Entscheidungsstichwort (Thema)
Arbeitslosengeld II. Unterkunft und Heizung. Instandhaltungskosten für selbst bewohntes Wohneigentum. angemessenes Hausgrundstück
Leitsatz (amtlich)
1. Aus § 22 Abs 2 S 1 SGB II kann sich ein Anspruch auf Übernahme unabweisbarer Aufwendungen für Instandhaltung und Reparatur von Wohneigentum nur ergeben, wenn es sich um ein selbstgenutztes Haus von angemessener Größe iS des § 12 Abs 3 S 1 Nr 4 SGB II handelt. Ist das Wohneigentum unangemessen groß, fehlt eine erforderliche Anspruchsvoraussetzung.
2. Dies ergibt sich aus dem Wortlaut und dem Sinn und Zweck des § 22 Abs 2 SGB II.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Tatbestand
Die Klägerin begehrt von dem Beklagten die Übernahme der Kosten für die Erneuerung ihrer Tankanlage der Ölheizung als Leistung nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch - Grundsicherung für Arbeitsuchende (SGB II).
Die am … 1962 geborene Klägerin bezieht fortlaufend Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem SGB II vom Beklagten, im Zeitpunkt des hier streitigen Antrags (Erneuerung Öltanks) aufgrund des Bescheides vom 13. Dezember 2019 in der Fassung nachfolgender Änderungsbescheide.
Sie ist Eigentümerin eines Eigenheims, dessen Größe streitig ist. Die Klägerin bewohnt die Wohnung im Erdgeschoss sowie die im Souterrain gelegenen Räume. Das Obergeschoss bewohnt die Tochter der Klägerin. Deren Ex-Mann, der zuvor ebenfalls das Obergeschoss bewohnt hatte, war am 1. Juni 2017 ausgezogen. Das zugehörige Grundstück hat eine Größe von 742 m². Als Kosten der Unterkunft und Heizung fielen Kosten der Gebäudeversicherung sowie weitere Nebenkosten an.
In den Jahren 2012 bis 2015 gewährte der Beklagte der Klägerin mehrfach Leistungen für Erhaltungsaufwendungen, insbesondere für mehrere Reparaturen der Heizungsanlage.
Im Jahr 2016 beantragte die Klägerin die Übernahme der Kosten für den Austausch eines Fensters der Sommerküche, was der Beklagte ablehnte. Die Klägerin war mit ihrer Klage in 1. Instanz erfolgreich (Urteil der Kammer vom 15. Oktober 2020, Az.: S 27 AS 3351/16). Das Verfahren ist in der Berufungsinstanz anhängig (Az.: L 2 AS 9/21).
Mit Schreiben vom 27. November 2019 beantragte die Klägerin die Gewährung eines Erhaltungsaufwandes für die Erneuerung/Reparatur der Dusche, was der Beklagte ebenfalls ablehnte. Sie gab in ihrem Antrag an, die Wohnfläche des Hauses betrage 157,95 m². Die gegen diese Verwaltungsentscheidung am 22. Mai 2020 erhobene Klage hat die Kammer mit Urteil vom 3. Februar 2022 ebenfalls abgewiesen.
Mit Schreiben vom 8. März 2020 beantragte die Klägerin die Gewährung eines Erhaltungsaufwandes für die Erneuerung/Reparatur der Heizöltankanlage. Sie gab auch in diesem Antrag an, die Wohnfläche des Hauses betrage 157,95 m². Dem Antrag legte sie ein Angebot der Firma HLS Service GmbH i.H.v. 3.900,70 Euro bei. Wenn die Tanks reißen oder platzen würden, würde Öl ins Erdreich dringen. Sie fügte ein Schreiben der HLS Service GmbH vom 18. März 2020 bei, wonach die Tankanlage nicht mehr den aktuellen Sicherheitsbestimmungen entspreche. Mit Bescheid vom 27. März 2020 lehnte der Beklagte den Antrag der Klägerin bzgl. der Heizöltanks ab. Die Maßnahme sei nicht unabweisbar. Die Tankanlage sei weder defekt noch unbrauchbar. Die Fachfirma habe lediglich Mängel in Bezug auf die Ölfangwanne bestätigt. Beim Einbau einer neuen Tankanlage handele sich somit nicht um eine Erhaltungsmaßnahme.
Hiergegen erhob die Klägerin am 16. April 2020 Widerspruch. Es könne nicht abgewartet werden, bis die Tanks gerissen seien und Öl in das Erdreich eindringe. Wenn die Tanks durch Abnutzung in einem Zustand seien, dass sie jederzeit platzen oder reißen könnten, sei die Gefahr bereits gegenwärtig. Diesen Widerspruch wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 22. April 2020 zurück. Die Gesamtwohnfläche des Eigenheimes überschreite die angemessene Größe von 90 m².
Die Klägerin hat am 22. Mai 2020 Klage erhoben. Die Öltanks seien altersbedingt verschlissen und sicherheitstechnisch völlig überholt. Zur Erhaltung des Wohnraums müssten die Tanks unvermeidbar erneuert werden. Neue Öltanks hätten eine doppelwandige und damit eine dem heutigen Standard entsprechende Bauweise. Sie könnten im Heizungsraum untergebracht werden. Der jetzige Raum würde dann nicht mehr für die Öltanks benötigt. Soweit der Beklagte im Widerspruchsbescheid auf die unangemessene Größe des Hauses und des Grundstücks abstelle, sei dies nicht maßgeblich. Denn das Hausgrundstück sei nicht als Vermögen zu berücksichtigen. Sinn und Zweck des § 22 Abs. 2 S. 1 SGB II sei es, die Leistungsrechte eines Eigentümers eines kleinen Grundstücks zu erweitern. Für ein nicht als Vermögen verwertbares Hausgrundstück gebe es daher keine Vorgaben hinsichtlich dessen Größe. Zudem müsse die Größe anders bewertet werden. Unter Abzug der Dachschrägen habe das von der Tochter der Klägerin bewohnte Obergeschoss eine Fläche von 32,73 m². Das von der Klägerin bewohnte Erdgeschoss habe eine Fläche von...