Entscheidungsstichwort (Thema)
Grundsicherung für Arbeitsuchende: Kostenübernahme für Wohnungserstausstattung
Orientierungssatz
Wurden vor dem 1. August 2016 nur ergänzende Leistungen zur Grundsicherung für Arbeitsuchende neben Berufsausbildungsleistungen bezogen, bestand kein Anspruch auf die Übernahme der Kosten für eine Wohnungserstausstattung und für Mietkaution, ausgenommen Erstausstattung bei Schwangerschaft und Geburt.
Nachgehend
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten darüber, ob der Kläger eine Erstausstattung nebst Haushaltsgeräten und eine Mietkaution vom Beklagten beanspruchen kann.
Der 1991 geborene Kläger arbeitete im August 2015 bei Gerüstbau C. Am 01.09.2015 begann er dort eine Ausbildung zum Gerüstbauer. Die Vergütung betrug 608 Euro brutto im ersten Ausbildungsjahr. Der Kläger wohnte zunächst noch bei seiner Familie und schloss dann am 29.09.2015 einen Mietvertrag ab dem 01.10.2015 für eine 35qm große Wohnung in D-Stadt (D-Straße) ab. Für diese zahlte er monatlich insgesamt 350 Euro (250 Euro Kaltmiete, 100 Euro Betriebskosten), die Höhe der Mietkaution betrug gemäß § 24 des Mietvertrags 750 Euro. Am 09.10.2015 stellte der Kläger einen Antrag auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) beim Beklagten. Mit Schreiben vom 15.10.2015 forderte der Beklagte den Kläger auf, einen Antrag auf Berufsausbildungsbeihilfe bei der Arbeitsagentur zu stellen. Mit Bescheid vom 01.03.2016 bewilligte die Agentur für Arbeit dem Kläger Berufsausbildungsbeihilfe i.H.v. 74 Euro für die Zeit von Oktober 2015 bis Juli 2016 sowie 124 Euro für die Zeit von August 2016 bis März 2017. Mit Bescheid vom 14.03.2016 bewilligte der Beklagte dem Kläger für die Zeit von Oktober 2015 bis März 2016 monatlich 126 Euro als Zuschuss zu den angemessenen Kosten der Unterkunft nach dem SGB II.
Der Kläger beantragte am 15.10.2015 eine Erstausstattung für die Wohnung einschließlich Haushaltsgeräten (Kühlschrank, Eisfach, Messer, Gabel, Teller, Gläser, Töpfe, Bratpfannen, Kleiderschrank, Bett, Fernseher, Waschmaschine, Toaster, Kaffeemaschine, Spülmaschine, Wasserkocher, Esszimmertisch, Wohnzimmertisch, Schuhschrank, Lampen, Fernsehschrank, Bettwäsche, Kissen, Decke, Teppich, Gardinen, Schneidebrett, Salatschüssel, Schneebesen, Messbecher, Schüssel, Spiegel, Badezimmerschrank, Wandfarbe, Haustelefon, Laptop) sowie die Mietkaution in Höhe von 750 Euro.
Im November 2015 kaufte und bezahlte der Kläger eine Couch, einen Kühlschrank, einen Schuhschrank, einen Teppich und eine Spülmaschine (insgesamt 730 Euro). Zudem kaufte er am 18.09.2015 Produkte bei E. in Höhe von 53,30 Euro und zu einem unbekannten Zeitpunkt Gegenstände bei F. für 66,12 Euro. Die Mietkaution konnte der Kläger mithilfe eines Dritten begleichen.
Mit Bescheid vom 14.03.2016 lehnte der Beklagte den Antrag auf Leistungen zur Gewährung der Mietkaution und einer Erstausstattung für die Wohnung ab, da die Ausbildung des Klägers förderfähig nach dem Bundesausbildungsgesetz sei und er daher von Leistungen nach dem SGB II grundsätzlich ausgeschlossen sei und lediglich einen Zuschuss erhalte.
Am 12.04.2016 widersprach die Prozessbevollmächtigte des Klägers dem Bescheid vom 14.03.2016, da selbst wenn keine laufenden SGB II- Leistung gezahlt würden, aufgrund bekannter Bedürftigkeit Anspruch auf Übernahme der Erstausstattung sowie auf das Mietkautionsdarlehen bestehe.
Mit Widerspruchsbescheid vom 25.04.2016 wies die Beklagten den Widerspruch zurück. Der Kläger erhalte Berufsausbildungsbeihilfe. Die Bedarfe für Erstausstattung der Wohnung könnten für ihn nicht erbracht werden. Dies gelte auch für die Mietkaution.
Der Kläger hat am 24.05.2016 Klage vor dem Sozialgericht in Darmstadt erhoben.
Der Kläger trägt vor, ihm stehe die Erstausstattung und die Übernahme der Mietkaution zu. Die Ansicht des Beklagten, das der Leistungskatalog des § 27 SGB II dies nicht vorsehe sei im Übrigen irrelevant. Die Voraussetzungen eines Ausschlusses seien nicht gegeben, da nicht alles zur gleichen Zeit passiere und erst später BAB bewilligt werde, also ein Leistungsausschluss nicht gleichzeitig mit Umzug, Ausstattung, Einzug vorliege. Der Kläger sei aus der Elternwohnung ausgezogen. Das Feststellungsinteresse sei gegeben, da der Kläger einen Schaden an seiner Menschenwürde und finanziell erleide und dies zu seiner Rehabilitierung festzustellen sei und eine Wiederholungsgefahr vorliege, da der Beklagte dies immer wieder ablehnen würde. Der Kläger benötige noch ein Bett, einen Wohnzimmerschrank, eine Kleiderschrank und eine Waschmaschine. Andere Einrichtungsgegenstände habe er mit Darlehen und seinem Geld zwischenzeitlich erworben.
Der anwaltlich vertretene Kläger beantragt wörtlich ausweislich der Klageschrift:
„1. den Bescheid der Beklagten vom 14.03.2016 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 25.04.2016 aufzuh...