Tenor
Die Klage wird abgewiesen. Außergerichtliche Kosten haben die Beteiligten einander nicht zu erstatten.
Tatbestand
Der in Frankreich wohnende Kläger begehrt die Entlassung aus der Krankenversicherung der Rentner.
Der am 00.00.1935 geborene Kläger bezieht seit dem 01.07.1999 Altersrente aus der deutschen Rentenversicherung und ist seitdem freiwilliges Mitglied in der Krankenversicherung der Rentner bei der Beklagten.
Im Jahr 2000 verlegte er seinen ständigen Wohnsitz nach Frankreich.
Mit Schreiben vom 09.01.2002 wies die Beklagte den Kläger darauf hin, dass er mit Wirkung ab 01.04.2002 aufgrund der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 15.03.2000 Pflichtmitglied in der Krankenversicherung der Rentner bei der Beklagten würde. Eine Fortführung der freiwilligen Versicherung sei nicht möglich. Er könne sich jedoch binnen einer Frist von 3 Monaten ab dem 01.04.2002 von der Versicherungspflicht befreien lassen.
Am 15.03.2004 kündigte der Kläger die Krankenversicherung der Rentner mit Wirkung zum 01.05.2004. Mit Bescheid vom 29.03.2004 lehnte die Beklagte die Annahme der Kündigung ab und stellte fest, dass die Pflichtversicherung in der KvdR nicht gekündigt werden könne.
Der dagegen vom Kläger am 01.04.2004 erhobene Widerspruch wurde von der Widerspruchsstelle der Beklagten mit Widerspruchsbescheid vom 09.06.2004 als unbegründet zurückgewiesen. Die gesetzliche Regelung sehe eine Beendigung der Pflichtmitgliedschaft in der KvdR durch einseitige Willenserklärung des Rentners nicht vor. Nur im Rahmen der Krankenkassenwahlrechte nach § 175 Abs. 4 SGB V könne eine Pflichtversicherung zugunsten einer Pflichtversicherung bei einer anderen gesetzlichen deutschen Krankenkasse beendet werden. Der Wechsel zu einer ausländischen Krankenkasse sei nicht vorgesehen. Eine weitere freiwillige Versicherung und eine Befreiung von der Versicherungspflicht komme nicht mehr in Betracht. Eine Fortsetzung der freiwilligen Versicherung über den 31.03.2002 hinaus wäre nur auf Antrag innerhalb von 6 Monaten nach Eintritt der Versicherungspflicht, also bis zum 30.09.2002 möglich gewesen. Hiervon hätte der Kläger jedoch keinen Gebrauch gemacht. Eine Befreiung von der Versicherungspflicht hätte gemäß § 8 Abs. 1 Nr. 4 SGB V innerhalb von 3 Monaten nach Beginn der Versicherungspflicht beantragt werden müssen. Einen derartigen Antrag hätte der Kläger innerhalb dieser Frist nicht gestellt. Es könne auch nicht davon ausgegangen werden, dass die genannte Frist vom Kläger unverschuldet versäumt worden wären. Über die Befreiungsmöglichkeit sei der Kläger im Schreiben vom 09.01.2002 und über das Optionsrecht in der Mitgliederzeitschrift 2/2002 Seite 40, 41 aufgeklärt worden.
Dagegen hat der Kläger am 10.09.2004 Klage erhoben. Seiner Auffassung nach liege eine Pflichtversicherung nicht vor. Das SGB V gelte gemäß § 3 Nr. 2 SGB IV nur in Deutschland, nicht jedoch in Frankreich. Nach EG-Recht werde zwar durch die EG-Verordnung 1408/71 ein Versicherungsverhältnis zur deutschen Krankenversicherung begründet. Die Anwendung deutschen Rechts sei jedoch nicht zwingend vorgeschrieben. Außerdem gelte diese Verordnung nur für Arbeitnehmer und Selbständige. Ein Rentner sei jedoch weder Arbeitnehmer noch Selbständiger. Abgesehen davon beinhalte ein Festhalten an der Pflichtversicherung einen Verstoß gegen Artikel 2 Abs. 1 Grundgesetz (GG). Die Regelung sei unverhältnismäßig und verstoße gegen das Äquivalenzprinzip zwischen Beiträgen und Leistungen:
In Frankreich erhalte er Leistungen nur im Wege der Kostenerstattung und nur mit erheblicher Selbstbeteiligung (70% der Sachleistung). Er müsse jedoch einen hohen Beitrag entrichten, erhalte jedoch nur geringe Leistungen. Bei einer Vollversicherung betrage die Beitragsbelastung einschließlich der Beiträge für eine private Zusatzversicherung ca. 174 Euro, während er an die Beklagte einen Beitrag von 516 Euro zu entrichten hätte. Außerdem stelle die von der Beklagten angewandte Regelung einen Verstoß gegen Artikel 3 Grundgesetz (GG) dar: Seine Situation weiche von derjenigen eines in Deutschland wohnenden Rentners so gravierend ab, dass er diesem nicht gleich gestellt werden dürfe. Seiner Auffassung nach bestünden auch mehrere Möglichkeiten zur verfassungskonformen Auslegung: Bei Nichtanwendung der Pflichtversicherungstatbestände auf ständig im EG-Ausland wohnende Rentner ließen sich die oben dargelegten Verfassungsverstöße vermeiden. Möglich sei auch die Nichtanwendung der 3-Monatsfrist in § 8 Abs. 2 SGB V. Darüber hinaus könne das Kündigungsrecht nach § 175 auf ausländische Krankenversicherungsträger innerhalb der EG übertragen werden.
Der Kläger beantragt,
die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 29.03.2004 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 09.06.2004 zu verpflichten, ihn aus der Krankenversicherung der Rentner zu entlassen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie bezieht sich im Wesentlichen auf die Ausführungen im angefochtenen Widerspruchsbescheid.
Wegen der weiteren Einzelheite...