Zwar werden in Scheidungsvereinbarungen regelmäßig Regelungen zum Unterhalt aufgenommen. Überraschenderweise werden dabei die erbrechtlichen Probleme völlig übersehen.
Grundsätzlich erlöschen Unterhaltspflichten gem. §§ 1615 Abs. 1, 1360a Abs. 3 BGB mit dem Tod des zum Unterhalt Verpflichteten. Eine Ausnahme dazu findet sich in § 1586b Abs. 1 BGB.
Gemäß § 1586b Abs. 1 BGB geht mit dem Tod des Verpflichteten die Unterhaltspflicht auf die Erben über, der Höhe nach jedoch beschränkt auf den fiktiven Pflichtteil, der dem Berechtigten zustünde, wenn die Ehe nicht geschieden worden wäre.
Umstritten ist, wie sich ein Erb- oder Pflichtteilsverzicht im Fall des Vorversterbens des Unterhaltspflichtigen auf den Anspruch auf nachehelichen Unterhalt nach § 1586b, § 1933 Satz 3 BGB auswirkt. Hierzu wird teilweise die Auffassung vertreten, ein Erb- oder Pflichtteilsverzicht lasse auch den Unterhaltanspruch nach § 1586b entfallen, da dieser nach seinem Normzweck einen Ausgleich für das durch Scheidung weggefallene Erbrecht darstelle. Besser begründet ist die Gegenmeinung, nach der ein Erb- oder Pflichtteilsverzicht keinen Einfluss auf den nachehelichen Unterhaltsanspruch nach § 1586b BGB hat. Denn der Anspruch ist eindeutig unterhaltsrechtlicher Natur. Lediglich zur Bemessung des Haftungsrahmens des Unterhaltsanspruchs wird gem. 1586b Abs. 1 Satz 3 BGB auf die Höhe eines fiktiven Pflichtteils verwiesen. Weiterhin ergibt sich auch aus den Gesetzesmaterialien keine Verknüpfung von Pflichtteilsverzicht und Verlust des Unterhaltsanspruchs.
Da diese Streitfrage bisher noch nicht höchstrichterlich entschieden ist, ist – zu Vermeidung einer Haftung des Beraters – im Rahmen der Verzichtsvereinbarung vertraglich klarzustellen, ob mit dieser der Unterhaltsanspruch nach § 1586b BGB entfallen soll.
Höchstrichterlich bisher ebenfalls nicht entschieden ist die Frage, ob § 1586b BGB auch auf vertraglich vereinbarte Unterhaltspflichten anwendbar ist. Auf Vereinbarungen, die auf die gesetzliche Unterhaltspflicht Bezug nehmen, dürfte die Vorschrift unmittelbar anzuwenden sein; ist die gesetzliche Unterhaltspflicht durch eine Vereinbarung lediglich näher ausgestaltet, dürfte die Vorschrift analog anzuwenden sein. Wurden jedoch starke Abweichungen von der gesetzlichen Unterhaltspflicht zwischen den Parteien vereinbart, wird wohl § 1586b BGB nicht anzuwenden sein.
Unter diesen Umständen empfiehlt es sich in jedem Fall, in die Scheidungsvereinbarung eine entsprechende Klarstellung aufzunehmen.