahren sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten darüber, ob die Beklagte als Versorgungsträger für das Zusatzversorgungssystem der Anlage 1 Nr. 1 zum AAÜG verpflichtet ist, die Zeit vom 23.01.1984 bis 30.06.1990 als weitere Zeit der Zugehörigkeit zum Zusatzversorgungssystem der technischen Intelligenz (AVItech) festzustellen.
Der am … geborene Kläger besuchte in der Zeit von September 1959 bis August 1962 die Ingenieurschule für Elektrotechnik M. und war ausweislich der Urkunde vom 28. Juli 1962 berechtigt, ab diesem Zeitpunkt die Berufsbezeichnung „Ingenieur” zu führen. Im Anschluss hieran war er bis April 1963 bei der D. P., Zentralamt für Fernleitungsanlagen, beschäftigt und nahm am 01.05.1963 bis Dezember 1970 eine Tätigkeit als Ingenieur beim F. K. auf. Bereits zum 23.04.1971 hatte der Kläger die Berechtigung erworben, nach erfolgreichem Fachstudium an der Hochschule für Verkehrswesen den akademischen Grad eines „Diplomingenieur” zu führen. Von Januar bis März 1971 arbeitete der Kläger sodann als Diplomingenieur beim vorgenannten F. und im Anschluss hieran vom 23.03.1971 bis 31.12.1978 beim Kombinat VEB S.; von Januar 1979 bis 14.09.1983 war der Kläger als Gruppenleiter beim vorgenannten Kombinat VEB S. … tätig. Vom 15.09.1983 bis 20.01.1984 arbeitete der Kläger als Betriebsingenieur Elektronik beim VEB S. G. und sodann vom 23.01.1984 bis 30.06.1990 als amtierender Direktor Technik beim VEB I. RFT IV Rundfunk K.. Der Kläger trat zum 01.01.1974 der Freiwilligen Zusatzrentenversicherung (FZR) bei und entrichtete auf ein monatliches Gehalt von max. 1.200 Mark entsprechende Beiträge. Eine Versorgungszusage ist dem Kläger zu DDR-Zeiten nicht erteilt worden.
Der Kläger beantragte unter dem 23.06.1999 bei der Beklagten die Überführung von Zusatzversorgungsanwartschaften. Der Beklagten lagen die verschiedenen beruflichen Urkunden des Klägers, die Sozialversicherungsausweise, Arbeitsverträge des Klägers sowie Entgeltbescheinigungen der ehemaligen Arbeitgeber des Klägers vor. Mit Bescheid vom 25.07.2000 stellte die Beklagte die Zeit vom 01.11.1962 bis 20.01.1984 als Zeit der Zugehörigkeit zur zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz fest; eine Anerkennung des streitigen Zeitraums 23.01.1984 bis 30.06.1990 lehnte die Beklagte ab, da die Beschäftigung nicht im Geltungsbereich des Versorgungssystems – volkseigener Produktionsbetrieb – ausgeübt worden sei. Hiergegen legte der Kläger mit Schreiben vom 27.09.2000 am 28.09.2000 bei der Beklagten Widerspruch ein. Der VEB RFT I. Rundfunk und Fernsehen K. sei auf der Grundlage eines Ministerratsbeschlusses geschaffen worden, um die in der Verantwortung der Herstellerbetriebe liegenden Kundendienst- und Serviceaufgaben für die Erzeugnisse der Unterhaltungselektronik vor Ort in den Zentralbetrieben zu realisieren. Hierzu hätten Reparaturen, Pflege, Wartung für alle Erzeugnisse der Herstellerbetriebe des Kombinates Rundfunk und Fernsehen, Entwicklung und Herstellung benötigter gerätespezifischer Mess- und Prüfmittel, die Wahrnehmung von Entwicklungsaufgaben für industrielle Reparaturtechnologien, vollständige Verantwortung als Produktionsbetrieb für alle heimelektronischen Importerzeugnisse, Rationalisierungsmittelherstellung und die direkte Mitwirkung bei der Erzeugnisentwicklung in den Herstellerbetrieben gehört. Für die Vertriebsaufgaben sei nur ein kleiner Teil der Beschäftigten tätig gewesen. Nach Ansicht des Klägers sei daher sein Beschäftigungsbetrieb im streitigen Zeitraum als volkseigener Produktionsbetrieb zu qualifizieren. Der Widerspruch des Klägers blieb erfolglos (Widerspruchsbescheid vom 21.11.2000). Das Bundessozialgericht (BSG) habe in einer Reihe von Entscheidungen festgelegt, dass die Zugehörigkeit zu einem Zusatzversorgungssystem in der ehemaligen DDR nicht von einer erteilten Versorgungszusage abhänge. Es genüge, wenn konkret eine entgeltliche Beschäftigung oder Tätigkeit ausgeübt worden sei, deren wegen ihrer Art nach eine zusätzliche Altersversorgung vorgesehen gewesen sei, d.h. die ausgeübte Beschäftigung oder Tätigkeit habe konkret in einem der Texte (Versorgungsordnung o.ä.) der in der Anlage 1 zum AAÜG genannten Zusatzversorgungssysteme aufgelistet sein müssen. Der VEB I. sei kein volkseigener Produktionsbetrieb und diesem auch nicht gleichgestellt gewesen gem. der einschlägigen Verordnung vom 17.08.1950 über die zusätzliche Altersversorgung der technischen Intelligenz in den volkseigenen und ihm gleichgestellten Betrieben und der hierzu ergangenen 2. Durchführungsbestimmung vom 24.05.1951. Die ausgeübte Beschäftigung als amtierender Direktor für Technik könne lediglich zu den sog. Ermessensfällen gerechnet werden; eine entsprechende Ermessensentscheidung könne nunmehr ...