Markus Piuk, Srecko Vujakovic
1. Anteilsübertragung unter Lebenden
a) Voraussetzungen
Rz. 61
Geschäftsanteile können unbeschränkt durch einen Gesellschafter lediglich an Mitgesellschafter oder an die Gesellschaft frei übertragen werden. Erwirbt ein Gesellschafter neue Geschäftsanteile, werden seine Geschäftsanteile verbunden (Art. 151 ZPD). Ein Geschäftsanteil kann grundsätzlich geteilt und nur ein Teil übertragen werden (Art. 176 ZPD). Der Gesellschaftsvertrag kann vorsehen, dass auch für die Teilung die Zustimmung der Gesellschaft erforderlich ist.
Rz. 62
Für die rechtsgeschäftliche Übertragung ist ein Vertrag in Form einer beglaubigten Urkunde (d.h. Unterschriftenbeglaubigung) erforderlich. Derselben Form bedarf auch eine Vereinbarung, durch welche die Verpflichtung zur Übertragung eines Geschäftsanteils übernommen wird. In der Praxis wird im Falle der Übertragung eines Geschäftsanteils auch der Gründungsakt im Sinne der neuen Gesellschafterstruktur geändert.
b) Verfügungsbeschränkungen
Rz. 63
Darüber hinaus kann ein Gesellschafter über seinen Geschäftsanteil rechtsgeschäftlich nur unter Beachtung der Bestimmungen betreffend das gesetzliche Vorkaufsrecht (Art. 161 ZPD) verfügen. Sofern der Gründungakt kein abweichendes Verfahren vorschreibt, ist jede rechtsgeschäftliche Übertragung eines Geschäftsanteils nur unter Beachtung des in Art. 162 ZPD beschriebenen Verfahrens zulässig. In der Praxis sehen Gründungsakte häufig ein abweichendes Verfahren zur Ausübung des Vorkaufsrechts vor.
Rz. 64
Hinsichtlich des Verhältnisses der Bestimmungen des Art. 161 ZPD betreffend das Vorkaufsrecht zu jenen des Art. 177 ZPD betreffend die Verpfändung von Geschäftsanteilen bestimmt Art. 177 ZPD, dass, sofern der Gründungsakt die Zustimmung zur Übertragung von Geschäftsteilen vorsieht, diese auch zur Begründung eines Pfandrechts an Geschäftsanteilen einzuholen ist. Bei Verweigerung der Zustimmung zur Übertragung an einen Dritten sowie bei Weigerung zur Bestimmung eines alternativen Käufers zu gleichen Konditionen (Art. 168 ZPD) kann die Zustimmung zur Übertragung der Geschäftsanteile auch durch Gerichtsurteil erfolgen (Art. 169 ZPD). Das richterliche Urteil ersetzt in diesem Falle die Zustimmung der Gesellschafter.
c) Zustimmungserfordernis
Rz. 65
Darüber hinaus kann der Gründungsakt die Übertragung von Geschäftsanteilen an weitere Voraussetzungen knüpfen. In der Praxis ist das Erfordernis der Zustimmung der Geschäftsführung der Gesellschaft relativ häufig.
d) Verheirateter Gesellschafter
Rz. 66
Ein verheirateter Gesellschafter kann seinen Anteil nur mit Zustimmung seines Ehepartners übertragen, wenn der Geschäftsanteil während aufrechter Ehe und aus Mitteln des gemeinsamen ehelichen Vermögens erworben wurde und – in Ermangelung einer abweichenden schriftlichen Vereinbarung zwischen den Ehegatten – Teil des gemeinsamen ehelichen Eigentums ist.
2. Vererbung von Gesellschaftsanteilen
Rz. 67
Die Rechtsnachfolge im Eigentum eines Geschäftsanteils nach dem Ableben eines Gesellschafters richtet sich nach den erbrechtlichen Regelungen (Art. 172 ZPD).
Auf Antrag der Gesellschaft oder eines Erben kann das für die Durchführung des Nachlassverfahrens zuständige Gericht einen vorläufigen Nachlasspfleger bestellen, der die Gesellschafterrechte im Namen und Auftrag des bzw. der Erben ausübt, bis der bzw. die Erben als neue Gesellschafter in das Handelsregister eingetragen wurden.
Der Gründungsakt kann für den Fall des Ablebens eines Gesellschafters ein Aufgriffsrecht der Gesellschaft oder eines oder mehrerer Gesellschafter vorsehen, das diese berechtigt, den Gesellschaftsanteil gegen Zahlung einer Abfindung zu erwerben (Art. 173 ZPD). In diesem Fall muss der Gründungsakt auch die Berechnung der Abfindung für den Gesellschaftsanteil sowie die Zahlungsfrist festlegen. Sieht der Gründungsakt ein Aufgriffsrecht vor, so ist dieses innerhalb einer Frist von sechs Monaten nach dem Tod des Gesellschafters, spätestens jedoch drei Monate nach Eintragung des bzw. der Erben in das Handelsregister auszuüben. Den bzw. die Erben des verstorbenen Gesellschafters trifft in diesem Fall ein Stimmverbot.