Entscheidungsstichwort (Thema)
sozialgerichtliches Verfahren. Kostenentscheidung. Verschuldenskosten. Missbräuchlichkeit der weiteren Rechtsverfolgung. Kenntnis
Leitsatz (amtlich)
Verschuldenskosten iS des § 192 Abs 1 S 1 Nr 2 SGG sind in unfallversicherungsrechtlichen Streitigkeiten über die Höhe der MdE dann aufzuerlegen, wenn keinerlei positive ärztliche Feststellungen getroffen worden sind und sogar der Gutachter des besonderen Vertrauens des jeweiligen Klägers nach § 109 SGG den Klageanspruch verneint sowie dem Kläger oder seinem Prozessbevollmächtigten in der mündlichen Verhandlung die Missbräuchlichkeit der Rechtsverfolgung dargelegt worden ist und er auf die Möglichkeit der Kostenauflegung bei Fortführung des Rechtsstreits hingewiesen wurde.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten wegen der Anerkennung einer obstruktiven Atemwegserkrankung als Berufskrankheit nach den Nr. 4301, 4302, 4101 oder 4103 der Anlage zur Berufskrankheiten-Verordnung (BKV) und der Gewährung von Verletztenrente nach einer Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) von mindestens 20 v. H.
Der 1944 geborene Kläger war im Zeitraum von 1963 bis 1981 an der zentralen Schmelzanlage bei der Firma C. GmbH beschäftigt und in dieser Tätigkeit bei der Beklagten im Rahmen der gesetzlichen Unfallversicherung versichert; danach war er als selbständiger Gastwirt tätig. Erstmals durch eine formlose Anzeige über den Hausarzt des Klägers erfuhr die Beklagte am 30.04.2002 davon, dass der Verdacht auf Entstehung einer Berufskrankheit beim Kläger bestehe. Im darauf aufgenommenen Verwaltungsverfahren ermittelte die Beklagte zunächst zur beruflichen Tätigkeit, zog umfangreiche Krankenunterlagen über den Kläger und ein Vorerkrankungsverzeichnis seiner Krankenkasse bei. In Auswertung dieser Unterlagen beauftragte sie Dr. D. mit der Erstellung eines internistisch-lungenfachärztlichen Zusammenhangsgutachtens. Der Sachverständige kam in seinem Gutachten vom 18. Februar 2003 zu dem Ergebnis, beim Kläger bestehe eine Silikose (Berufskrankheit nach Nr. 4101 der Anlage zur BKV) ohne Nachweis einer funktionellen Einschränkung. Es bestehe kein Anhalt für Asbeststaubinhalationsfolgen an Pleura oder Lunge, ebenso bestehe kein Anhalt für ein Asthma bronchiale. Diesem Gutachten schloss sich der Landesgewerbearzt mit Schriftsatz vom 25.03.2003 an und empfahl, eine Silikose als Berufskrankheit dem Grunde nach anzuerkennen. Mit Bescheid vom 25.04.2003 erkannte die Beklagte bei dem Kläger eine Silikose als Berufskrankheit nach Nr. 4101 der Anlage zur BKV an. Gleichzeitig stellte sie fest, dass weitere Berufskrankheiten nach den Nr. 4301, 4302 oder 4103 nicht vorlägen und wegen der anerkannten Berufskrankheit keine MdE im rentenberechtigenden Grade bestehe. Den am 08. Mai 2003 eingelegten Widerspruch wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 12. November 2003 zurück.
Hiergegen wendet sich der Kläger mit seiner am 08. Dezember 2003 beim Sozialgericht Gießen eingegangenen Klage. Er ist der Ansicht, ihm sei Verletztenrente zu gewähren.
Der Kläger beantragt,
unter Abänderung des Bescheids vom 25.04.2003 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 12.11.2003 die Beklagte zu verurteilen, ihm wegen der anerkannten Berufskrankheit Verletztenrente nach einer MdE von mindestens 20 v. H. zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Zur Begründung verweist sie auf die im Verwaltungsverfahren getroffenen Feststellungen.
Auf Antrag des Klägers nach § 109 Sozialgerichtsgesetz (SGG) hat das Gericht Beweis erhoben durch Einholung eines pneumologisch-internistischen Gutachtens bei Prof. C., P. Klinik E. Der Sachverständige kommt in seinem Gutachten vom 06. Juli 2004 zu dem Ergebnis, beim Kläger bestehe eine Silikose ohne Nachweis einer funktionellen Einschränkung, es sei kein Anhalt für die Manifestation einer Asbestose an Pleura oder Lunge oder für ein Asthma bronchiale gefunden worden. Es bestehe keine Minderung der Erwerbsfähigkeit. Weiterhin hat das Gericht Beweis erhoben durch Beiziehung eines Befundberichts beim Klinikum D-Stadt, in dem derzeit ein Sigmakarzinom beim Kläger behandelt wird.
Wegen des Sach- und Streitstandes im Übrigen wird auf die Klage- und Verwaltungsakte der Beklagten über den Kläger Bezug genommen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung vom 24. Februar 2006 gewesen sind.
Entscheidungsgründe
Die form- und insbesondere fristgerecht erhobene Klage ist zulässig.
Sachlich ist die Klage unbegründet. Zu Recht hat die Beklagte mit Bescheid vom 25. April 2003 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 12.11.2003 eine Silikose als Berufskrankheit dem Grunde nach beim Kläger anerkannt und gleichzeitig die Gewährung von Verletztenrente abgelehnt, denn es bestehen bei dem Kläger wegen der anerkannten Berufskrankheit keine funktionellen Einschränkungen. Berufskrankheiten sind nach § 9 Abs. 1 Satz 1 SGB VII Krankheiten, die die Bundesregierung durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates als Berufskrankheiten bezeichnet und die Versicherte in Folge einer ...