Entscheidungsstichwort (Thema)
Bestimmung eines Krankenhauses zur ambulanten Krankenbehandlung gem § 116b Abs 2 SGB 5. Anfechtbarkeit durch einen Vertragsarzt
Orientierungssatz
Zur Anfechtung der einem Krankenhaus gemäß § 116b Abs 2 SGB 5 erteilten Bestimmung zur ambulanten Krankenbehandlung müssen Vertragsärzte darlegen, dass sie in demselben räumlichen Bereich die gleichen Leistungen erbringen.
Tenor
I. Die aufschiebende Wirkung der Klage des Antragstellers vom 20.02.2009 gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 20.01.2009 wird wiederhergestellt.
II. Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens. Außergerichtliche Kosten der Beigeladenen sind nicht zu erstatten.
Gründe
I.
Der Antragsteller begehrt die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage gegen den Bescheid des Antragsgegners zur Bestimmung des Klinikums A., Beigeladene zu 1., zur ambulanten Diagnostik und Versorgung von Patientinnen mit onkologischen Erkrankungen.
Der Antragsteller ist Facharzt für Frauenheilkunde und Geburtshilfe mit Schwerpunkt “Gynäkologische Onkologie„. Vor seiner Niederlassung ab 01.07.2005 mit eigener Praxis in A. hat er als im Klinikum A. angestellter Arzt die “Brustsprechstunde„ geleitet. Er ist “onkologisch verantwortlicher Arzt„ nach den Onkologie-Vereinbarungen der Ersatzkassen und Primärkassen. Im MVZ B. werden durch Prof. Dr. E., Facharzt für Frauenheilkunde und Geburtshilfe mit dem Schwerpunkt Gynäkologische Onkologie, ebenfalls Patientinnen mit gynäkologischen Tumoren behandelt. Trägerin des MVZ ist die Poliklinik A. GmbH, die eine Tochtergesellschaft der Beigeladenen zu 1. ist. Die Praxisräume des MVZ befinden sich direkt in der Frauenklinik der Beigeladenen zu 1.
Mit Bescheid vom 20.01.2009 hat der Antragsgegner die Beigeladene zu 1. ab 01.02.2009 zur ambulanten Diagnostik und Versorgung von Patienten mit gastrointestinalen Tumoren und Tumoren der Bauchhöhle sowie mit gynäkologischen Tumoren gemäß § 116b Abs. 2 Fünftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB V) bestimmt. Die Beigeladene zu 1. sei in den Krankenhausplan des Freistaats Sachsen aufgenommen und damit gemäß § 108 Nr. 2 SGB V zur Krankenhausbehandlung zugelassen. Anhaltspunkte dafür, dass die Beigeladene zu 1. für die bestimmten Behandlungen nicht geeignet sei, lägen nicht vor. Die Anforderungen nach der Anlage 3 Nr. 1 der Richtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses (G-BA) über die ambulante Behandlung im Krankenhaus nach § 116b SGB V seien erfüllt.
Die vertragsärztliche Versorgung sei berücksichtigt worden. Die Kassenärztliche Vereinigung Sachsen (Beigeladene zu 7.) habe sich unter Verweis auf eine sichergestellte Versorgung gegen die Bestimmung der Beigeladenen zu 1. ausgesprochen. Eine Bedarfsprüfung habe indes nicht stattzufinden, so dass eine vorhandene Sicherstellung mit den fraglichen Leistungen keinen Ausschlussgrund darstelle. Eine einvernehmliche Bestimmung mit den an der Krankenhausplanung unmittelbar Beteiligten sei in der Sitzung des Krankenhausplanungsausschusses am 15.01.2009 angestrebt worden. Nach Abwägung der öffentlichen und privaten Belange sei dem Antrag daher zu entsprechen gewesen.
Gegen diesen Bescheid hat der Antragsteller am 20.02.2009, beschränkt auf die Bestimmung zur Diagnostik und Versorgung von Patientinnen mit gynäkologischen Tumoren beim Sozialgericht A. Klage erhoben, die nach Verweisung beim Sozialgericht Dresden eingegangen ist (S 11 KA 115/09).
Auf den Antrag der Beigeladenen zu 1. vom 05.05.2009 hat der Antragsgegner die sofortige Vollziehung des Bescheides vom 20.01.2009 mit Schreiben vom 14.05.2009 angeordnet. Dem Antrag der Beigeladenen zu 1. sei zu entsprechen und eine Anhörung der Beteiligten nicht erforderlich gewesen. Bei der Anordnung der sofortigen Vollziehung handele es sich nicht um einen Verwaltungsakt, sondern um einen unselbständigen Annex. Die Entscheidung gründe sich auf eine Folgenabwägung. Die vom Antragsteller erhobene Klage sei bereits unzulässig, jedenfalls unbegründet. Er fehle schon an einer Klagebefugnis der niedergelassenen Ärzte. Auf eine Bedarfsprüfung und -planung habe der Gesetzgeber verzichtet. Maßgeblich sei die Eignung des Krankenhauses. Auch der Vorsitzende des 6. Senats des Bundessozialgerichts (BSG) teile die Rechtsauffassung, dass § 116b Abs. 2 SGB V keine drittschützende Wirkung habe. Die Klage sei aber jedenfalls unbegründet. Die Onkologie-Vereinbarung nach § 73a SGB V sei für den vertragsärztlichen Bereich geschlossen worden und binde deshalb den Antragsgegner als zuständige Krankenhausplanungsbehörde nicht. Gleiches gelte für die Beigeladene zu 1.
Eine Bindung an die Stellungnahme der Beigeladenen zu 7. habe nicht bestanden. Wie der Begriff der Berücksichtigung der vertragsärztlichen Versorgung auszufüllen sei, lasse sich aus der gesetzgeberischen Vorstellung ableiten. “Berücksichtigen„ bedeute im Gegensatz “zu beachten„, dass Gesichtspunkte in Betracht gezogen werden müssten und eine sachliche Abwägung stattzufinden habe, aber nach pflichtgemäßer Abwägung davon abgewichen werden ...