Entscheidungsstichwort (Thema)
Voraussetzungen des Anspruchs auf Weiterbewilligung von Krankengeld
Orientierungssatz
1. Nach § 49 Abs. 1 Nr. 5 SGB 5 ruht der Anspruch auf Krankengeld, solange die Arbeitsunfähigkeit der Krankenkasse nicht gemeldet wird. Eine zunächst unterlassene Meldung kann nach HS. 2 dieser Vorschrift binnen einer Woche sanktionsfrei nachgeholt werden.
2. Die Frist beginnt mit dem Tag nach dem tatsächlichen Arbeitsunfähigkeitsbeginn.
3. Für die Erhaltung des Krankengeldanspruchs genügt es, wenn das Fortbestehen der Arbeitsunfähigkeit spätestens am nächsten Werktag nach dem zuletzt bescheinigten Ende der Arbeitsunfähigkeit festgestellt wird.
4. Voraussetzung für das Bestehen der Meldeobliegenheit ist nicht der Ablauf der Vorbescheinigung, sondern die tatsächliche Feststellung des Fortbestehens der Arbeitsunfähigkeit.
5. Mit der Regelung des § 49 Abs. 1 Nr. 5 SGB 5 soll sichergestellt werden, dass die Krankenkasse nicht die Voraussetzungen eines verspätet geltend gemachten Krankengeldanspruchs im Nachhinein aufklären muss. Sie soll die Möglichkeit erhalten, die Arbeitsunfähigkeit zeitnah durch Einschaltung des MDK überprüfen zu lassen. Diesem Ziel ist Genüge getan, wenn die Krankenkasse innerhalb einer Woche nach der letzten ärztlichen Feststellung die Möglichkeit zur Überprüfung erhält.
Tenor
1. Die Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheids vom 16. Mai 2018 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 5. September 2018 verurteilt, dem Kläger Krankengeld in gesetzlicher Höhe für den Zeitraum 8. bis 14. Mai 2018 zu zahlen.
2. Die Beklagte hat dem Kläger seine notwendigen außergerichtlichen Kosten zu erstatten.
3. Die Berufung wird zugelassen.
Tatbestand
Der Kläger begehrt die Zahlung von Krankengeld für den Zeitraum 8. bis 14. Mai 2018.
Der Kläger ist bei der Beklagten krankenversichert. Er arbeitet als … bei der …. Nach einem stationären Rehaaufenthalt wurde der Kläger am 13. November 2017 vom Fliegerarzt des Medizinischen Dienstes der … für fluguntauglich und damit für arbeitsunfähig befunden. Die Flugtauglichkeit des Klägers sollte durch einen Gutachter des Luftfahrtbundesamtes positiv festgestellt werden. Zu einer solchen Begutachtung kam es allerdings erst im Mai 2018. Die Arbeitsunfähigkeit des Klägers wurde von den Fliegerärzten der … bis dahin jeweils monatlich verlängert.
Ab dem 25. Dezember 2017 lagen die Voraussetzungen für die die Zahlung von Krankengeld vor. Die Auszahlung des Krankengeldes verzögerte sich allerdings, weil die vom Kläger eingereichten Fluguntauglichkeitsbescheinigungen bei der Beklagten offenbar falsch verarbeitetet worden waren.
Mit Schreiben vom 3. April 2018 stellten die Fliegerärzte die Arbeitsunfähigkeit des Klägers bis 7. Mai 2018 fest. Diese Bescheinigung vom 3. April 2018 reichte der Kläger unstreitig rechtzeitig bei der Beklagten ein. Eine Folgebescheinigung stellten die Fliegerärzte am 8. Mai 2018 aus. Diese Folgebescheinigung gab der Kläger am 15. Mai 2018 in einer Geschäftsstelle der Beklagten ab.
Mit Bescheid vom 16. Mai 2018 teilte die Beklagte dem Kläger mit, dass sein Krankengeldanspruch in der Zeit vom 8. bis 14. Mai 2018 ruhe. Die Arbeitsunfähigkeit sei zuletzt bis zum 7. Mai 2018 bestätigt worden. Eine neue Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung habe der Kläger innerhalb einer Woche nach dem zuletzt bestätigten Ende der Arbeitsunfähigkeit bei der Beklagten einreichen müssen. Die neue Bescheinigung sei aber erst am 15. Mai 2018 und damit nicht innerhalb einer Woche bei der Beklagten eingegangen.
Gegen diesen Bescheid legte der Kläger am 23. Mai 2018 Widerspruch ein. In seinem Widerspruchsschreiben trägt der Kläger unter anderem vor, dass ihm die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vom 8. Mai 2018 durch seinen Arbeitgeber verspätet zugestellt worden sei. Er habe erst am 15. Mai 2018 die Möglichkeit gehabt, die Folgebescheinigung abzugeben. Außerdem sei zu seinen Gunsten zu berücksichtigen, dass er auf den Beginn der Krankengeldzahlung sehr lange habe warten müssen. Er habe damals die Entschuldigung der Beklagten akzeptiert und erwarte nun ein entsprechendes Entgegenkommen.
Der Widerspruch des Klägers wurde mit Widerspruchsbescheid vom 5. September 2018 zurückgewiesen. Die Beklagte berief sich in der Begründung insbesondere auf die Regelung des § 49 Abs. 1 Nr. 5 Sozialgesetzbuch - Fünftes Buch (SGB V). Die fortlaufende Arbeitsunfähigkeit sei der Krankenkasse grundsätzlich innerhalb von einer Woche nach dem zuletzt vom Arzt bestätigten voraussichtlichen Bis-Datum zu melden. Im vorliegenden Fall sei die Meldefrist von einer Woche überschritten worden. Wegen dieser Spätmeldung ruhe der Krankengeldanspruch. Auf die verspätete Zustellung der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung durch den Arbeitgeber komme es nicht an. Es sei Aufgabe des Versicherten die Arbeitsunfähigkeit fristgerecht zu melden.
Der Kläger hat am 12. September 2018 Klage beim Sozialgericht erhoben. Ergänzend zu seinen Ausführungen im Widerspruchsverfahren weist er darauf hin, dass er sich wegen des verspäteten Begi...