Rz. 80
Ein öffentliches Testament kennt Schweden nicht. Schweden kennt auch kein lateinisches Notariat. Der notarius publicus in Schweden muss nicht Jurist sein. Es gibt auch keine öffentliche Verwahrung der Testamente.
Rz. 81
Testamente bedürfen nach der schwedischen Ortsform der Schriftform und der Unterschrift durch den Testator. Sie müssen in gleichzeitiger Anwesenheit von zwei Zeugen errichtet werden (ÄB 10:1). Die Mitwirkung eines Juristen – etwa eines notarius publicus – ist weder erforderlich noch üblich. Die beiden Zeugen müssen bei der Unterschriftsleistung durch den Testator oder bei der Anerkennung durch den Testator, dass es sich um seine Unterschrift handelt, gleichzeitig anwesend sein. Sie müssen auch wissen, dass es sich um ein Testament handelt, dessen Errichtung sie bezeugen sollen. Den Inhalt des Testaments brauchen sie jedoch nicht zu kennen (ÄB 10:1). Ein in Schweden errichtetes Testament kann daher auch – und dies ist auch die Regel – mit der Schreibmaschine bzw. dem Computer geschrieben werden, es kann sogar vorgedruckt sein. Lediglich die Unterschriften des Testators und der Zeugen müssen handgeschrieben sein. Ist der Testator des Schreibens nicht fähig, kann er mit einem Zeichen "bomärke" unterzeichnen. Kann der Testator z.B. aus Krankheitsgründen nicht unterzeichnen, darf dies auf sein Ersuchen hin eine andere Person für ihn tun. Dies muss auf dem Testament vermerkt werden. Der Inhalt des Testaments kann durch eine andere Person, z.B. einen Anwalt, verfasst und von einer Sekretärin geschrieben sein. Selbst ein gedrucktes Formular kann benutzt werden. Auch in welcher Sprache das Testament verfasst worden ist, ist unerheblich. Die Zeugen sollen durch ihre Unterschrift bezeugen, dass der Testator das Testament unterschrieben hat. Kann der Testator nicht lesen, muss ihm das Testament vorgelesen werden.
Rz. 82
Nicht jeder kann als Zeuge hinzugezogen werden. Ausgeschlossen sind Personen, die das 15. Lebensjahr noch nicht vollendet haben. Ferner solche Personen, die aufgrund psychischer Störungen nicht in der Lage sind, die Bedeutung einer Beglaubigung eines Testaments zu erkennen, ferner nicht der Ehegatte des Testators, Verwandte in gerader Linie, Schwiegereltern, auch keine Adoptivkinder, Schwäger, Schwägerinnen, Geschwister des Testators (ÄB 10:4). Zeugen dürfen auch keine Personen sein, die im Testament bedacht sind oder mit solchen Personen verwandt, verheiratet oder verschwägert sind. Der Testamentsvollstrecker darf jedoch Zeuge sein (ÄB 10:4, Abs. 2).
Rz. 83
Das Gesetz empfiehlt, dass die Zeugen außer ihrem Namen auch ihren Beruf und ihren Wohnsitz (hemvist) angeben sowie den Zeitpunkt und den Ort der Unterschrift (ÄB 10:2). Empfohlen vom Gesetzgeber wird auch, Tatsachen, die für das Testament und seine Beglaubigung von Bedeutung sind, bei der Unterschrift anzugeben, z.B. dass der Testator bei vollem Verstand war und das Testament aus freiem Willen errichtet hat. Haben die Zeugen ausgeführt, dass die Testamentserrichtung dem Gesetz entspricht, muss derjenige, der das Testament anfechten will, das Gegenteil beweisen.
Rz. 84
In bestimmten Notlagen, z.B. Krankheit, lässt das Gesetz im Übrigen auch Testamentserrichtung durch mündliche Erklärung in Anwesenheit von zwei Zeugen oder aber Errichtung durch eine gänzlich handgeschriebene Erklärung, bei deren Errichtung Zeugen nicht anwesend zu sein brauchen, zu. Ein derartiges Nottestament verliert jedoch seine Gültigkeit, wenn es der Testator nicht spätestens drei Monate nach Beendigung der Notlage in der in § 1 des 10. Kapitels vorgeschriebenen "ordentlichen" Form wiederholt (ÄB 10:3, Abs. 2). Für die Zeugen gelten die gleichen Voraussetzungen wie beim "normalen" Testament.
Rz. 85
Will der Testator ein Testament später abändern, muss er dies wieder schriftlich und vor zwei unabhängigen Zeugen tun (ÄB 10:6). Regelmäßig wird ein Testator in derartigen Fällen ein neues Testament verfassen und in diesem eingangs klarstellen, dass durch das neue Testament etwaige vorherige Testamente ersetzt werden sollen. Eine eigenhändig vorgenommene Änderung eines Testaments ohne Hinzuziehen von zwei Zeugen, z.B. durch bloßes Streichen oder Abänderung einer Verfügung, ist unwirksam. Hier kann sich aber die Frage stellen: Wollte der Erblasser mit der Änderung den Teil des Testaments widerrufen oder nur – wenn auch unwirksam – abändern. Streicht er etwa bei einem Vermächtnis einen Betrag von z.B. 10.000 SEK aus und schreibt er 20.000 SEK darüber, dürfte ein Widerruf des ursprünglichen Vermächtnisses nicht gegeben sein.
Rz. 86
Der Widerruf eines Testaments ist immer möglich, auch wenn der Testator ausdrücklich auf die Widerrufsmöglichkeit verzichtet haben sollte (ÄB 10:5). Die dahinterstehende gesetzgeberische Wertung ist, dass ein Testator beim Errichten seines Testaments nicht durch von ihm selbst im Erbzusammenhang eingegangenen Bindungswirkungen unterliegen soll und bis zu seinem Tod völlige Testierfreiheit haben soll. Der Wider...