Entscheidungsstichwort (Thema)
Beschwerderecht des Erben eines Betreuten bezüglich der Rechtmäßigkeit einer vormundschaftsgerichtlichen Genehmigung
Leitsatz (amtlich)
Stirbt der Betreute nach Erteilung und Wirksamwerden einer vormundschaftsgerichtlichen Genehmigung für eine Grundstücksveräußerung durch den Betreuer, steht dem Erben noch ein Beschwerderecht zu, wenn das Genehmigungsverfahren keine Gelegenheit zu einer richterlichen Überprüfung der Genehmigungsentscheidung bot.
Gegenstand des Beschwerdeverfahrens ist die Rechtmäßigkeit der Genehmigung.
Normenkette
BGB §§ 1821, 1829, 1908; FGG §§ 55, 62
Beteiligte
Rechtsanwälte Dr. Medow, von Buchwald und Sprick |
Rechtsanwälte Tews, Fischer, Böge & Dr. Krehl |
Verfahrensgang
LG Kiel (Aktenzeichen 3 T 181/98) |
AG Bad Segeberg (Aktenzeichen 3 XVII 1222) |
Tenor
Der angefochtene Beschluß wird aufgehoben und die Sache zur erneuten Behandlung und Entscheidung an das Landgericht zurückverwiesen.
Gründe
I.
Der Beteiligte zu 1. ist der Erbe des am 5. Juni 1997 verstorbenen Betroffenen. Mit Beschluß vom 30. März 1995 hatte das Amtsgericht den Beteiligten zu 4. zum Betreuer des Betroffenen bestellt und ihm unter anderem die „Wahrnehmung der Vermögenssorge” und „Regelungen im Zusammenhang mit der Verpachtung/Überlassung des Hofes” übertragen.
Der Betroffene war Eigentümer eines Hofes in W., den er mit Pachtvertrag vom 28. Mai 1960 (Bl. 107 – 114 d. A.) an den Beteiligten zu 1. verpachtet hatte. Der Pachtvertrag war zuletzt durch Vereinbarung vom 10. August 1994 (Bl. 116 d. A.) bis zum 31. Mai 2005 verlängert worden. Der Beteiligte zu 1. hatte den Hof durch Pachtvertrag vom 21. August 1994 mit Einverständnis des Betroffenen zum 1. September 1994 an Herrn M. unterverpachtet.
Mit notariell beurkundeten Kaufvertrag vom 3. April 1996 (Urkundenrolle Nr. des Beteiligten zu 3.) verkaufte der Beteiligte zu 4. als Vertreter des Betroffenen eine zum Hof des Betroffenen gehörende Teilfläche von 9.12.42 ha zu einem Kaufpreis in Höhe von 140.000 DM an den Beteiligten zu 2. (Bl. 90 – 95 d. A.). Der Kaufvertrag enthält u. a. folgende Regelungen:
„§ 2 a
Käufer tritt mit Wirkung vom Stichtag gem. § 4 an in den bestehenden Pachtvertrag mit dem Landwirt R. nebst Unterpachtvertrag mit M. mit allen Rechten und Pflichten ein.
§ 8
Die Vertragsparteien sind darauf hingewiesen, daß dieser Vertrag vormundschaftsgerichtlicher Genehmigung bedarf. Die Vertragsparteien ermächtigen den amtierenden Notar, die vormundschaftsgerichtliche Genehmigung einzuholen und für die Vertragsparteien entgegenzunehmen und für die Vertragsparteien alle Erklärungen in diesem Zusammenhang für die Wirksamkeit des Vertrages entgegenzunehmen und abzugeben (§§ 1822 ff BGB).
§ 9
Dieser Vertrag ist vermittelt durch die S-Immobiliengesellschaft Bad Segeberg; die vereinbarte Maklercourtage in Höhe von 6 % des Kaufpreises incl. Mehrwertsteuer trägt Verkäufer.”
Der Beteiligte zu 3. hat mit Schriftsatz vom 28. Mai 1996 (Bl. 89 d. A.) um vormundschaftsgerichtliche Genehmigung des Kaufvertrages gebeten. Das Amtsgericht hat den Beteiligten zu 5. zum Verfahrenspfleger des Betroffenen bestellt. Der Beteiligte zu 5. hat mit Schriftsatz vom 18. Juli 1996 (Bl. 97 – 99 d. A.) erklärt, seiner Ansicht nach könne der Kaufvertrag „dem Grunde nach (…) genehmigt werden”. Das Amtsgericht – Rechtspfleger – hat den Kaufvertrag mit Beschluß vom 8. Januar 1997 (Bl. 123 d. A.) genehmigt, dem Beteiligten zu 4. eine Ausfertigung des Beschlusses zugestellt und den Beteiligten zu 3. und 5. am 15. Januar 1997 eine Ausfertigung des Beschlusses übersandt (Bl. 123 d. A.).
Den Beteiligten zu 2. und 4. war zum Zeitpunkt des Abschlusses des Kaufvertrages nicht bekannt, daß auf der verkauften Teilfläche eine Milchreferenzmenge ruhte. Als sie dies nachträglich erfuhren, schlossen sie am 26. Mai 1997 einen notariell beurkundeten Ergänzungsvertrag (Urkundenrolle Nr. 1203/1997 des Beteiligten zu 3. – Bl. 131 – 133 d. A.). Darin heißt es, daß die vormundschaftsgerichtliche Genehmigung des Kaufvertrages vom 3. April 1996 zwar bereits erteilt worden, die Mitteilung der Genehmigung an den Vertragspartner aber noch nicht erfolgt sei. Der Ergänzungsvertrag lautet weiter wie folgt:
„Dieses vorausgeschickt ändern und ergänzen wir den vorgenannten Vertrag wie folgt:
1.) § 1 wird ergänzt und erhält folgenden weiteren Absatz:
„Die Vertragsparteien sind sich darüber einig, dass die dazugehörigen Milchreferenzmengen als mitverkauft gelten”.
2.) § 2 a wird ergänzt und erhält folgenden weiteren Absatz:
„Die Erlöse aus der Verpachtung der Milchreferenzmenge stehen weiterhin Verkäufer zu, und zwar bis zum Ende des Pachtvertrages, längstens jedoch bis zum Ende des Michquotenrechtes.
Sollte der Pachtvertrag hinsichtlich der Milchqoute vorzeitig von Käufer und Pächter aufgehoben werden, hat Käufer an Verkäufer den Ausfall hinsichtlich der Erlöse aus der Verpachtung der Michreferenzmenge zu zahlen.”
Im übrigen bleibt es bei den Bestimmungen dieses Vertrages nach Maßgabe vorstehender Änderung.
Dieses vorausgeschickt ...