Nachgehend
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten um einen Anspruch des Klägers auf Rente wegen Erwerbsminderung.
Der 1969 geborene Kläger hat eine Ausbildung zum Maler und Lackierer absolviert und erfolgreich abgeschlossen. Der Kläger hat nach dem Abschluss seiner Berufsausbildung Tätigkeiten als Maler und Lackierer, als Produktionsarbeiter an einer Presse und als Arbeiter in der Lampenmontage ausgeübt. Zuletzt war der Kläger im Zeitraum von Juni 2001 bis Juli 2010 als Monteur im Innenausbau beschäftigt.
Am 9. August 2012 beantragte der Kläger bei der Beklagten die Gewährung einer Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit. Er gab an, bei ihm sei im Bereich des Kniegelenks zum 4. Mal die Schlittenprothese gewechselt worden. Bisher sei es zu keiner Besserung der Schmerzen in Ruhe und in Bewegung gekommen. Zudem würden bei ihm mehrere Bandscheibenvorfälle vorliegen und bei bestimmten Bewegungen würde ein Drehschwindel auftreten.
Die Beklagte holte Befundberichte ein und zog Behandlungsberichte bei. Des Weiteren holte die Beklagte eine "Stellungnahme des medizinischen Sachverständigen nach Aktenlage" bei dem Internisten und Sozialmediziner C. ein.
In seiner "Stellungnahme des medizinischen Sachverständigen nach Aktenlage" vom 8. Oktober 2012 diagnostizierte der Internist und Sozialmediziner C. bei dem Kläger 1) eine schmerzhafte Minderbelastbarkeit des rechten Kniegelenks durch posttraumatischen Verschleiß, Zustand nach Implantation eines Kunstgelenks 2005, Prothesenwechsel 2007, 2010 und zuletzt am 30. August 2012, 2) Adipositas, 3) Schmerzhafte Minderbelastbarkeit der Lendenwirbelsäule (LWS) bei Bandscheibenvorfällen und 4) rückfälliger Schwindel. Der Kläger sei unter Beachtung qualitativer Einschränkungen (Die Tätigkeit sollte überwiegend im Sitzen sein, ohne Erschütterungen oder Vibrationen des rechten Knie und ohne überwiegend einseitige Körperhaltung) in der Lage, leichte Tätigkeiten 6 Stunden und mehr arbeitstäglich zu verrichten.
Mit Bescheid vom 11. Oktober 2012 lehnte die Beklagte die Gewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung ab. Zur Begründung führte die Beklagte aus, die medizinischen Voraussetzungen für die Gewährung einer Erwerbsminderungsrente würden nicht vorliegen.
Hiergegen erhob der Kläger am 22. Oktober 2012 Widerspruch. Zur Begründung führte er aus, er habe sich seit 2005 10 Mal einer Operation am rechten Kniegelenk unterziehen müssen. Viermal sei das eingebaute Gelenk ersetzt worden. Am 31. Januar 2013 werde sich entscheiden, ob das erneut gelockerte rechte Kniegelenk ausgebaut und ersetzt werden müsse oder ob es repariert werden könne. Mit dem Gesundheitszustand des Klägers sollte sich einmal ein Orthopäde beschäftigen, um abzuklären, ob überhaupt eine Lösung für die gesundheitlichen Probleme des Klägers möglich sei.
Im Widerspruchsverfahren holte die Beklagte ein Gutachten bei dem Arzt für Orthopädie Dr. D. ein.
In seinem Gutachten vom 31. März 2013 diagnostizierte Dr. D. bei dem Kläger 1) eine leicht schmerzhafte Bewegungsstörung der Halswirbelsäule (HWS) für die Reklination ohne Einschränkung der Beweglichkeit und ohne Hinweis für eine Nervenwurzelirritation im Bereich der HWS, 2) Gleitwirbel L5/S1 Grad I nach Meyerding und bandscheibenbedingte Raumforderungen in den Segmenten L4/5/S1 ohne Hinweis auf eine Nervenwurzelirritation im Bereich der LWS und ohne Ischiasnervendehnungsschmerz bei regelrechter LWS-Beweglichkeit, 3) Instabilität der Daumengrundgelenke links mehr als rechts, 4) regelrechte Funktion einer Knieendoprothese rechts (Oberflächenersatz ohne Ersatz der retropatellaren Gelenkfläche) und 5) Spreizfuß beidseits. Der Kläger sei unter Beachtung qualitativer Einschränkungen (Tätigkeiten in geschlossenen Räumen in überwiegend sitzender Körperhaltung ohne Einfluss von Kälte, Zugluft, Nässe, ohne das Heben und Tragen von Lasten über 12 kg, ohne Arbeiten, die mit vielem Treppensteigen und mit Gehen auf unebenem oder rutschigem Untergrund verbunden sind) in der Lage, leichte bis mittelschwere Tätigkeiten 6 Stunden und mehr arbeitstäglich zu verrichten.
Mit dem Widerspruchsbescheid vom 23. Mai 2013 wies die Beklagte den Widerspruch zurück. Zur Begründung führte die Beklagte aus, der Widerspruchsausschuss halte die vorgenommene sozialmedizinische Beurteilung, wonach der Kläger noch mindestens 6 Stunden täglich unter den Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes erwerbstätig sein könne, für überzeugend. Eine Summierung ungewöhnlicher Leistungseinschränkungen oder eine schwere spezifische Leistungseinschränkung liege beim Kläger nicht vor. Die jeweilige Arbeitsmarktlage sei nicht zu berücksichtigen. Die Vermittlung eines geeigneten Arbeitsplatzes falle in den Risikobereich der Arbeitsförderung und nicht in den der gesetzlichen Rentenversicherung.
Am 11. Juni 2013 hat der Kläger hiergegen Klage erhoben. Zur Begründung trägt der Kläger vor, der Sa...