Verfahrensgang
AG Ahrensburg (Aktenzeichen 35 Lw 4/17) |
Tenor
1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Amtsgerichts Ahrensburg - Landwirtschaftsgericht - vom 7. September 2018 - Az. 35 Lw 4/17 - wird zurückgewiesen.
2. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Kläger.
3. Dieses Urteil und das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Tatbestand
Der Kläger macht Ansprüche infolge einer Kündigung eines Landpachtvertrags geltend.
Beide Parteien sind Landwirte. Der Beklagte war Eigentümer landwirtschaftlich genutzter Grundstücke, über deren Verpachtung er im Herbst 2014 mit dem Kläger und einem weiteren Landwirt, Herrn S., verhandelte. Wie dem Kläger bekannt war, befand sich der Beklagte zu diesem Zeitpunkt in Liquiditätsschwierigkeiten. Die Parteien besprachen die Einzelheiten eines abzuschließenden Pachtvertrags. Dabei kam unter anderem zur Sprache, dass der Beklagte in Betracht zog, die zu verpachtenden Flächen zu veräußern. Der Kläger erklärte sich für diesen Fall dazu bereit, auf eine Fortsetzung des Pachtverhältnisses zu verzichten.
Auf Grundlage der Vorgespräche setzte ein Lehrer der Landwirtschaftsschule Bad Segeberg, Herr M., einen Vertragsentwurf (Anlage K1, Bl. 6 ff. d.A.) auf. Dieser sah vor, dass der Beklagte dem Kläger insgesamt sieben landwirtschaftliche Flächen für eine Mindestlaufzeit von neun Pachtjahren zu einer jährlichen Pacht von 11.105,45 Euro verpachtete. Mit Blick auf eine etwaige Veräußerung der zu verpachtenden Flächen hieß es in § 19 Abs. 4 des Pachtvertrags:
"Will der Verpächter Flächen verkaufen, die Bestandteil dieses Pachtvertrags sind (1.-7.), kann der Verpächter vorzeitig kündigen unter Einhaltung der gesetzlichen Frist, spätestens zum dritten Werktag einer zweiten Pachtjahreshälfte, zum Schluss eines Pachtjahres. Die Kündigung muss schriftlich erfolgen. (...)"
Am 15. Dezember 2014 unterzeichneten die Parteien den Pachtvertrag.
Im Jahr 2015 veräußerte der Beklagte drei der sieben an den Kläger verpachteten Flächen. Er sprach eine entsprechende Teilkündigung des mit dem Kläger geschlossenen Pachtvertrags aus, die der Kläger hinnahm. Ausweislich eines Abrechnungsschreibens vom Oktober 2015 reduzierte der Beklagte die vereinbarte Pacht entsprechend.
Mit Schreiben vom 30. März 2016 (Anlage K2, Bl. 13 d.A.) kündigte der Beklagte den gesamten Pachtvertrag unter Verweis auf die Regelung in § 19 Abs. 4 zum 30. September 2016. Der Kläger quittierte dieses Schreiben unter der Überschrift "Kündigung bestätigt:"
Anfang Mai 2016 ließ der Beklagte einen notariellen Kaufvertragsentwurf (Anlage B1, Bl. 24 ff. d.A.) erstellen, der unter anderem die restlichen vier verpachteten Flächen umfassen sollte. Zu einer Unterzeichnung dieses Kaufvertrags kam es nicht. Zum 30. September 2016 gab der Kläger die restlichen vier gepachteten Flächen an den Beklagten zurück. Im Juni 2018 veräußerte der Beklagte eine weitere der ursprünglich an den Kläger verpachteten Flächen an den im Vertragsentwurf genannten Kaufinteressenten.
Nachdem der Kläger zunächst behauptet hatte, bei dem Pachtvertrag handele es sich um einen Mustertext zur vielfachen Verwendung, hat er in der mündlichen Verhandlung vor dem Landwirtschaftsgericht mit dem Beklagten übereinstimmend erklärt, dass der Beklagte entsprechend formulierte Verträge mit ihm und - betreffend andere Pachtflächen - mit Herrn S. abgeschlossen habe.
Der Kläger hat die Auffassung vertreten, die vom Beklagten erklärte Kündigung sei mangels Kündigungsgrund unwirksam. § 19 Abs. 4 des Pachtvertrags verstoße als allgemeine Geschäftsbedingung gegen § 307 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 2 BGB. Im Übrigen sei § 19 Abs. 4 des Pachtvertrags nur ein Kündigungsrecht betreffend die jeweils zu veräußernden Pachtflächen, nicht aber bezüglich des gesamten Pachtvertrags zu entnehmen.
In erster Instanz hat der Kläger - soweit für das Berufungsverfahren von Interesse - zuletzt beantragt, den Beklagten zur Herausgabe der drei verbleibenden Pachtflächen sowie im Wege der Stufenklage zur Erteilung von Auskünften über die Bewirtschaftung dieser Flächen, zur Versicherung der Vollständigkeit und Richtigkeit der zu erteilenden Auskünfte und zur Zahlung sich aus den Auskünften ergebenden entgangenen Gewinns zu verurteilen, die Einstandspflicht des Beklagten für weiteren entgangenen Gewinn festzustellen und den Beklagten zur Zahlung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten zu verurteilen.
Der Beklagte hat Klagabweisung beantragt und die Auffassung vertreten, bei § 19 Abs. 4 des Pachtvertrags handele es sich nicht um eine allgemeine Geschäftsbedingung. Wie die vorangegangene Teilkündigung zeige, habe der Kläger das Kündigungsrecht zudem genauso verstanden, wie es zwischen den Parteien gelebt worden sei. Im Übrigen müsse ein Landpachtvertrag, wie § 584 B...