Nachgehend
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Beklagte hat der Klägerin keine Kosten zu erstatten.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten über die Aufhebung unter Zugrundelegung eines Pflegegrades 2 bewilligter Pflegeleistungen zum Ablauf des Tages der Bekanntgabe des Bescheides vom 06.03.2019.
Die am XX.XX.XXXX geborene Klägerin ist bei der Beklagten gesetzlich kranken- und pflegeversichert. Sie erhielt von dieser mit Bescheid vom 23.10.2017 Leistungen aus der Pflegeversicherung unter Zugrundelegung eines Pflegegrades 2 ab dem 26.07.2017.
Am 18.12.2018 fand bei der Klägerin im häuslichen Umfeld eine Wiederholungsbegutachtung durch den Sozialmedizinischen Dienst (SMD) statt. Der Gutachter des SMD stellte einen nicht näher bezeichneten Bandscheibenschaden sowie rezidivierende depressive Störung mit gegenwärtig leichten bis mittelgradigen Episoden mit Somatisierungsneigung als pflegebegründende Diagnose und Struma nodosa, Vitamin D Mangel, Gelenkschmerzen und Knieschmerzen als weitere Diagnosen fest. In seinem Gutachten ermittelte er ein Hilfebedarf in Höhe von 3,75 gewichteten Punkten und verneinte das Vorliegen der Voraussetzungen eines Pflegegrades.
Mit Schreiben vom 22.01.2019 hörte die Beklagte die Klägerin zu einer beabsichtigten Aufhebung der bewilligten Leistungen aus der Pflegeversicherung zum 23.10.2017 an. Hierzu nahm sie unter dem 12.02.2018 Stellung. Aufgrund der jahrelangen bestehenden Krankheiten sei es ihr nicht mehr möglich, körperliche und psychische Belastungen und die Anforderungen von vielen Dinge selbstständig zu bewältigen. In akuten Phasen sei ihr das Laufen nicht oder nur unselbstständig möglich. Aufgrund ihrer Leistung habe sie erreichen können, dass die akuten Phasen nicht Monate andauerten, sondern nur noch Tage oder Wochen. Die Klägerin sei aufgrund ihrer Erkrankung auch in eine kleinere, ebenerdige Wohnung gezogen. Hierzu haben sie auch das Gutachten des SMD bewogen, in dem es hieße, dass eine Befristung der Leistung nicht empfohlen werde. Habe sie eine akute Phase, könne sie aufgrund der Schmerzen nicht einmal etwas zu trinken holen.
Unter dem 06.03.2019 erließ die Beklagte einen Aufhebungsbescheid, mit dem sie die Leistungsbewilligung mit Ablauf des Tages der Bekanntgabe des Bescheides vom 06.03.2019 gemäß § 48 des Zehnten Buchs Sozialgesetzbuch - Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz - (SGB X) aufhob. Da die Voraussetzungen für die Aufhebung der Leistungen aus der Pflegeversicherung für die Vergangenheit bei der Klägerin nicht vorlägen, sei lediglich eine in die Zukunft gerichteter Aufhebung vorzunehmen.
Gegen den Aufhebungsbescheid legte die Klägerin unter dem 25.03.2019 Widerspruch ein. Die Begutachtung durch die Ärzte des SMD sei nicht ordnungsgemäß erfolgt. Es sei nicht zu erkennen, um welche Änderungen es sich im Einzelnen handele. Es könne nicht sein, dass ein Gutachten Ende Oktober 2017 einen Pflegegrad 2 mit 40 gewichteten Punkten feststelle und ein Jahr später ein Gutachten plötzlich zu dem Ergebnis käme, dass nur 3,75 gewichtete Punkte vorlägen. Die Diagnosen und die Krankenhausberichte hätten sich seither nicht geändert, sondern eher verschlechtert. Für die Klägerin läge ein GdB von 60 vor. Die Feststellung des Pflegegrades 2 sei im Jahr 2017 unbefristet erfolgt. Die Gutachterin des SMD habe im Rahmen der Wiederholungsbegutachtung eine völlig neue Begutachtung vorgenommen. Vielmehr wäre es jedoch angezeigt gewesen, allein auf Veränderungen im Gesundheitszustand einzugehen. Die Gutachterin sei zwar über eine Stunde vor Ort gewesen, ein Gespräch habe es aber nicht gegeben.
Mit Widerspruchsbescheid vom 22.05.2019 wies die Beklagte den Widerspruch der Klägerin als unbegründet zurück. Anspruch auf Leistungen der Pflegeversicherung hätten nur Pflegebedürftige. Der Hilfebedarf der Klägerin habe sich aufgrund einer deutlichen Verbesserung reduziert. Nach den Feststellungen des SMD würden die Voraussetzungen für das Vorliegen von Pflegebedürftigkeit nicht mehr erfüllt. Vielmehr habe sich nur noch ein gewichteter Gesamtpunktwert von 3,75 Punkten ergeben. Seit der Erstbegutachtung sei die Klägerin zwischenzeitlich in der Lage, die Grundpflege - mit Ausnahme des Duschens - selbstständig durchzuführen. Demgegenüber habe im Oktober 2017 noch ihre Schwester die komplette grundpflegerische und hauswirtschaftliche Versorgung übernommen. Sie könne sich vor dem Waschbecken stehend nunmehr selbstständig waschen, was zuvor noch nicht möglich gewesen sei. Auch im Jahr 2017 hätten bei der Klägerin erhebliche Stand- und Gangunsicherheiten vorgelegen. Nun sei das Gangbild sicher und freistehend möglich. Sie laufe innerhalb der Wohnung ohne Begleitung, wobei bei Schmerzen ein Gehstock benutzt werde. Selbst Autofahren sei ihr möglich. Des Weiteren könnte sie aus einem Sessel zügig aufstehen. Gewichteten Punkte hätten nicht mehr ermittelt werden können. Sie sei nunmehr in der Lage, ihre Medikation selbstständig vorzunehmen, sodass au...