Entscheidungsstichwort (Thema)
Arbeitslosengeld II. Unterkunft und Heizung. Angemessenheitsprüfung. Nichtvorliegen eines schlüssigen Konzeptes. Einpersonenhaushalt in Pinneberg. Clusterung und Bildung von Wohnungsmarkttypen. unzureichende Festlegung eines einheitlichen örtlichen Vergleichsraums. fehlende tatsächliche Anmietbarkeit angemessener Unterkünfte
Leitsatz (amtlich)
1. Ein Landkreis mit sehr unterschiedlichen Gemeindegrößen und unterschiedlichen Strukturen des Mietwohnungsmarktes bedarf für die Einordnung als einheitlicher örtlicher Vergleichsraum einer Begründung des Leistungsträgers.
2. Die allein preisbezogene Differenzierung von Wohnungsmarkttypen wird den Begründungsanforderungen des BSG an ein schlüssiges Konzept nicht gerecht.
3. Der ermittelte Mietobergrenzwert muss gewährleisten, dass zu dem ermittelten Preis in der ausreichend Wohnraum im Vergleichsraum tatsächlich anmietbar ist.
4. Dies setzt ein Mindestangebot von 10 Wohnungen pro Monat in der jeweiligen Wohnungsgrößenklasse voraus.
Nachgehend
Tenor
Der Beklagte wird unter Abänderung des Bescheides vom 08.09.2011 in der Fassung des Änderungsbescheids vom 22.11.2011 und des Widerspruchsbescheids vom 08.12.2011 verurteilt, der Klägerin in dem Bewilligungszeitraum 1.10.11 bis 29.02.12 Kosten der Unterkunft unter Berücksichtigung einer monatlichen Bruttokaltmiete von 411,10 Euro zu zahlen.
Die außergerichtlichen Kosten der Klägerin trägt der Beklagte.
Die Berufung wird zugelassen.
Tatbestand
Die Klägerin begehrt die Zahlung höherer Kosten der Unterkunft für ihre Wohnung E. Straße 6 in Pinneberg.
Die im Leistungsbezug des Beklagten stehende Klägerin bewohnt seit ihrem Leistungsbezug im Jahr 2005 eine 74,86 m² große 2 ½ Zimmer Wohnung unter der Adresse E. Straße 6 in Pinneberg.
Mit Änderungsbescheid vom 08.08.2011 nahm der Beklagte zum 01.10.2011 eine Anpassung der Heiz- und Warmwasserkosten vor. Grundlage war hierbei für die Kosten der Unterkunft eine berücksichtigte Bruttokaltmiete von monatlich 380 Euro. Tatsächlich betrug die Nettomiete 326,10 Euro, die Betriebskostenvorauszahlungen 85 Euro und die Heizkostenvorauszahlung 80 Euro im Monat.
Hiergegen erhob die Klägerin am 22.09.2011 Widerspruch und trug vor, statt nachgewiesener tatsächlicher Kosten von 491,10 Euro würden nur 416,18 Euro monatlich berücksichtigt.
Die Kosten würden unzulässig pauschal begrenzt. Da die Beträge nicht aufgeschlüsselt seien, sei davon auszugehen, dass die Heizkosten nicht gezahlt würden, die nicht unangemessen hoch seien.
Ein Mietspiegel existiere nicht. Die Mietwerterhebung vom Januar 2011 sei nicht anzuwenden, denn sie habe keine ausreichende Tatsachengrundlage. Die Heranziehung des WoGG sei nicht statthaft. Gleichwohl würden die Grenzen des WoGG mit einem Sicherheitszuschlag von 1% eingehalten.
Zudem würden zu geringe Heiz- und Warmwasserkosten berücksichtigt. Die seien ihrer Aufteilung nach nicht nachvollziehbar und zu gering.
Mit Änderungsbescheid vom 22.11.2011 gewährte der Beklagte die tatsächlichen Heizkosten inklusive 5,00 Euro Warmwasser und Kosten der Unterkunft in Höhe von 380 Euro monatlich für den Zeitraum vom 01.10.2011 bis 29.02.2012.
Mit Widerspruchsbescheid vom 08.12.2011 wies der Beklagte den Widerspruch im Übrigen als unbegründet zurück.
Unter dem 23.02.2010 sei der Klägerin mitgeteilt worden, dass ihre Unterkunftskosten die angemessene Höchstmiete von 367 Euro um 36,10 Euro überschritten. Der Beklagte habe sie zur Senkung der Unterkunftskosten aufgefordert, da voraussichtlich ab 01.06.2010 nur noch die angemessenen Kosten übernommen würden.
Kostensenkungsbemühungen seien in der Folgezeit nicht vorgelegt worden. Die Unterkunftskosten seien ab 01.06.2010 lediglich in der angemessenen Höhe von nach aktueller Mietwerterhebung des Kreises Pinneberg 380 Euro zu übernehmen. Das zugrunde liegende Konzept entspreche den Anforderungen des BSG an ein schlüssiges Konzept.
Ausreichend Wohnraum sei für eine Person zu den festgelegten Preisen verfügbar. Das Konzept lege ausführlich dar, dass Wohnraum überwiegend “unter der Hand„ bzw. über sogenannten “Interessentenlisten„ innerhalb der Mietobergrenzen angeboten werde und deshalb die reale Wohnungsmarktsituation nicht durch den öffentlich angebotenen Wohnraum wiedergegeben werde. Das Wohnraum zu den festgelegten Preisen vorhanden sei, folge aus dem Konzept selbst.
Heiz- und Warmwasserkosten seien in tatsächlicher Höhe gezahlt, so dass insoweit keine Beschwer vorliege.
Hiergegen hat die Klägerin am 09.01.2012 Klage vor dem Sozialgericht Itzehoe erhoben. Sie wiederholt ihre Argumentation aus dem Widerspruch und trägt weiter vor, tatsächlich sei Wohnraum zu den vom Beklagten angenommenen Höchstbeträgen nicht anmietbar.
Das Gutachten weise methodische Fehler auf und habe eine viel zu geringe nicht repräsentative Stichprobe zugrunde gelegt. Dass Wohnraum unter der Hand vergeben werde, stütze das Gutachten nicht. Es handele sich nicht um Konditionen die frei am Markt ve...