Leitsatz
Die Parteien stritten im Rahmen des schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs um die Höhe der der Ehefrau ggü. dem Ehemann zustehenden Ausgleichsrente. Hierbei ging es insbesondere um die Einbeziehung einer Betriebsrente und Berücksichtigung eines für den Eintritt in den vorzeitigen Ruhestand dem Ehemann zugesagten Ausgleichsbetrages.
Sachverhalt
Die am 9.5.1969 geschlossene Ehe der Parteien wurde auf den am 21.2.2003 zugestellten Antrag durch Verbundurteil vom 10.6.2005 rechtskräftig geschieden. Der öffentlich-rechtliche Versorgungsausgleich wurde durchgeführt. Während der Ehezeit hatten beide Ehegatten Anwartschaften in der gesetzlichen Rentenversicherung erworben, aus denen sie Altersrente bezogen. Die Ehefrau erhielt Altersrente seit dem 1.10.2003 und der Ehemann seit dem 1.2.2003.
Außerdem erhielten beide Ehegatten Rente aus der betrieblichen Altersversorgung. Die Ehefrau erzielt vom Versicherungsverein des Bankgewerbes a.G. eine Rente i.H.v. monatlich 184,66 EUR und von einer Bank eine solche i.H.v. 42,00 EUR monatlich. Diese Renten waren ausschließlich während der Ehezeit erworben. Der Ehemann bezog aufgrund seiner früheren Tätigkeit bei einer GmbH betriebliche Altersversorgung von ehezeitanteilig 1.471,02 EUR monatlich. Diese Rente umfasste neben einer von dem Versicherungsverein VVAG gezahlten Rente einen sog. Firmenzuschuss, der aufgrund einer 1998 erteilten Direktzusage gewährt wurde und seinerseits aus einer Regelleistung und aus einem sog. Ausgleichsbetrag i.H.v. - ehezeitanteilig - 168,12 EUR bestand. Der Ausgleichsbetrag wurde gewährte, um einen Teil (60 %) der zu erwartenden Rentenminderung auszugleichen, die der Ehemann aufgrund des geringeren Rentenzugangsfaktors hinnehmen musste, wenn er - wie geplant und später auch geschehen - bereits 60 Monate vor Erreichen der Regelaltersgrenze gesetzliche Altersrente bezog. Der Ausgleichsbetrag ist in der Versorgungszusage unter dem Vorbehalt einer Minderung bei erneuter Erwerbstätigkeit verbindlich festgelegt. Von der ihr zusätzlich vorbehaltenen Möglichkeit, den Ausgleichsbetrag bei einem späteren Versorgungsausgleich zu kürzen, hatte die frühere Arbeitgeberin des Ehemannes keinen Gebrauch gemacht.
Das AG hat den Versorgungsausgleich durchgeführt und gesetzliche Rentenanrechte des Ehemannes i.H.v. 453,16 EUR auf die Ehefrau übertragen. Außerdem hat es den Ehemann verurteilt, an die Ehefrau eine schuldrechtliche Ausgleichsrente i.H.v. 41,26 % der ihm gezahlten Betriebsrente zu zahlen sowie die Abtretung dieser Rente i.H.v. von 41,26 % des jeweiligen Zahlbetrages zu erklären.
Gegen diese Entscheidung legte der Ehemann Beschwerde ein. Das OLG hat den Ehemann darauf unter Anwendung des § 1587h BGB verurteilt, an die Ehefrau eine schuldrechtliche Ausgleichsrente i.H.v. 527,61 EUR monatlich zu zahlen und die Abtretung seiner Betriebsrente in dieser Höhe zu erklären. Im Übrigen hat es die Beschwerde des Ehemannes zurückgewiesen. Hiergegen wandte er sich mit der zugelassenen Rechtsbeschwerde.
Sein Rechtmittel hatte keinen Erfolg.
Entscheidung
Der BGH teilte die Auffassung des OLG, wonach der schuldrechtliche Ausgleichsbetrag nicht in Höhe eines prozentualen Anteils der schuldrechtlich auszugleichen Versorgung tituliert werden könne. Das Berufungsgericht habe deshalb die Höhe der schuldrechtlichen Ausgleichsrente und des abzutretenden Teils der auszugleichenden Betriebsrente in einem Euro-Betrag ausgedrückt. Dies entspreche der Rechtsprechung des BGH und beschwere den Ehemann nicht.
Zu Recht habe das OLG die Betriebsrente des Ehemannes auch hinsichtlich des Ausgleichsbetrages in den schuldrechtlichen Versorgungsausgleich einbezogen.
Der Ausgleichsbetrag erfülle alle Voraussetzungen, die § 1587 Abs. 1, § 1587a Abs. 2 Nr. 3b i.V.m. § 1 BetrAVG an das Vorliegen einer betrieblichen Altersversorgung stellten. Der Ausgleichsbetrag sei dem Ehemann 1998 von seiner früheren Arbeitgeberin als Teil des sog. Firmenzuschusses zugesagt worden. Die Direktzusage dieses Zuschusses sei im Hinblick auf das bestehende Arbeitsverhältnis erfolgt. Der Ausgleichsbetrag diene der Versorgung wegen Alters. Er solle die zu erwartende Kürzung der gesetzlichen Rente, die sich aus dem beabsichtigten vorzeitigen Rentenbezug ergebe, teilweise auffangen.
Die Berücksichtigung des Ausgleichsbetrages sei auch nicht nach § 1587h Nr. 1 BGB ausgeschlossen. Insbesondere begründe die Einbeziehung des Ausgleichsbetrages in den schuldrechtlichen Versorgungsausgleich für den Ehemann keine unbillige Härte. Zum einen handele es sich bei dem Ausgleichsbetrag um einen Vermögensvorteil im Rahmen der zugesagten Betriebsrente. Soweit dieser Vorteil innerhalb der Ehezeit erworben worden sei, habe die Ehefrau ein Recht auf Teilhabe. Außerdem sei es jeweils Sache der Eheleute, zu entscheiden, ob und wann sie nach dem Ehezeitende die vorgezogene Altersrente in Anspruch nähmen. Eine solche Entscheidung habe keinen unmittelbaren Bezug zur Ehezeit, weshalb die Ehefrau auch hälftig an dem ungekürzten Ehezeitanteil der...