Entscheidungsstichwort (Thema)
Lohnkostenzuschuss. Kündigung. Aufhebung. Grobe Fahrlässigkeit. Bedingung
Leitsatz (redaktionell)
1. Nur arbeitgeberseitige Kündigungen oder vom Arbeitgeber veranlasste Aufhebungsverträge, nicht aber arbeitnehmerseitige ordentliche Kündigungen, schließen die Förderung nach § 415 SGB III aus.
2. Eine Nebenbestimmung mit einem Inhalt, der der gesetzlichen Grundlage und damit dem Zweck des Verwaltungsakts zuwider läuft, ist rechtswidrig.
Normenkette
SGB III § 415 Abs. 3; SGB X § 32 Abs. 2 Nr. 2, § 45
Verfahrensgang
SG Leipzig (Urteil vom 31.01.2001; Aktenzeichen S 4 AL 804/99) |
Tenor
I. Auf die Berufung werden das Urteil des Sozialgerichts Leipzig vom 31. Januar 2001 sowie der Bescheid vom 09.09.1999 und der Widerspruchsbescheid vom 22.11.1999 aufgehoben.
II. Die Beklagte hat dem Kläger die notwendigen außergerichtlichen Kosten beider Verfahrenszüge zu erstatten.
III. Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten über die Rücknahme der Bewilligung eines Lohnkostenzuschusses sowie über die Erstattung der ausgezahlten Beträge.
Der am … geborene Kläger hatte in L. einen Taxi-Betrieb.
Am 09.11.1998 stellte er beim Arbeitsamt Leipzig einen Antrag auf eine Strukturanpassungsmaßnahme Ost für Wirtschaftsunternehmen betreffend eine Arbeitnehmerin, beginnend ab dem 01.12.1998. Zu den zur Zeit der Antragstellung beschäftigten Arbeitnehmern gab er in dem Antragsformular einen vollzeitbeschäftigten Arbeitnehmer an.
Die Zahl der gegenwärtig beschäftigten Arbeitnehmer habe sich gegenüber dem Stand vor 6 Monaten nicht verringert. Eine Verringerung des gegenwärtigen Standes bis zum Ende der Forderung sei nicht absehbar. Dem Antragsformular war u.a. zur Hilfestellung ein Auszug des Gesetzestextes von § 415 Abs. 3 SGB III beigefügt. Im Rahmen der Antragstellung verpflichtete sich der Kläger u.a., jede nicht nur vorübergehende Verringerung der Beschäftigtenzahl (einschließlich der geförderten Arbeitnehmer) in dem Betrieb, in dem der geforderte Arbeitnehmer beschäftigt ist, dem Arbeitsamt anzuzeigen (Nr. 7) und bestätigte, er sei darüber unterrichtet, dass eine nicht nur vorübergehende Verringerung der Beschäftigtenzahl die Aufhebung des Bewilligungsbescheides und die Einstellung der Förderung ab dem Zeitpunkt der Personalreduzierung zur Folge haben kann (Nr. 8).
Ab dem 01.12.1998 stellte der Kläger K. S. (K. S.) als Taxifahrerin mit einer Vollzeittätigkeit von 40 Std./Woche und einem monatlichen Bruttogehalt in Höhe von 2.200,00 DM ein.
Durch Bescheid vom 02.02.1999 bewilligte die Beklagte für Dezember 1998 eine Förderung von 2.162,00 DM sowie für Januar bis November 1999 in Höhe von monatlich 2.180,00 DM. Insgesamt betrage die Förderung voraussichtlich 26.142,00 DM. Der Bewilligungsbescheid ergehe unter den „Bedingungen”, dass die Zahl der im Betrieb beschäftigten Arbeitnehmer während der Förderung nicht verringert wird. Soweit es zu einer nicht nur vorübergehenden Verringerung der Beschäftigtenzahl komme, so sei der Bewilligungsbescheid regelmäßig nach § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 SGB X aufzuheben und die Förderung ab dem Zeitpunkt der Verringerung der Beschäftigtenzahl einzustellen. Weiter ergehe der Bescheid mit „Auflage” dem „Arbeitsamt unverzüglich mitzuteilen, wenn sich die Beschäftigtenzahl … nicht nur vorübergehend verringert” habe. Werde eine Auflage nicht eingehalten, könne der Bewilligungsbescheid ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder Vergangenheit aufgehoben werden.
Die bewilligten Fördermittel wurden tatsächlich bis zum 31.05.1999 gezahlt.
Auf ein Schreiben des Arbeitsamtes vom 15.04.1999 teilte der Kläger mit Schreiben vom 27.04.1999 mit, dass der seit dem 15.09.1996 als Taxifahrer beschäftigte H. G. zum 15.08.1998 wegen anderweitiger besserer Arbeitsbedingungen gekündigt habe. Am 01.04.1998 sei St. H. mit Förderung des Arbeitsamtes eingestellt worden. Dieser habe zum 28.02.1999 gekündigt. Daher sei seit dem 01.03.1999 nur noch K. S. beschäftigt.
Durch Bescheid vom 09.09.1999 hob die Beklagte den Förderungsbescheid für K. S. mit Wirkung zum 01.12.1998 auf. Eine Förderung im Rahmen einer Strukturanpassungsmaßnahme Ost für Wirtschaftsunternehmen sei nur möglich, wenn es sich um eine zusätzliche Einstellung handele und sich in einem Zeitraum von mindestens 6 Monaten vor der Förderung die Zahl der im Betrieb beschäftigten Arbeitnehmer nicht verringert habe. Dies sei nicht gegeben gewesen, da der Arbeitnehmer G. zum 15.08.1998 ausgeschieden sei. Somit hätten bezüglich K. S. die Voraussetzungen für die Zusätzlichkeit nicht vorgelegen. Die Entscheidung beruhe auf § 45 SGB X i.V.m. § 330 SGB III. Es seien zu Unrecht erbrachte Leistungen i. H. v. 13.062,00 DM zu erstatten.
Dem widersprach der Kläger am 29.09.1999. Der Arbeitnehmer G. habe zum 15.08.1998 gekündigt. Er habe daraufhin sofort begonnen, durch Annoncen und „Eingaben” beim Arbeitsamt die Beschäftigung eines weiteren Taxi-Fahrers zu sichern. Ende November habe sich K. S. als Langzeitarbeitslose und Berufsanfängerin vorg...