Entscheidungsstichwort (Thema)
Rechtswegzuständigkeit der Sozialgerichtsbarkeit. Zulassung von Weiterbildungsträgern und -maßnahmen durch fachkundige Stelle. Förderungsfähigkeit der Weiterbildungsmaßnahme bei Ausschluss der Verkürzung der Ausbildungszeit. Sicherstellung der Finanzierung des 3. Ausbildungsjahres. Eigenmittel des Teilnehmers
Orientierungssatz
1. Auch bei Verfahren gegen private Zertifizierungsstellen in Angelegenheiten der Zulassung von Weiterbildungsträgern und -maßnahmen gem §§ 84, 85 SGB 3 iVm der AZWV ist gem § 51 Abs 1 Nr 4 SGG der Rechtsweg zur Sozialgerichtsbarkeit eröffnet.
2. § 85 Abs 2 S 3 SGB 3 ist so zu verstehen, dass eine Finanzierung des dritten Ausbildungsjahres auch durch den Teilnehmer selbst erfolgen darf, wenn die Finanzierung bereits zu Beginn der Maßnahme gesichert ist (vgl ua LSG Darmstadt vom 28.4.2009 - L 7 AL 118/08 B ER = info also 2009, 165).
Tenor
1. Es wird vorläufig bis zur Entscheidung in bzw. Erledigung der Hauptsache festgestellt, dass die Anträge der Antragstellerin auf Zulassung von Weiterbildungsmaßnahmen für die Förderung der beruflichen Weiterbildung nach dem Recht der Arbeitsförderung für die Berufe Logopädie und Physiotherapie, die durch das Zertifikat vom 04.11.2008 (Nr. ….) am 04.011.2011 enden sowie für die Berufe Altenpfleger/in, Arbeitserzieher/in, Ergotherapeut/in, Gesundheits- und Krankenpflege, Heilerziehungspfleger/in, Krankenpflegehelfer/in, Logopäde/Logopädin, Masseur/in und medizinischer Bademeister, Physiotherapeut/in, die durch das Zertifikat vom 18.12.2008 (Nr. …) am 18.12.2011 enden und für die eine Verkürzung um mindestens ein Drittel der Ausbildungszeit auf Grund bundes- oder landesgesetzlicher Regelungen ausgeschlossen ist, von der Antragsgegnerin nicht deswegen abgelehnt werden dürfen, weil die Antragstellerin die Finanzierung des letzten Ausbildungsdrittels nicht unabhängig vom konkreten Teilnehmer sicherstellt (sog. institutionelle Förderung). Im Übrigen wird der Antrag zurückgewiesen.
2. Die Beigeladene trägt die Gerichtskosten sowie die außergerichtlichen Kosten der Antragstellerin zu 2/3. Die Antragstellerin trägt die Gerichtskosten zu 1/3. Im Übrigen tragen die Beteiligten ihre außergerichtlichen Kosten selbst.
3. Der Streitwert wird auf 42.500 € festgesetzt.
Gründe
I.
Die Beteiligten streiten im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes darüber, unter welchen Voraussetzungen berufliche Weiterbildungsmaßnahmen der Antragstellerin für die Förderung der beruflichen Weiterbildung nach den §§ 85 ff. Sozialgesetzbuch, 3. Buch (SGB III) durch die Antragsgegnerin als fachkundige Stelle zuzulassen sind. Dabei geht es im Kern um die Streitfrage, ob bei nicht verkürzbaren Weiterbildungsmaßnahmen eine institutionelle Förderung (unabhängig vom Teilnehmer) notwendig ist oder ob eine individuelle Förderung ausreicht.
Die Antragstellerin ist eine gemeinnützige GmbH, die u. a. bundesweit eine Medizinische Akademie mit über 80 staatlich anerkannten Schulen im Bereich des Gesundheits- und Sozialwesens, eine eigene Hochschule sowie anerkannte Studienzentren betreibt. Sie ist durch Zertifikat Nr. … der Antragsgegnerin am 26.01.2011 als Maßnahmeträgerin nach § 84 SGB III für die Förderung der beruflichen Weiterbildung nach dem Recht der Arbeitsförderung zugelassen worden. Darüber hinaus ist sie durch die Antragsgegnerin für eine Reihe von Weiterbildungsmaßnahmen im Bereich der Gesundheitsfachberufe zertifiziert worden (M-…). Dies betrifft im Einzelnen die Berufe Logopädie und Physiotherapie durch Zertifikat vom 04.11.2008 (Nr. ….); Altenpfleger/in, Arbeitserzieher/in, Ergotherapeut/in, Gesundheits- und Krankenpflege, Heilerziehungspfleger/in, Krankenpflegehelfer/in, Logopäde/Logopädin, Masseur/in und medizinischer Bademeister, Physiotherapeut/in durch Zertifikat vom 18.12.2008 (Nr. ….); Podologin/Podologe durch Zertifikat vom 25.06.2010 (Nr. ….); Kranken- und Altenpflegerhelfer, Podologe durch Zertifikat vom 17.09.2009 (Nr. …..); Masseur und med. Bademeister durch Zertifikat vom 20.11.2009 (Nr. ….) sowie Medizinischer Dokumentationsassistent-Berufsqualifizierung an der Berufsfachschule durch Zertifikat vom 29.10.2010 (Nr. ….). Die Weiterbildungsmaßnahmen der Zertifikate Nr. …. und (Nr. …. laufen zum 04.11.2011 bzw. 18.12.2011 aus.
Die Antragstellerin beabsichtigt rechtzeitig einen neuen Zulassungsantrag bei der Antragsgegnerin einzureichen und die Weiterbildungsmaßnahmen weiterhin über den zugelassenen Zeitraum hinaus anzubieten.
Die Antragsgegnerin hat erstmalig im August 2010 die Weiterbildungsmaßnahme “Umschulung zum Medizinischen Dokumentar„ nicht zugelassen, mit der Begründung, dass bei dieser nicht verkürzbaren Weiterbildungsmaßnahme die Finanzierung des dritten Ausbildungsjahres unabhängig vom konkreten Teilnehmer nicht gesichert sei. Die Antragstellerin hat gegen die Ablehnung Widerspruch eingelegt.
Zwischen den Beteiligten, insbesondere zwischen der Antragstellerin (bzw. dem .. e.V.) und der Beigeladenen, ist es bereits wegen mehrerer Weiterbildungsm...