Entscheidungsstichwort (Thema)
Angelegenheiten nach dem SGB II (AS)
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Eine Kostenerstattung findet nicht statt.
Tatbestand
Die Parteien streiten über einen möglichen Anspruch des Klägers auf Leistungen nach dem SGB II.
Der Kläger hatte seit dem Wintersemester 2006/2007 Rechtswissenschaften an der … Universität … studiert. Im Juli 2013, nachdem er keinen Anspruch mehr auf Leistungen nach dem BAföG wegen Überschreitens der Regelstudienzeit hatte, stellte er erstmals einen Antrag beim Beklagten auf Leistungen nach dem SGB II, hilfsweise als Darlehen entsprechend § 27 Abs. 4 SGB II.
Der Beklagte lehnte den Antrag ab und wies den hiergegen eingelegten Widerspruch zurück.
Die insoweit erhobene Klage hat der Kläger im Oktober 2016 für erledigt erklärt Az.: S 32 AS 4166/13).
In der Folgezeit stellte der Kläger weitere Anträge. Seinen Antrag vom 29.1.2014 lehnte der Beklagte mit Bescheid vom 21.2.2014 ab. Den hiergegen eingelegten Widerspruch wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 16.6.2014 zurück (S 24 AS 3140/14).
Mit Antrag vom 21.7.2014 begehrte der Kläger erneut Leistungen nach dem SGB II ab dem 1.7.2014. Im Zuge eines Verfahrens des einstweiligen Rechtsschutzes (S 32 AS 3511/14 ER) bewilligte der Beklagte nach Überprüfung der finanziellen Verhältnisse des Klägers Leistungen ab dem 1.10.2014 bis 31.1.2015 in Form eines Darlehens mit Bescheid vom 24.9.2014. Hiergegen legte der Kläger Widerspruch ein, den er unter anderem damit begründete, dass ihm Leistungen erst ab Oktober gewährt würden, sein Wohngeld falsch berechnet worden wäre und er zudem die Leistungen als Zuschuss und nicht als Darlehen erhalten wolle (S 24 AS 555/15).
Am 11.12.2014 stellte der Kläger einen weiteren Antrag auf Leistungen ab Februar 2015. Mit Bescheid vom 20.1.2015 bewilligte der Beklagte Leistungen für die Zeit von Anfang Februar 2015 bis Ende April 2015. Am 16.4.2015 erging ein Änderungsbescheid, in welchem die darlehensweise Bewilligung von Leistungen bis Ende Juni 2015 verlängert worden war. Auch hiergegen erhob der Kläger Widerspruch.
Der Kläger stützte sich bei seinen Anträgen im Wesentlichen auf den Umstand, dass ein Härtefall insoweit vorläge, als er seine Studienzeit krankheitsbedingt verlängern musste, inzwischen aber - ab dem ersten Antrag - ein Ende des Studiums abzusehen wäre.
Der Beklagte wies alle Widersprüche zurück.
Der Kläger bezog zeitweise Leistungen nach dem Wohngeldgesetz, erhielt Darlehen aus dem familiären Umfeld sowie ein Fördererdarlehen.
Mit den Klagen verfolgt der Kläger sein Begehren weiter, zuvörderst die Leistungen zuschussweise und nicht als Darlehen zu erhalten, hilfsweise erhöhte Darlehensleistungen.
Der Kläger hält in seinem Fall den Leistungsausschluss nach § 7 Abs. 5 SGB II für nicht einschlägig. Ferner seien höhere Kosten für Unterkunft und Heizung anzusetzen gewesen.
Der Kläger beantragt,
1. den Bescheid des Beklagten vom 21.2.2014 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 16.6.2014 aufzuheben und den Beklagten zu verurteilen, Leistungen nach dem SGB II für den Bewilligungszeitraum 1.1.2014 bis 30.6.2014 zu gewähren.
2. den Bescheid des Beklagten vom 14.9.2014 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 15.1.2015 aufzuheben und den Beklagten zu verurteilen, Leistungen nach dem SGB II für den Bewilligungszeitraum 1.7.2014 bis 31.1.2015 zu gewähren.
3. den Bescheid des Beklagten vom 20.1.2015 in der Fassung des Änderungsbescheides vom 16.4.2015 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 28.5.2015 aufzuheben und den Beklagten zu verurteilen, Leistungen nach dem SGB II für den Bewilligungszeitraum 1.2.2015 bis 30.6.2015 zu gewähren.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Der Beklagte beruft sich auf die Gründe in den entsprechenden Widerspruchsbescheiden.
Die Gerichtsakte und die Verwaltungsakte der Beklagten haben vorgelegen und waren Gegenstand der Entscheidungsfindung. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes und des Sachvortrages der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der Verwaltungsakte ergänzend verwiesen.
Das Gericht hat einen Erörterungstermin durchgeführt in dessen Folge die Parteien einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung zugestimmt haben, namentlich die Klägervertreterin mit Schriftsatz vom 15.12.2016 und der Beklagte mit Schriftsatz vom 30.12.2016.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist zulässig. Insbesondere ist die kombinierte Anfechtungs- und Verpflichtungsklage statthaft, weil der Kläger, bezogen auf alle drei Bewilligungszeiträume sein Klageziel durch Aufhebung der belastenden Entscheidung und Verpflichtung des Beklagten zur Bewilligung der begehrten Leistung erreichen kann.
Das Gericht konnte auch ohne mündliche Verhandlung gemäß § 124 Abs. 2 SGG entscheiden, da beide Parteien dem zugestimmt haben und rechtliches Gehör durch Schriftsatzwechsel und einen Erörterungstermin hinreichend gewährt worden ist.
Die Klage ist aber bezüglich aller drei Bewilligungszeiträume unbegründet.
Die Bescheide enthalten keine Rechtsfehler zum Nachteil des Klägers,...