Entscheidungsstichwort (Thema)
Anforderungen an die Bestimmtheit eines Verwaltungsaktes
Orientierungssatz
Ein ergangener Verwaltungsakt muss zu seiner Rechtmäßigkeit hinreichend bestimmt i. S. von § 33 SGB 10 sein. Missverständliche Erklärungen oder Zuordnungsschwierigkeiten können aber durch die Begründung des angefochtenen Bescheides ausgeräumt bzw. aus dem Zusammenhang mit weiter ergangenen Bescheiden unbeachtlich werden.
Nachgehend
Tenor
Die Berufungen der Kläger gegen die Urteile des Sozialgerichts Lübeck vom 29. Mai 2019 werden zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind für die Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Anlass der Streitigkeiten der Beteiligten ist eine endgültige Leistungsfestsetzung der von den Klägern bezogenen Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem Sozialgesetzbuch, 2. Buch, Grundsicherung für Arbeitssuchende (SGB II) für den Zeitraum vom September 2013 bis August 2014 nach vorheriger vorläufiger Leistungsgewährung. Strittig ist vorliegend dabei die Zuordbarkeit und Klarheit der ergangenen Widerspruchsbescheide.
Die Bedarfsgemeinschaft der Kläger besteht aus der 1979 geborenen Klägerin zu 1) dem 1977 geborenen Kläger zu 2) sowie den beiden gemeinsamen, 2008 und 2010 geborenen Kindern, den Klägern zu 3) und 4).
Mit Bescheiden vom 25. Juli 2013, 23. November 2013, 4. Februar 2014, 13. Februar 2014 und 13. März 2014 hatte der Beklagte den Klägern für den Zeitraum September 2013 bis August 2014 vorläufig Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes gewährt. Die vorläufige Bewilligung erfolgte dabei im Hinblick auf schwankendes Einkommen der Klägerin zur 1).
Zur endgültigen Leistungsfestsetzung erließ der Beklagte am 6. Juli 2014 insgesamt 6 Bescheide. In einem an den Kläger zu 2.) gerichteten Bescheid wurde von diesem die Erstattung zu viel erhaltener Leistungen für den Zeitraum September 2013 bis Februar 2014 in Höhe von 524,22 EUR gefordert. Ein weiterer an die Klägerin zu 1) gerichteter Bescheid betraf ebenfalls eine Erstattungsforderung für den Zeitraum September 2013 bis Februar 2014. In ihm wurden Leistungen von der Klägerin zu 1) und den Klägern zu 3) und 4) in Höhe von insgesamt 949,86 EUR zurückgefordert. Für den Zeitraum vom März 2014 bis August 2014 wurden mit einem weiteren Bescheid, gerichtet an den Kläger zu 2), von diesem insgesamt 170,70 EUR zurückgefordert. Von der Klägerin zu 1) sowie den Klägern zu 3) und 4) wurden mit einem an die Klägerin zu 1) gerichteten Bescheid für den Zeitraum März 2014 bis August 2014 insgesamt 314,71 EUR zurückgefordert. Die Leistungen für die gesamte Bedarfsgemeinschaft wurden mit zwei weiteren Bescheiden, getrennt für die Zeiträume September 2013 bis Februar 2014 und März 2014 bis August 2014 endgültig festgesetzt. Mit einem weiteren Bescheid vom 6. Juli 2016 wurden auch Leistungen für den Zeitraum September und Oktober 2016 endgültig festgesetzt. Für diesen Zeitraum sind aber keine Erstattungsbescheide ergangen.
Der Kläger zu 2) erhob gegen diese Bescheide mit E-Mail vom 24. Juli 2016 Widerspruch und bemängelte dabei die Geltendmachung von Erstattungsforderungen. Die Kläger hätten alle Unterlagen rechtzeitig vorgelegt. seines Erachtens hätte der Beklagte die Nachberechnungen daher früher durchführen müssen. Der Fehler liege nicht bei den Klägern.
Mit Schreiben vom 5. August 2016 wies der Beklagte den Kläger zu 2) auf die Formunwirksamkeit des Widerspruchs durch E-Mail hin. Nachdem dieser darauf nicht reagierte wurde der Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 12. September 2016 zunächst als unzulässig zurückgewiesen. Daraufhin meldete sich der Kläger zu 2) und teilte mit, dass er das Schreiben vom 5. August 2006 nicht erhalten habe. Er holte sodann eine Unterschrift auf der ausgedruckten E-Mail vom 24. Juli 2016 nach. Daraufhin hob der Beklagte den Widerspruchsbescheid vom 29. September 2016 auf und sandte den Klägern am 12. Oktober 2016 ein erläuterndes Schreiben mit dem er darauf hinwies, dass eine Verkürzung der Frist für die Geltendmachung einer Forderung aus einer endgültigen Bewilligung auf ein Jahr zwar gesetzlich beschlossen sei, für den streitgegenständlichen Zeitraum aber noch die Frist von 4 Jahren gelte.
Gleichzeitig meldete sich der Prozessbevollmächtigte der Kläger.
Mit Widerspruchsbescheiden vom 1. Februar 2017 wies der Beklagte die Widersprüche der Kläger als unbegründet zurück.
Der erste Widerspruchsbescheid benannte die Widerspruchsaktenzeichen W 823 + 824/16 und benannte in der Betreffzeile „die Widersprüche des Herrn M... B...“. Weiter ist in der Betreffzeile die „endgültige Festsetzung des Anspruchs auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes und der Erstattung von Leistungen für die Zeit vom 1. Mai 2009 bis zum 31. Oktober 2009“ aufgeführt.
Der zweite Widerspruchsbescheid benannte die Widerspruchs Aktenzeichen W 825 + 826/16 und benannte in der Betreffzeile die „Widersprüche der Frau MA... B...“...