Entscheidungsstichwort (Thema)
Sozialhilferechtlich anerkannte Berücksichtigung von Schonvermögen
Orientierungssatz
1. Nach § 90 Abs. 3 S. 1 SGB 12 darf die Gewährung von Sozialhilfe nicht vom Einsatz oder der Verwertung eines Vermögens abhängig gemacht werden, soweit dieses für den, der das Vermögen einzusetzen hat, und für seine unterhaltsberechtigten Angehörigen eine Härte bedeuten würde. Eine sozialhilferechtlich relevante Anerkennung als Schonvermögen kommt nur dann in Betracht, wenn eine eindeutige vermögensrechtliche Zweckbestimmung vorliegt. Hierzu zählt u. a. die Bestattungsvorsorge. Erforderlich ist insoweit eine objektiv nachweisbare Zweckbestimmung. Eine rein subjektive Zweckbindung ist nicht ausreichend, vgl. BSG, Urteil vom 18. März 2008 - B 8/9b SO 9/06 R.
2. Ein Bestattungsvorsorgefreibetrag von mehr als 6.000.- €. ist als weiteres Schonvermögen i. S. von § 90 Abs. 3 Satz 1 SGB 12 anerkannt, vgl. BSG, Urteil vom 18. März 2008 - B 8/9b SO 9/06 R.
3. Der Vermögensschonbetrag von 2.600.- €. betrifft ausschließlich das Schonvermögen nach § 90 Abs. 2 Nr. 9 SGB 12 und soll von dem Hilfebedürftigen ohne Zweckbestimmung nach dessen freiem Willen eingesetzt werden können. Für die Bestattungsvorsorge kann darüber hinausgehend Schonvermögen gebildet werden, soweit dessen Zweckbestimmung eindeutig ist.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Kosten haben die Beteiligten einander nicht zu erstatten.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten darüber, ob die Klägerin Anspruch auf Erstattung von 2.460,15 EUR hat, die sie zur Deckung von Heimkosten für die Zeit von Mai bis Juli und (anteilig) August 2013 aus ihrem Vermögen bezahlt hat.
Die 0000 geborene Klägerin ist verwitwet und hat drei Kinder, denen sie (Vorsorge-)Vollmacht erteilt hat. Sie ist als Schwerbehinderte anerkannt nach einem Grad der Behinderung von 50 (Merkzeichen G). Sie bezieht zwei Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung, eine Altersrente, die seit Juli 2013 monatlich 405,54 EUR beträgt (davor: 404,54 EUR), und eine Witwenrente, die seit Juli 2013 monatlich 782,47 EUR beträgt (davor: 780,47 EUR). Desweiteren erhält die Klägerin Leistungen der Pflegeversicherung wegen Schwerpflegebedürftigkeit nach Pflegestufe II, monatlich 1.279,00 EUR, und (seit Januar 2013) Pflegewohngeld in Höhe von 727,04 EUR. Die Klägerin lebt seit 27.10.2011 in einem Alten- und Pflegeheim; die Heimkosten betragen monatlich ca. 3.800,00 EUR.
Am 23.04.2013 beantragte die Klägerin die Übernahme der ungedeckten Heimkosten aus Mitteln der Sozialhilfe ab 01.05.2013. Ihr Guthaben auf dem Girokonto betrug zu diesem Zeitpunkt 4.565,85 EUR.
Die Beklagte lehnte den Antrag durch Bescheid vom 08.05.2013 ab. Zur Begründung führte sie aus, nach Einsatz des Einkommens seien ca. 633,00 EUR ungedeckt; zur Begleichung der Restheimkosten stehe der Klägerin Vermögen oberhalb des Vermögensschonbetrages von 2.600,00 EUR zur Verfügung.
Dagegen legte die Klägerin am 13.05.2013 durch ihren Bevollmächtigten Widerspruch ein. Dieser trug vor, bei einer Vorsprache im Januar 2013 habe ihm eine Mitarbeiterin der Beklagten die Auskunft erteilt, dass seine Mutter einen Vermögensfreibetrag von 2.600,00 EUR und einen Bestattungskostenfreibetrag von 5.500,00 EUR habe. Lege man diese Beträge als richtig zugrunde, sei das einzusetzende Vermögen aufgebraucht.
Die Beklagte wies den Widerspruch durch Widerspruchsbescheid vom 06.06.2013 zurück. Zwar könne unter Härtegesichtspunkten ein weiterer Vermögensfreibetrag für Bestattungsvorsorge berücksichtigt werden; die Klägerin verfüge jedoch über keinen entsprechenden Bestattungsvorsorgevertrag.
Dagegen hat die Klägerin am 24.06.2013 Klage erhoben.
Am 08.07.2013 hat die Klägerin einen weiteren Antrag auf Übernahme ungedeckter Heimkosten für die Zeit ab 01.08.2013 gestellt. Sie hatte bis dahin die nach dem Einsatz ihres Einkommens verbleibenden Restheimkosten aus dem auf ihrem Girokonto befindlichen Vermögen beglichen. Das Girokonto wies zum Zeitpunkt der Antragstellung einen Stand von 2.858,82 EUR auf. Durch Bescheid vom 12.07.2013 hat die Beklagte dem Antrag entsprochen mit der Maßgabe, dass die Klägerin für August 2013 noch 258,82 EUR, ab September 2013 jedoch keinen Betrag mehr aus ihrem Vermögen einzusetzen hat.
Die Klägerin behauptet, sie sei bei der Auskunft über einen Bestattungskostenfreibetrag nicht darüber aufgeklärt worden, dass dieser nur bei Bestehen eines Bestattungsvorsorgevertrages berücksichtigt werden könne. Wenn Mitarbeiter der Beklagten etwas anderes aussagten, sei dies falsch. Die Klägerin meint, mit 2.600,00 EUR lasse sich vielleicht eine Tierbestattung, aber keine menschenwürdige Personenbestattung durchführen; realistisch seien hierfür 3.500,00 EUR bis 4.000,00 EUR. Sie habe keine Gelegenheit gehabt, einen Bestattungsvorsorgevertrag abzuschließen. Es gehe primär um die Frage der Angemessenheit einer Bestattungsvorsorge.
Die Klägerin beantragt,
die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 08.05.2013 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 06.06.2013 zu v...