Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Kosten sind nicht zu erstatten.
Tatbestand
Der Kläger begehrt von der Beklagten weitere Zahlungen für den Zeitraum von 2005 bis 2011, die Herausgabe von Leistungsbescheiden, die die Beklagte erstellt haben soll, Informationen zur Anrechnung der Erwerbsminderungsrente seiner Mutter auf die von ihm im oben genannten Zeitraum bezogenen Leistungen sowie Informationen über die Höhe der von der Beklagten gegenüber seinem Vater, Herrn S Graf von L, geltend gemachten Forderungen.
Der Kläger bezog jedenfalls im Zeitraum von Januar 2005 bis Mai 2011 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) von der Beklagten in wechselnder Höhe. Für den oben genannten Zeitraum erhielt er letztmalig Leistungen mit Bescheid vom 21.02.2011 in Gestalt des Änderungsbescheides vom 26.03.2011. Im Rahmen des Leistungsbezuges bildete der Kläger in diesem Zeitraum eine Bedarfsgemeinschaft mit seiner alleinerziehenden Mutter S C und seinem 1997 geborenen Bruder O C, die auch im Jahr 2012 Leistungen nach dem SGB II von der Beklagten erhielten, u.a. mit Bescheid vom 12.03.2012 und Änderungsbescheid vom 12.04.2012.
Der Vater des Klägers ist Herr S Graf von L. Dieser hat die Vaterschaft anerkannt und mit Urkunden des Kreisausschusses, Amt für Jugend, Schule und Sport in I am U, vom 05.07.2014 sich verpflichtet, einen statischen Unterhaltsbetrag, jeweils abzüglich des hälftigen Kindergeldes, ab Juli 2004 an den Kläger und seinen Bruder O C zu zahlen. Der statische Unterhaltsbetrag für den Kläger betrug 568 EUR monatlich.
Der Kläger und sein Bruder O C erhielten während des Zeitraums von Januar 2005 bis Mai 2011 Unterhaltszahlung von ihrem Vater S Graf von L, ebenfalls in wechselnder Höhe und zum Teil verzögert. Die Unterhaltsverpflichtung des Vaters des Klägers war Gegenstand mehrerer zivilgerichtlicher Verfahren:
Die Beklagte machte im Hinblick auf gemäß § 33 Abs. 1 SGB II auf sie übergegangene Unterhaltsansprüche gegenüber Herrn S Graf von L von April 2010 bis September 2011 vor dem Amtsgericht C , Familiengericht, Az.: 34 F 2230/11, geltend. In diesem Verfahren wurde die Beklagte von Herrn Rechtsanwalt T aus C vertreten. Hierfür bezifferte die Beklagte am 25.08.2011 die für den Kläger und seinen Bruder erbrachten Leistungen für den Zeitraum ab April 2010 für das Unterhaltssachgebiet (Unterhaltsheranziehung) der Stadt C. Dabei wurden die Kindergeldleistungen, der tatsächlich vom Kindesvater geleistete Unterhalt und die Wohngeldleistungen berücksichtigt. Diese Bezifferungen wurden der Mutter des Klägers mit Schreiben vom selben Tag zur Information übersandt.
Daneben verfolgte der Kläger selbst in weiteren zivilgerichtlichen Verfahren vor dem Amtsgericht T (Az.: 2 F 343/14), dem Amtsgericht G (Az.: 401 F 1049/14 UK) und dem Amtsgericht C ( Az.: 34 F 986/06) Unterhaltsansprüche gegenüber seinem Vater für den Zeitraum von 2005 bis 2012. In diesen Verfahren wurde der Kläger durch Herrn Rechtsanwalt B vertreten. Im Verfahren 34 F 986/06 des Amtsgerichts C machte der Kläger Unterhaltsansprüche ab Juli 2005 geltend. In seinem Urteil vom 29.05.2012 stellte das Amtsgericht C fest, dass jedenfalls für Ansprüche ab April 2010 eine doppelte Rechtshängigkeit vorliege, da im weiteren Verfahren vor dem Amtsgericht C der Kindsvater durch die Beklagte aufgrund übergegangener Ansprüche für diesen Zeitraum in Anspruch genommen werde und diese Ansprüche daher bereits rechtshängig seien. Auch bezüglich der Ansprüche vor April 2010 sei die Klage abzuweisen, was unter anderem damit zu begründen sei, dass der Kläger und sein Bruder O C kein höheres als das von ihrem Vater eingeräumte Einkommen schlüssig dargelegt hätten. Im Verfahren 401 F 1049/14 UK des Amtsgerichts G verfolgte der Kläger Unterhaltsansprüche ab November 2012.
Mit Schreiben vom 15.02.2013 teilte Herr Rechtsanwalt Schoof dem Prozessbevollmächtigten des Klägers, Herr Rechtsanwalt B, mit, dass sich das von der Beklagten gegenüber Herrn Graf von L betriebene Verfahren verzögere. Ursache sei die Tatsache, dass die Mutter des Klägers, Frau S C, einen Antrag auf rückwirkende Gewährung einer Erwerbsminderungsrente ab September 2009 beim zuständigen Rentenversicherungsträger gestellt habe. Die Bewilligung dieser Rente habe zur Folge, dass nicht nur für den Zeitraum ab Juni 2012 kein laufender SGB II-Leistungsanspruch der Bedarfsgemeinschaft mehr bestehe, sondern der Beklagten auch wegen der für die Zeit von September 2009 bis Mai 2012 erbrachten Leistungen ein Erstattungsanspruch gegenüber der Deutschen Rentenversicherung zustehe. Die um diese Erstattungsbeträge zu bereinigenden SGB II-Leistungsbezifferungen seien rückwirkend ab September 2009 mithin komplett neu zu erstellen. Von dieser Bezifferung hänge selbstverständlich und konsequenterweise ab, ob und inwieweit von Herrn Graf von L noch Unterhalt aus übergegangenem Recht verlangt werden könne. Der noch immer rechtshängige Unterhaltsrechtsstreit werde sodann mit einem berichtigten (ni...