Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.
Tatbestand
Im Streit steht die Zahlung von Pflegegeld nach Pflegestufe I.
Der 1966 geborene Kläger stellte im Dezember 2011 einen Antrag auf Geldleistungen der Pflegeversicherung. Die Beklagte holte ein Gutachten des MDK - C. - vom 21.01.2012 ein und lehnte den Antrag des Klägers mit Bescheid vom 27.01.2012 ab, da die Voraussetzungen für die Pflegestufe I, nämlich ein täglicher Hilfebedarf von mindestens 90 Minuten, wobei auf die Grundpflege mehr als 45 Minuten entfallen müssten, nicht vorliegen würde.
Hiergegen erhob der Kläger mit Schreiben vom 14.02.2012 Widerspruch. Die Beklagte wies den Widerspruch des Klägers mit Widerspruchsbescheid vom 22.06.2012 zurück. Zur Begründung führte die Beklagte u. a. aus, die Voraussetzungen für die Pflegestufe I seien nicht erfüllt, da nach den Feststellungen des MDK bei der Grundpflege (Körperpflege, Ernährung und Mobilität) kein Hilfebedarf von mehr als 45 Minuten im Tagesdurchschnitt bestehe.
Hiergegen richtet sich die am 26.07.2012 beim Sozialgericht Gießen eingegangene Klage. Mit der Klage begehrt der Kläger die Gewährung von Leistungen nach Pflegestufe I. Der Kläger macht geltend, aufgrund der starken und chronisch fortschreitenden Poliomyelitis und der Wirbelsäulenbeschwerden sowie der dadurch bedingten stark ausgeprägten Schmerzsymptomatik sei er stark pflegebedürftig. Er benötige komplette Hilfe beim Waschen und Anziehen. Zu berücksichtigen sei auch der Hilfebedarf bei der Rasur im Intimbereich und unter den Achseln. Zur Begründung bezieht sich der Kläger auf ein Gutachten von Frau Dr. D. vom 05.08.2008. Sein Gesundheitszustand habe sich seit diesem Zeitpunkt wesentlich verschlechtert. Bereits aus dem Gutachten von Frau Dr. D. ergebe sich, dass er schwerpflegebedürftig sei, er könne nur Wegstrecken von 25 bis 30 Metern ohne Pause zurücklegen. Es bestehe eine Angst- und Depression-Störung. Die vom Gericht eingeholten Gutachten von Frau E. und von Dr. F. seien nicht nachvollziehbar. Sie berücksichtigten nicht den umfänglichen Hilfebedarf. Aus dem Gutachten von Frau Prof. Dr. D. vom 20.02.2015 ergebe sich sein umfänglicher Hilfebedarf, der sich im Bereich der Pflegestufe II bewege.
Die Kammer hat einen Befundbericht von G. vom 8.4.2013 nebst Arztbrief des ...krankenhauses A-Stadt vom 18.03.2013, Arztbriefe von Dr. H. vom 21.01.2013, 26.03.2012, 10.11.2011 und 20.9.2011, Ambulanzbrief der D...-Kliniken vom 07.12.2012, Arztbriefe des ...klinikums S... vom 10.01.2012 und 15.12.2011, Reha-Entlassungsbericht der Klinik am P... vom 24.09.2012, Arztbrief des ...klinikums B-Stadt vom 24.08.2011 und Arztbrief der Radiologischen Praxis I-Stadt vom 13.02.2013 beigezogen.
Außerdem ist das Zusatzgutachten des Psychologischen Dienstes - Dr. rer. medic. D. vom 05.08.2008 angefordert worden.
Der Kläger bezieht seit 2014 Erwerbsminderungsrente.
Der Kläger beantragt,
den Bescheid vom 27.01.2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 22.06.2012 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihm ab Antragstellung Leistungen aus der Pflegeversicherung zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Zur Begründung bezieht sich die Beklagte auf die Ausführungen im Widerspruchsbescheid und macht geltend, die vom Gericht eingeholten Gutachten von Frau E. und Dr. F. bestätigten, dass der Pflegebedarf des Klägers unter der Pflegestufe I liegen würde, da für die Grundpflege keine 46 Minuten pro Tag erreicht würden.
Die Kammer hat Beweis erhoben durch Einholung eines Gutachtens bei Frau E. In ihrem Gutachten vom 28.02.2014 kommt Frau E. zu dem Ergebnis, dass bei dem Kläger die Voraussetzungen für die Pflegestufe I nicht vorliegen würden. Der Kläger habe bei der Grundpflege einen Hilfebedarf von 38 Minuten zuzüglich der hauswirtschaftlichen Versorgung von 60 Minuten pro Tag. Es bestehe ein Hilfebedarf im Bereich der Körperpflege beim Duschen viermal wöchentlich von acht Minuten täglich, bei der Ernährung habe der Kläger keinen Hilfebedarf, im Bereich der Mobilität benötige der Kläger Hilfe beim Aufstehen/Zubettgehen zweimal täglich je eine Minute gleich zwei Minuten, zweimal täglich beim Ankleiden des Unterkörpers je vier Minuten, also acht Minuten, beim Entkleiden insgesamt für zweimalige Hilfe vier Minuten pro Tag, beim Stehen und dem Transfer beim Duschen und den Toilettengängen sechsmal täglich Hilfe je eine Minute, also sechs Minuten. Außerdem seien noch Begleitung und Unterstützung beim Gehen ca. 20mal pro Tag, insgesamt zehn Minuten täglich, erforderlich. Wegen der Einzelheiten wird auf das Gutachten von Frau E., Bl. 91 ff. der Gerichtsakte, Bezug genommen.
Die Kammer hat Frau E. um ergänzende Stellungnahme gebeten. Wegen des Inhalts wird auf Bl. 132 ff. der Gerichtsakte verwiesen.
Die Kammer hat auf Antrag des Klägers ein Gutachten bei Prof. Dr. D. erstellen lassen. Frau Prof. Dr. D. kommt in ihrem Gutachten vom 20.02.2015 zu dem Ergebnis, dass beim Kläger Pflegebedürftigkeit nach Pflegestufe...