Entscheidungsstichwort (Thema)
Gesetzliche Rentenversicherung: Ermittlung der Regelaltersrente. Voraussetzung der Einbeziehung in das Zusatzversicherungssystem der technischen Intelligenz in der früheren DDR. Einbeziehung der Tätigkeit eines Ingenieurs als Museumsdirektor in das Zusatzversicherungssystem
Orientierungssatz
1. Die Tätigkeit eines Ingenieurs als Direktor eines Museums für Technikgeschichte führt nicht zu einer nachträglichen fingierten Einbeziehung in das Zusatzversicherungssystem der technischen Intelligenz in der früheren DDR, schon da es an den tätigkeitsbezogenen Voraussetzungen fehlt.
2. Wurden durch einen neuen Beschäftigungsbetrieb in der früheren DDR die Lohnzahlungen übernommen und auch Gehaltserhöhungen gewährt und wurde die neue Beschäftigung auch in den Sozialversicherungsausweis eingetragen, so lag nicht nur eine vorübergehende Delegierung in einen Betrieb vor, sondern stellt der neue Betrieb die Beschäftigungsstelle dar.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Kosten sind nicht zu erstatten.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten über die Einbeziehung des Klägers in die Zusätzliche Altersvorsorge der technischen Intelligenz nach dem Gesetz zur Überführung der Ansprüche und Anwartschaften aus Zusatz- und Sonderversorgungssystemen des Beitrittsgebiets (Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetz - AAÜG).
Der am … 1948 geborene Kläger schloss das Studium an der Ingenieursschule für Maschinenbau und Elektrotechnik in M in der Fachrichtung Technologie der metallverarbeitenden Industrie ab. Er war ausweislich der Urkunde vom 29. Oktober 1975 berechtigt, die Berufsbezeichnung “Ingenieur„ zu führen. Vom 1. November 1975 bis 31. Dezember 1979 war der Kläger als Ingenieur im Direktionsbereich Wissenschaft und Technik, Hauptabteilung Technologie im VEB J tätig. Mit Überleitungsvertrag vom 20. Dezember 1979, der zwischen dem VEB J und dem VEB M geschlossen wurde, erfolgte eine Übernahme des Arbeitsrechtsverhältnisses ab 1. Januar 1980 zum M. Ab 11. Juli 1983 war der Kläger im VEB M beschäftigt.
Am 11. September 1984 Unterzeichnete der Kläger einen als “Überleitungsvertrag„ bezeichneten Vertrag zur Übernahme einer Tätigkeit als Leiter der Abteilung .. des Museums für … ab 17. September 1984. Mit Urkunde vom 29. Dezember 1986 berief der Rat der Stadt D Kläger zum Direktor des Museums für … . Der Kläger war bis zum Abschluss eines Aufhebungsvertrags im Jahr 1996 im …museums tätig.
Der Kläger zahlte seit 1. Januar 1977 Beiträge zur Freiwilligen Zusatzrentenversicherung ein. Der Kläger war von 1974 bis 1989 Mitglied der Kammer der Technik.
Der Kläger beantragte am 10. November 2010 die Überführung von Ansprüchen aus dem Zusatzversorgungssystem der DDR der technischen Intelligenz in die gesetzliche Rentenversicherung.
Mit Bescheid vom 13. Januar 2011 lehnte die Beklagte den Antrag des Klägers ab. Dieser sei am Stichtag des 30. Juni 1990 nicht in einem volkseigenen oder gleichgestellten Produktionsbetrieb tätig gewesen. Vielmehr sei der Kläger im Museum für … beschäftigt gewesen, welches kein volkseigener Produktionsbetrieb oder ein gleichgestellter Betrieb gewesen sei.
Den hiergegen am 27. Januar 2011 eingelegten Widerspruch mit der Begründung, dass der Kläger am 30 Juni 1990 durch Delegierung weiter Betriebsangehöriger des VEB M. gewesen sei, lehnte die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 2. November 2011 ab. Der Kläger habe am 11. September 1984 einen Überleitungsvertrag unterzeichnet und damit ein neues Beschäftigungsverhältnis mit dem Museum für … abgeschlossen. Es liege daher keine Beschäftigung beim M. vor, so dass die betriebliche Voraussetzung für die Überleitung der Zusatzversorgungsanwartschaften nicht vorliege.
Am 2. Dezember 2011 hat der Kläger beim Sozialgericht Dessau-Roßlau Klage erhoben und vorgetragen, dass er unstreitig Ingenieur sei und diesen Beruf bis 1. November 1975 bei der VEB J. und den Folgebetrieben ausgeübt habe. Er habe auch am 30. Juni 1990 in einem volkseigenen Produktionsbetrieb gearbeitet. Es habe sich lediglich um einen Delegierungsvertrag gehandelt, es sei nicht gewollt, dass der Kläger vollständig an das Museum für … abgegeben werde, vielmehr sollte dieser nur ausgeliehen werden. Es sei immer klar gewesen, dass der Einsatz des Klägers bei der Stadt nur zeitweilig sei. Man habe bei Vertragsunterzeichnung ein falsches Formular benutzt. Es sei zugesichert worden, dass seine betrieblichen Rechte und Pflichten nicht für die Dauer der Delegierung verloren gingen. Er habe auch in der Zeit im Museum Aufträge durch das M. erhalten und wahrgenommen. Der Kläger habe auch weitere Zusatzbeiträge zur Intelligenzrente abgeführt und einen Anspruch auf Betriebsferienplätze der Gewerkschaft IG Bau-Holz, deren Mitglied er auch nach 1984 gewesen sei, gehabt.
Der Kläger beantragt,
den Bescheid der Beklagten vom 13. Januar 2011 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 2. November 2011 aufzuheben und die Beschäftigungszeiten vom 1. November 1975 bis 30. Juni 1990 als Zeiten der Zugehörigkeit zum Zusatz...