Tenor
I. Die Klage gegen den Bescheid vom 26. März 2018 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 01. September 2021 wird als unzulässig verworfen.
II. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Tatbestand
Die im Jahre 1947 geborene Klägerin begehrt Grundsicherungsleistungen nach dem Sozialgesetzbuch -Zwölftes Buch- Sozialhilfe (SGB XII) ab dem 01.05.2014 im Überprüfungsverfahren nach § 44 Sozialgesetzbuch -Zehntes Buch- Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz (SGB X).
Sie bezog in der Zeit vom 01.01.2013 bis 30.04.2014 Leistungen der Grundsicherung nach dem SGB XII. Laut dem Bayerischen Behördeninformationssystem (BayBis) ist sie seit März 2018 als von Amts wegen nach unbekannt verzogen abgemeldet (letzte Abfrage bei BayBis am 28.11.2022). Die Klägerin hat angegeben, sie sei wohnungslos, weitere Informationen über ihren Aufenthaltsort sind nicht bekannt.
Grundsicherungsleistungen über den 30.04.2014 hinaus wurden mit Bescheid vom 22.04.2014 versagt. Vorangegangen waren erfolglose Mitteilungen an die Klägerin, zuletzt am 03.04.2014, dass diese einen Vordruck für Angaben zur Prüfung der Weitergewährung von Grundsicherungsleistungen, Kontoauszüge der letzten drei Monate und Belege über Versicherungen und Höhe der Miete, sollte dies nicht aus den Kontoauszügen ersichtlich sein, vorlegen möge. Es wurde darauf hingewiesen, dass bei Nichtvorlage der Unterlagen bis 15.04.2014 eine Leistungsversagung geprüft werde. In dem Bescheid hieß es, es werde von der Ermessensmöglichkeit der Versagung in vollem Umfang Gebrauch gemacht. Ohne die geforderten Unterlagen könne eine Berechnung des Bedarfes nicht erfolgen. Es seien seit Jahren nur die angemessenen Kosten der Unterkunft berücksichtigt worden. Es sei offen, woraus die Klägerin den Differenzbetrag in Höhe von 106,21 € bestritten habe. Deshalb stelle sich die Frage, ob die Klägerin über dem Beklagte nicht bekanntes Einkommen verfüge.
Der am 30.04.2014 eingelegte Widerspruch wurde mit Widerspruchsbescheid vom 02.06.2014 zurückgewiesen. Klageerhebung durch die Klägerin erfolgte am 22.08.2014. Klageabweisung erfolgte mit Urteil vom 28.10.2014. Die eingelegte Berufung wurde am 21.02.2017 zurückgewiesen.
Mit Schreiben vom 01.02.2018 beantragte die Klägerin, den Bescheid vom 22.04.2014 zu überprüfen.
Mit Bescheid vom 26.03.2018 wurde dieser Antrag abgelehnt. Der Bescheid wurde öffentlich bekanntgemacht, nachdem eine vorangegangene Zustellung des Bescheides an die Klägerin mit Postzustellungsurkunde erfolglos geblieben war, laut der Postzustellungsurkunde vom 27.03.2018 war die Klägerin unbekannt verzogen. Ermittlungen beim Einwohnermeldeamt des letzten Wohnorts der Klägerin ergaben, dass dort keine neue Anschrift bekannt war.
Mit Schreiben vom 19.05.2021 erkundigte sich die Klägerin nach der Entscheidung über ihren Überprüfungsantrag. Sie gab damals erstmals gegenüber dem Beklagten als ihre Adresse ausschließlich die Adresse der Postfiliale A-Stadt an, mit dem Zusatz "Postlagernd".
Der Beklagte verwies in seinem Antwortschreiben vom 01.06.2021 auf den Bescheid vom 26.03.2018.
Die Klägerin erhob am 17.06.2021 Untätigkeitsklage ( S 19 SO 81/21 ) gerichtet auf die Entscheidung über ihren Überprüfungsantrag vom 01.02.2018. Der Bescheid vom 26.03.2018 wurde mit gerichtlichem Schreiben vom 12.07.2021 an die Postfachadresse der Klägerin übersandt.
Die Untätigkeitsklage wurde mit Gerichtsbescheid vom 28.04.2022 als unzulässig verworfen, da aufgrund des mittels öffentlicher Bekanntmachung bestandkräftigem Bescheid vom 26.03.2018 keine Untätigkeit der Behörde vorlag.
Der durch die Klägerin am 30.07.2021 gegen den Bescheid vom 26.03.2018 erhobene Widerspruch wurde mit Widerspruchsbescheid vom 01.09.2021 aufgrund der Bestandskraft des Bescheides vom 26.03.2018 zurückgewiesen. Der Widerspruchsbescheid wurde öffentlich bekanntgemacht.
Die streitgegenständliche Untätigkeitsklage hat die Klägerin am 11.05.2022 erhoben, gerichtet auf Entscheidung über den Widerspruch gegen den Bescheid vom 26.03.2018.
Das Gericht hat den Widerspruchsbescheid mit Schreiben vom 08.09.2022 an die Postfachadresse der Klägerin übersandt. Dies ist mit dem Hinweis erfolgt, dass die Klage mangels ladungsfähiger Anschrift unzulässig sei, da zu einer Obdachlosigkeit bzw. tatsächlichen Aufenthalt nichts vorgetragen worden ist.
Darauf hat die Klägerin mit Schreiben vom 10.10.2022 die Untätigkeitsklage für erledigt erklärt und die Klage nunmehr auf Grundsicherungsleistungen ab dem 01.05.2014 gerichtet. Sie trägt vor, die Klage sei zulässig, da der Beklagte außer der Abfrage der Meldeanschrift keine Ermittlungen unternommen habe, mit der Klägerin Kontakt aufzunehmen. Die Klägerin sei nach ihrem Auszug weiterhin postalisch erreichbar gewesen. Der Beklagte hätte beim ehemaligen Vermieter, den Nachbarn, dem Hausmeister, der Bank der Klägerin bzw. diversen Versicherungen und sonstigen Einrichtungen weitere Ermittlungen zum Aufenthaltsort der Klägerin anstellen können. Dann hätte der Beklagte die Klägerin auch erreicht. Di...