Dipl.-Rpfl. Joachim Volpert
1. Vergütungsanspruch gegen die Staatskasse (Abs. 3 S. 1)
Rz. 18
Nach §§ 87e, 53 IRG kann das Bundesamt für Justiz im Verfahren auf Bewilligung der Vollstreckung von Geldstrafen und Geldbußen im Rechtshilfeverkehr mit den Mitgliedstaaten der Europäischen Union (§§ 87 ff. IRG) einen anwaltlichen Beistand bestellen. Da für diesen Beistand die Vorschriften für den gerichtlich bestellten Rechtsanwalt entsprechend gelten, erhält der Beistand seine Vergütung gemäß § 45 Abs. 3 aus der Staatskasse. Zahlungspflichtig ist in entsprechender Anwendung von § 45 Abs. 3 S. 1 die Bundeskasse, weil die Bestellung durch eine Justizbehörde des Bundes erfolgt ist. Das Bundesamt für Justiz ist eine obere Bundesbehörde (Art. 86 GG).
Rz. 19
Die Bestellung des Beistands nach §§ 87e, 53 IRG ist sinngemäß im gesamten Verfahren auf der Grundlage des Europäischen Geldsanktionsgesetzes anzuwenden. Wird der Beistand erst im gerichtlichen Verfahren vom AG (§§ 87g, 87i IRG) oder im Rechtsbeschwerdeverfahren vom OLG (§ 87l IRG) bestellt, gilt § 45 Abs. 3 S. 1 unmittelbar und ist die jeweilige Landeskasse zahlungspflichtig.
Rz. 20
Hat zunächst im Bewilligungsverfahren das Bundesamt für Justiz und sodann im gerichtlichen Verfahren das AG oder im Rechtsbeschwerdeverfahren das OLG den Beistand bestellt, zahlt die Bundeskasse die Vergütung, die der Rechtsanwalt während der Dauer der Bestellung durch das Bundesamt verdient hat (Gebühr VV 6100 nebst Auslagen), die zuständige Landeskasse die dem Beistand darüber hinaus zustehende Vergütung (§ 45 Abs. 3 S. 2).
2. Rückwirkung der Bestellung durch das Gericht (§ 48 Abs. 6)
Rz. 21
Gemäß § 48 Abs. 6 S. 1 erhält der gerichtlich bestellte Rechtsanwalt bei erstmaliger Bestellung durch das AG die Vergütung auch für seine Tätigkeit vor dem Zeitpunkt seiner Bestellung, also ggf. auch die für die Tätigkeit im Bewilligungsverfahren vor dem Bundesamt für Justiz angefallene Verfahrensgebühr VV 6100 zuzüglich Auslagen. Bei erstmaliger Bestellung im Rechtsbeschwerdeverfahren durch das OLG (§ 87l IRG) gilt § 48 Abs. 6 S. 2. Der Beistand erhält seine Vergütung im Rechtsbeschwerdeverfahren auch für seine Tätigkeit vor dem Zeitpunkt seiner Bestellung. Die Gebühr VV 6100 nebst Auslagen für die Tätigkeit vor dem Bundesamt und die erstinstanzliche Vergütung für das Verfahren vor dem AG zahlt die Landeskasse dann nicht.
3. Geltung weiterer Vorschriften (Abs. 3 S. 1)
Rz. 22
§ 59a Abs. 3 S. 1 ordnet die entsprechende Geltung der Vorschriften über den gerichtlich bestellten Rechtsanwalt an. Der von dem Bundesamt für Justiz bestellte Beistand
▪ |
erhält unter den Voraussetzungen des § 46 seine Auslagen und Aufwendungen aus der Staatskasse ersetzt; |
▪ |
hat unter den in § 47 genannten Voraussetzungen Anspruch auf einen Vorschuss aus der Staatskasse; |
▪ |
kann die Bewilligung einer Pauschgebühr gemäß § 51 beantragen (vgl. Abs. 3 S. 3); |
▪ |
hat gemäß § 55 Abs. 5 S. 2 und 4 in seinem gegen die Staatskasse gerichteten Vergütungsantrag anzugeben, ob und welche Zahlungen er bis zum Tag der Antragstellung erhalten hat, und muss Zahlungen, die er nach der Antragstellung erhalten hat, der Staatskasse unverzüglich anzeigen; |
▪ |
muss sich erhaltene Zahlungen ggf. nach § 58 Abs. 3 auf seinen Vergütungsanspruch gegen die Staatskasse anrechnen lassen. |
4. Kein Wahlgebührenanspruch gemäß § 53
Rz. 23
§ 53 findet auf den nach §§ 87e, 53 IRG bestellten Beistand keine Anwendung, da keine Beiordnung i.S.v. § 53 Abs. 1, sondern eine Bestellung vorliegt, und der Rechtsanwalt nicht als Beistand für den in § 53 Abs. 2 enumerativ aufgeführten Personenkreis bestellt worden ist. § 53 Abs. 2 stellt nicht auf den gerichtlich bestellten Rechtsanwalt, sondern auf den dem Nebenkläger, dem nebenklageberechtigten Verletzten oder dem Zeugen als Beistand bestellten Rechtsanwalt ab, so dass über § 59a Abs. 3 S. 1 der § 53 Abs. 2 nicht entsprechend anwendbar ist.
5. Pauschgebühr (§ 51)/Festsetzung der Vergütung (§ 55)
Rz. 24
Das Bundesamt für Justiz setzt eine Pauschgebühr gemäß § 51 – wie in § 51 Abs. 3 im Bußgeldverfahren nach dem OWiG die Verwaltungsbehörde – selbst fest. Über Anträge auf Bewilligung einer Pauschgebühr entscheidet das Bundesamt gleichzeitig mit der Festsetzung der Vergütung (§ 55). Für das Verfahren bei der Bewilligung der Pauschgebühr nach § 51 wird auf die Erläuterungen zu § 51 verwiesen (vgl. § 51 Rdn 1 ff.). Die Zuständigkeit zur Festsetzung der Pauschgebühr nach Bewilligung durch das Bundesamt und das Festsetzungsverfahren vor dem Bundesamt richten sich nach § 55 (siehe Rdn 22, § 55 Rdn 6).
Rz. 25
Die Festsetzung der Vergütung sowie einer Pauschgebühr (§ 51) erfolgt nicht durch den Urkundsbeamten der Geschäftsstelle (vgl. § 55 Abs. 1), sondern durch das Bundesamt. Das Festsetzungsverfahren beim Bundesamt richtet sich nach § 55. Für das Festsetzungsverfahren gelten die Erläuterungen zu § 55 entsprechend (siehe § 55 Rdn 1 ff.).