Entscheidungsstichwort (Thema)
Voraussetzungen der Anerkennung einer chronisch obstruktiven Bronchitis bzw. eines Emphysems bei einem Bergmann im Steinkohlebergbau als Berufskrankheit nach Nr. 4111 BKV
Orientierungssatz
Die Berufskrankheit Nr. 4111 BKV erfasst die chronisch obstruktive Bronchitis bzw. das Emphysem von Bergleuten unter Tage im Steinkohlenbergbau bei Nachweis der Einwirkung einer kumulativen Dosis von in der Regel 100 Feinstaubjahren. Diese Voraussetzungen sind u. a. erfüllt, wenn der Versicherte innerhalb einer 29-jährigen Untertagetätigkeit einem Feinstaubsummenwert von 137 mg Feinstaubjahren ausgesetzt war. Ein berufsbedingtes deutliches Lungenemphysem mit Rückwirkung auf den respiratorischen Gasaustausch ist je nach Schweregrad mit einer MdE von 20 bis 30 % zu bewerten.
Tenor
Die Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides vom 24.10.1997 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 13.05,1998 verurteilt, bei dem Kläger ab 24.02. 1997 den Versicherungsfall der BKNr. 4111 anzusehen und dem Kläger Rente nach einer MdE vom 20 vH, ab 12.10.1998 nach einer MdE vom 30 vH zu gewähren. Die Beklagte trägt die außergerichtlichen Kosten des Klägers.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten darüber, ob dem Kläger Rente wegen einer Berufskrankheit gemäß Nr. 4111 der Anlage 1 zur Berufskrankheitenverordnung (BKVO) - Chronische obstruktive Bronchitis oder Emphysem von Bergleuten unter Tage im Steinkohlenbergbau bei Nachweis der Einwirkung einer kumulativen Dosis von in der Regel 100 Feinstaubjahren (mg/m3 x Jahre) - nach einer Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) von 20 vom Hundert ab dem 24.02.1997 und nach einer MdE von 30 vom Hundert ab dem 12.10.1998 zusteht. Der am 00.00.0000 geborene Kläger ist von Beruf Bergmann. Er arbeitete von 1948 bis 1977 unter Tage als Schlepper, Hauer und Bandmeister. Im Juli 1996 erstattete der behandelnde Arzt, Dr. O., ärztliche Anzeige wegen Verdachts auf Lungenemphysem bei Silikose. Die Beklagte zog Krankenblattunterlagen der Bundesknappschaft, Befundberichte und Röntgenaufnahmen bei. Nach einer Stellungnahme des Technischen Aufsichtsdienstes vom 07.10.1996 war der Kläger zwischen 1948 und 1977 einem Feinstaubsummenwert von 137 mg Feinstaubjahren ausgesetzt; damit seien die beruflichen Voraussetzungen für die Entstehung einer obstruktiv chronischen Bronchitis erfüllt. In einem von der Beklagten veranlaßten internistischen Gutachten vom 24.02.1997 gelang Dr. J. zu dem Ergebnis, bei dem Kläger liege sowohl eine chronische Bronchitis als auch ein Lungenemphysem vor. Die MdE vom 20 vom Hundert schätzte er ab 23. 11.1993, die MdE von 30 vom Hundert ab dem 24.02.1997. In einer ergänzenden Stellungnahme gelang der beratende Arzt, Dr. T. zu der Auffassung, dass der Versicherungsfall bereits am 18.02.1990 eingetreten sei. Bereits 1969 habe Prof, Dr. X. ein Lungenemphysem angenommen und nach dem Röntgenbild vom 18.01.1990 sei ein mäßiges Lungenemphysem diagnostiziert worden. Gestützt auf diese Beurteilung lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 24.10.1997 es ab, die Erkrankung wie eine Berufskrankheit zu entschädigen. Im Vorgriff auf den Entwurf zur Neuordnung der Berufskrankheitenverordnung verwies sie auf die dortige Rückwirkungsklausel. Der Widerspruch des Klägers wurde durch den Widerspruchsbescheid vom 13.05.1998 zurückgewiesen. Der Kläger hat am 10.06.1998 Klage erhoben. Der Kläger trägt vor, dass er an einem deutlichen Lungenemphysem leide, und dass dies Folge seiner langjährigen beruflichen Tätigkeit im Untertagebergbau sei. Der Kläger beantragt, die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 24.10.1997 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 13.05.1998 zu verurteilen, beim Kläger ab 24.02.1997 den Versicherungsfall der Berufskrankheit Nr. 4111 anzunehmen und dem Kläger Rente nach einer MdE von 20 vom Hundert, ab 12.10.1998 nach einer MdE von 30 vom Hundert zu gewähren. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hält den angefochtenen Bescheid für rechtmäßig. Das Gericht hat zu der Frage, ob bei dem Kläger die Voraussetzungen für die Anerkennung einer Berufskrankheit gemäß Nr. 4111 vorliegen, Beweis erhoben durch Einholung eines internistischen Gutachtens von Prof. Dr. T. vom 12.10.1998 und einer ergänzenden Stellungnahme vom 30.03.1999. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme sowie des Sach- und Streitstandes im einzelnen verweist die Kammer auf die Gerichtsund Verwaltungsakten.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist begründet und der Kläger ist durch die angefochtene Verwaltungsentscheidung rechtswidrig beschwert, denn bei ihm liegt eine Berufskrankheit gemäß Nr. 4111 der Anlage 1 BKVO - Chronische obstruktive Bronchitis oder Emphysem von Bergleuten unter Tage im Steinkohlenbergbau bei Nachweis der Einwirkung einer kumulativen Dosis von in der Regel 100 Feinstaubjahren (mg/m3 x Jahr) - nach einer Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) in Höhe von 20 vom Hundert (v.H.) ab dem 24.02.1997 vor, ab dem 12.10.1998 nach einer MdE von 3 0 vom Hundert. Nach § 7 Sozialgesetzbuch Sie...