Verfahrensgang
SG Leipzig (Urteil vom 28.02.1995; Aktenzeichen S 8 An 368/94) |
Tenor
I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Leipzig vom 28. Februar 1995 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Unter den Beteiligten ist streitig, ob bei der Überführung der Sonderversorgungssysteme in die Rentenversicherung den Pflichtbeitragszeiten des Klägers nur ein Teil seines tatsächlich erzielten Arbeitsentgelts zugrunde zu legen ist.
Der im Februar 1929 geborene Kläger war ab 09.10.1948 bei der kasernierten Volkspolizei tätig. Zum 01.01.1951 wurde er zum Volkspolizeikommissar, zum 01.10.1952 zum Oberleutnant und zum 03.02.1953 zum Hauptmann ernannt. Am 28.02.1955 schied er aus der Volkspolizei aus. Mit Wirkung zum 01. Juli 1954 wurde die Sonderversorgung der Angehörigen der Deutschen Volkspolizei eingeführt.
Im Rahmen der Überführung der Ansprüche und Anwartschaften aus Zusatz- und Sonderversorgungssystemen des Beitrittsgebiets stellte die Beklagte mit Bescheid vom 06.05.1994 die Entgelte des Klägers während der Zeit seiner Zugehörigkeit zum Sonderversorgungssystem der Volkspolizei fest und begrenzte sie für die Zeit vom 01.01.1951 bis 28.02.1955 nach § 6 Abs. 2 des Gesetzes zur Überführung der Ansprüche und Anwartschaften aus Zusatz- und Sonderversorgungssystemen des Beitrittsgebietes (Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetz [AAÜG] vom 25. Juli 1991 [BGBl. I S. 1606, 1677] zuletzt geändert durch Art. 3 des Renten-Überleitungsergänzungsgesetzes vom 24. Juni 1993 [BGBl. I S. 1038]). Wegen der so ermittelten Entgelte wird auf Bl. 24 der Verwaltungsakte verwiesen.
Den Widerspruch des Klägers gegen diese Begrenzung wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 11.07.1994 zurück.
Das Sozialgericht Leipzig hat die am 11.08.1994 erhobene Klage mit Urteil vom 28. Februar 1995 abgewiesen. Zu Recht habe die Beklagte die Arbeitsentgelte im fraglichen Zeitraum nach § 6 Abs. 2 AAÜG begrenzt. Dies gelte auch für die Zeit vor Errichtung des Sonderversorgungssystems. Da der Kläger ab Januar 1951 Offizier gewesen sei, hätte er, wenn das System bereits bestanden hätte, ihm angehört, § 5 Abs. 2 AAÜG. Die Entgeltbegrenzungen des § 6 Abs. 2 AAÜG seien mit der Verfassung vereinbar.
Gegen das am 26. April 1995 zugestellte Urteil richtet sich die am 19. Mai 1995 eingelegte Berufung des Klägers. Seine Rente solle nach seinem tatsächlich erzielten Einkommen berechnet werden.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Leipzig vom 28. Februar 1995 aufzuheben und den Bescheid der Beklagten vom 06.05.1994 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 11.07.1994 abzuändern und der Entgeltfeststellung das im Zeitraum vom 01.01.1951 bis 28.02.1955 tatsächlich erzielte Einkommen zugrunde zu legen; hilfsweise beantragt er, das Verfahren auszusetzen und den Rechtsstreit nach Artikel 100 Grundgesetz dem Bundesverfassungsgericht zur Entscheidung über die Verfassungsmäßigkeit der Vorschrift des § 6 Abs. 2 AAÜG vorzulegen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen. Sie nimmt auf die Gründe des erstinstanzlichen Urteils Bezug.
Sie nimmt auf die Gründe des erstinstanzlichen Urteils Bezug.
Die Beigeladene beantragt,
ebenfalls die Berufung zurückzuweisen.
Die Verwaltungsakten sowie die Akten beider Rechtszüge lagen bei der Entscheidung vor.
Entscheidungsgründe
Die Berufung ist unbegründet. Zu Recht hat die Beklagte den Pflichtbeitragszeiten, in denen der Kläger einem Sonderversorgungssystem angehörte bzw. diesen gleichgestellten Zeiten nur ein gekürztes Arbeitsentgelt zugrundegelegt, §§ 6 Abs. 2, 5 Abs. 2 AAÜG. Die Beklagte traf ihre Feststellungen ordnungsgemäß entsprechend den gesetzlichen Vorschriften. Dies ist unter den Beteiligten unstreitig.
Entgegen der Auffassung des Klägers steht § 6 Abs. 2 AAÜG mit dem Grundgesetz (GG) in Einklang.
A. § 6 II AAÜG verstößt nicht gegen Art. 14 GG
Durch die Begrenzung der in die gesetzliche Rentenversicherung zu überführenden Entgelte nach § 6 Abs. 2 AAÜG wurde die Eigentumsgarantie des Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG nicht berührt, (ebenso Bundessozialgericht Beschluß vom 14. Juni 1995 Az. 4 RA 1/95 Umdruck S. 21 f; Papier, Rechtsgutachten zur Verfassungsmäßigkeit der Versorgungsüberleitung, Forschungsbericht, Bd. 238, herausgegeben vom Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung 1994 S. 24 ff; Rürup/Simon, Gutachten zur Überführung der Ansprüche und Anwartschaften aus den Zusatzversorgungssystemen der Anl. 1 Nr. 1 bis 22 des AAÜG in die gesetzliche Rentenversicherung der Bundesrepublik Deutschland, erstattet im Auftrag der fünf neuen Bundesländer und des Landes Berlin, 1993 S. 127 ff; Heintzen VSSR 1995, S. 15 ff.)
Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts unterfallen Versicherungsrenten und Anwartschaften auf Versicherungsrenten dem Eigentumsschutz des Art. 14 GG (vgl. BVerfG 53, 257 [289 ff.]; 58, 81 [109]).
Voraussetzung für den Eigentumsschutz sozialversicherungsrechtlicher Position ist ei...