Entscheidungsstichwort (Thema)
Überprüfung der absoluten Wesentlichkeitsgrenze bei Anrechten aus der gesetzlichen Rentenversicherung bei Abänderung des Versorgungsausgleichs auf der Grundlage von Rentenbeträgen
Leitsatz (amtlich)
1. Im Rahmen einer Abänderung des öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleichs (§§ 51, 52 VersAusglG) ist die Überschreitung der absoluten Wesentlichkeitsgrenze bei Anrechten aus der gesetzlichen Rentenversicherung auf der Grundlage von Rentenbeträgen und nicht auf der Grundlage von Kapitalbeträgen zu überprüfen (vgl. BGH, FamRZ 2018, 176).
2. Die Abänderung wirkt nach §§ 52 Abs. 1 VersAusglG, 226 Abs. 4 FamFG ab dem ersten Tag des Monats, der auf den Monat der Antragstellung folgt. Mit "Antragstellung" ist der Zeitpunkt des Eingangs des Antrages bei Gericht gemeint.
Normenkette
VersAusglG §§ 51-52
Tenor
I. Auf die Beschwerde der weiteren Beteiligten zu 1) vom 9. Mai 2019 wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Eckernförde vom 29. April 2019 abgeändert und unter Zurückweisung der Beschwerde im Übrigen wie folgt neu gefasst:
Ein Versorgungsausgleich findet mit Wirkung ab dem 1. November 2018 nicht statt.
II. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die weitere Beteiligte zu 2).
III. Der Verfahrenswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 1.000,00 Euro festgesetzt.
Gründe
I. Die am 24. September 1971 geschlossene Ehe des Antragstellers und seiner Ehefrau ist durch Urteil des Amtsgerichts - Familiengericht - Brakel vom 8. Januar 1980 geschieden worden. Zugleich ist über den Versorgungsausgleich entschieden worden.
Ausweislich der Urteilsgründe hatte der Antragsteller und damalige Antragsgegner in der Ehezeit ein Anrecht auf eine Soldatenversorgung beim Wehrbereichsgebührnisamt III in Höhe von 357,70 DM monatlich erworben. Die Ehefrau und damalige Antragstellerin hatte in der Ehezeit ein Anrecht in der gesetzlichen Rentenversicherung bei der LVA Westfalen in Höhe von 36,30 DM monatlich erworben. Dementsprechend hat das Amtsgericht - Familiengericht - Brakel den Versorgungsausgleich im Wege des sog. Quasisplittings in der Weise durchgeführt, dass zu Lasten der für den Antragsteller und damaligen Antragsgegner beim Wehrbereichsgebührnisamt III bestehenden Versorgungsanwartschaften auf dem Konto der Ehefrau und damaligen Antragstellerin bei der LVA Westfalen Rentenanwartschaften in Höhe der Hälfte des Wertunterschieds, also in Höhe von 160,70 DM monatlich, bezogen auf den 30. Juni 1979 begründet worden sind.
Die Ehefrau ist ausweislich der vom Antragsteller vorgelegten Sterbeurkunde am ... 2018 verstorben und nach dem unwidersprochen gebliebenen Vortrag des Antragstellers von ihrer Tochter, der Antragsgegnerin, allein beerbt worden.
Mit seinem am 26. Oktober 2018 eingegangenen Antrag vom gleichen Tage hat der Antragsteller vor dem Hintergrund des Versterbens der (geschiedenen) Ehefrau eine Abänderung des Versorgungsausgleichs dahingehend beantragt, dass ein Versorgungsausgleich nicht stattfindet.
Das Amtsgericht - Familiengericht - Eckernförde hat sodann neue Auskünfte der jeweiligen Rechtsnachfolger der beiden Versorgungsträger eingeholt.
Aus der Auskunft der Generaldirektion Zoll als weitere Beteiligte zu 1) vom 11. Dezember 2018 ergibt sich, dass der Ehezeitanteil des Anrechts des Antragstellers nach heutiger Berechnung 326,60 DM beträgt. Dementsprechend ist der Ausgleichswert mit 163,30 DM vorgeschlagen worden.
Aus der Auskunft der Deutschen Rentenversicherung Bund als weitere Beteiligte zu 2) vom 11. März 2019 ergab sich, dass der Ehezeitanteil des Anrechts der verstorbenen Ehefrau nach heutiger Berechnung 2,2816 Entgeltpunkte beträgt, was einer Monatsrente von 30,73 Euro entspricht. Der Ausgleichswert ist dementsprechend mit 1,1408 Entgeltpunkten vorgeschlagen worden, was einer Monatsrente von 15,36 Euro und einem korrespondierenden Kapitalwert von 2.906,67 Euro entspricht.
Das Amtsgericht hat daraufhin mit dem angefochtenen Beschluss vom 29. April 2019 entschieden, dass ein Versorgungsausgleich mit Wirkung ab dem 26. Oktober 2018 nicht stattfinde.
Gegen den ihr am 6. Mai 2019 zugestellten Beschluss hat die weitere Beteiligte zu 1), die Generalzolldirektion, mit Datum vom 9. Mai 2019, eingegangen beim Amtsgericht Eckernförde am 13. Mai 2019, Beschwerde erhoben. Sie macht geltend, dass die Voraussetzungen für die Anwendbarkeit des § 51 Abs. 1 und 2 VersAusglG i.V.m. § 225 Abs. 3 FamFG nicht vorliegen, da hinsichtlich beider Anrechte der Mindestabweichungsbetrag nach § 225 Abs. 3 FamFG in Höhe von 1 Prozent der am Ende der Ehezeit maßgeblichen Bezugsgröße nach § 18 SGB IV von vorliegend 21,00 DM nicht erreicht werde.
Auf die Nachfrage des Senats bei allen Beteiligten hinsichtlich des der ursprünglichen Entscheidung zugrunde gelegten Wertes des Anrechts der Ehefrau hat die weitere Beteiligte zu 1), die Generalzolldirektion, das Urteil des Amtsgerichts - Familiengericht - Brakel vom 8. Januar 1980 vorgelegt, aus welchem sich die oben dargestellten Werte ergeben.
Nach einem Hinweisbeschlu...