Alex Schindler, Gian Andri Töndury
I. Gesetzliche Grundlagen
Rz. 160
Das Mitwirkungsrecht der Arbeitnehmer ist grundsätzlich im Bundesgesetz über die Information und Mitsprache der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in den Betrieben (Mitwirkungsgesetz) geregelt. Es findet auf alle privaten Betriebe Anwendung, welche ständig Arbeitnehmer in der Schweiz beschäftigen (Art. 1 Mitwirkungsgesetz). Vereinzelte Bestimmungen finden sich auch in den allgemeinen Bestimmungen des Arbeitsrechts, im Schweizerischen Obligationenrecht sowie in Spezialgesetzen wie dem Arbeitsgesetz und dem Unfallversicherungsgesetz.
II. Mitwirkung
Rz. 161
Die Mitwirkungsrechte der Arbeitnehmer beschränken sich auf ein einfaches Informations- und Mitspracherecht. Dies trifft auch auf noch so kleine Betriebe zu. Die Arbeitnehmer haben Anspruch auf rechtzeitige und umfassende Information über alle Angelegenheiten, deren Kenntnis Voraussetzung für eine ordnungsgemäße Erfüllung ihrer Aufgaben ist. Der Arbeitgeber hat die Mitarbeiter mindestens einmal jährlich über die Auswirkungen des Geschäftsganges auf die Beschäftigung und die Beschäftigten zu informieren (Art. 9 Mitwirkungsgesetz). Ein Mitspracherecht steht den Arbeitnehmern in allen Fragen des Gesundheitsschutzes, bei der Organisation der Arbeitszeit und der Gestaltung der Stundenpläne (insbesondere Nachtschicht) zu. Der Arbeitgeber darf sich nicht damit begnügen, die Anliegen der Arbeitnehmer nur zur Kenntnis zu nehmen, sondern muss sich auch konkret damit auseinandersetzen. Er hat vor seiner Entscheidung die Arbeitnehmer anzuhören und sich mit ihnen zu beraten. Trägt der Entscheid den Einwänden der Arbeitnehmer nicht oder nur teilweise Rechnung, so hat der Arbeitgeber diesen zu begründen (Art. 48 Arbeitsgesetz). Weiter gehende Mitwirkungsrechte sieht das Gesetz nur bei Betriebsübergängen und Massenentlassungen vor (Art. 10 Mitwirkungsgesetz i.V.m. Art. 333 und 333a OR bzw. Art. 335d–334g OR).
Rz. 162
In Betrieben mit mehr als 50 Arbeitnehmern haben diese Anspruch auf eine Vertretung (Art. 3 Mitwirkungsgesetz). Die Vertretung nimmt alle oben beschriebenen Rechte an Stelle der Arbeitnehmer wahr. Deren Bestellung erfolgt auf Verlangen eines Fünftels der Arbeitnehmer durch geheime Abstimmung. Die Größe der Arbeitnehmervertretung wird dabei von Arbeitgeber und Arbeitnehmerseite gemeinsam festgelegt, besteht aber aus mindestens drei Personen. Sie muss regelmäßig über ihre Tätigkeit informieren. Die Vertretung wird durch den Arbeitgeber unterstützt und er hat ihr im notwendigen Umfang Räume, Hilfsmittel und administrative Dienstleistungen zur Verfügung zu stellen. Die Mitglieder der Vertreter dürfen an ihrer Arbeit weder behindert noch aufgrund ihres Mandats in irgendeiner Art benachteiligt werden. Gleiches gilt analog für die Arbeitnehmer, die sich zur Wahl gestellt haben. Die Vertretung kann ihre Tätigkeit während der Arbeitszeit ausüben, solange es erforderlich ist und die Berufsarbeit es zulässt. Alle Beteiligten sind zur absoluten Verschwiegenheit verpflichtet.
Rz. 163
Ein weiteres Recht der Arbeitnehmer auf Mitbestimmung besteht nicht.