Nachgehend
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Kosten haben die Beteiligten einander nicht zu erstatten.
Tatbestand
Streitgegenstand ist eine Untätigkeitsklage.
Der im Jahre 1971 geborene Kläger leidet an einer Vielzahl körperlicher Beschwerden, die er auf einen beruflichen Kontakt mit Umweltgiften zurückführt.
In einem vor der Kammer anhängig gewesenen Parallelverfahren (SG Köln, S 16 U 392/16), das mit Gerichtsbescheid vom 25.08.2017 erstinstanzlich abgeschlossen wurde, begehrte der Kläger die Anerkennung der Berufskrankheiten gemäß Ziffer 4301, 4302 und 4201 der Anlage zu Berufskrankheitenverordnung (BKV).
Parallel dazu prüft die Beklagte derzeit noch das Vorliegen einer BK 1101.
Am 23.02.2017 hat der Kläger Untätigkeitsklage erhoben.
Mit Bescheid vom 26.07.2017 hat die Beklagte hinsichtlich der BK 1101 einen Ausgangsbescheid erteilt und die Anerkennung dieser Berufskrankheit abgelehnt. Gegen diesen Bescheid hat der Kläger mit Schreiben vom 28.07.2016 Widerspruch eingelegt.
Mit Anwaltschriftsatz vom 08.08.2017 hat der Kläger beantragt, die Beklagte zur Erstattung der außergerichtlichen Kosten der Untätigkeitsklage zu verurteilen, die Untätigkeitsklage aber im Rahmen des Schriftsatzes nicht zugleich für erledigt erklärt. Der Kläger persönlich hat sodann mit Schreiben vom 08.08.2017 erklärt, dass er die Untätigkeitsklage nicht zurücknehmen werde.
Mit Richterbrief vom 10.08.2017 hat das Gericht darauf hingewiesen, dass mit Erlass des Bescheides vom 26.07.2017 das Rechtsschutzbedürfnis des Klägers für die vorliegende Untätigkeitsklage entfallen sei. Das Gericht hat zugleich darauf hingewiesen, dass die Kammer beabsichtige, den Rechtsstreit durch Gerichtsbescheid gemäß § 105 SGG zu entscheiden. Die Beteiligten haben Gelegenheit zur Stellungnahme erhalten. Die Beklagte hat ihr Einverständnis mit einer Entscheidung durch Gerichtsbescheid erklärt. Der Kläger hat mit Anwaltschriftsatz vom 11.08.2017 mitteilen lassen, dass er mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung nicht einverstanden sei und darauf bestehe, im Rahmen einer mündlichen Verhandlung gehört zu werden.
Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstands im Übrigen wird auf den Inhalt der beigezogenen Akten der Beklagten und der Gerichtsakten Bezug genommen, die dem Gericht bei seiner Entscheidung vorgelegen haben.
Entscheidungsgründe
Das Gericht hat nach Anhörung der Beteiligten gemäß § 105 SGG den Rechtsstreit ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid entschieden, denn die Sache weist keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art auf und der Sachverhalt ist geklärt.
Das fehlende Einverständnis der Klägerseite steht einer Entscheidung durch Gerichtsbescheid nicht entgegen. Erforderlich ist im Vorfeld einer Entscheidung nach § 105 SGG alleine die Gewährung rechtlichen Gehörs, nicht die Zustimmung der Beteiligten. Der Kläger hat zur Überzeugung der Kammer keine Sachargumente vorgetragen, die einer Entscheidung durch Gerichtsbescheid entgegen stehen könnten.
Die Untätigkeitsklage ist unzulässig.
Ziel einer Untätigkeitsklage ist es, eine Behörde dazu zu verpflichten, über den Antrag eines Versicherten (§ 88 Abs. 1 SGG) oder über seinen Widerspruch zu entscheiden (§ 88 Abs. 2 SGG. Zulässigkeitsvoraussetzung einer Untätigkeitsklage ist also, dass ein Kläger sachlich von der Behörde nicht beschieden wurde (Leitherer, in: Meyer-Ladewig, SGG Kommentar, 12. Auflage 2017, § 88, Rn. 4). Ist der Antrag des Klägers oder sein Widerspruch von der Beklagten beschieden worden, so besteht für die Untätigkeitsklage kein Rechtsschutzinteresse mehr (BSG 8. Senat, Beschluss vom 31.03.2017, B 8 SO 4/17 BH).
Vorliegend ist mit Erlass des Bescheides der Beklagten vom 26.07.2017 das Rechtsschutzbedürfnis für die vom Kläger erhobene Untätigkeitsklage entfallen.
Da der Kläger trotz richterlichen Hinweises offensichtlich nicht bereit oder in der Lage ist, dies einzusehen, war das vorliegende Verfahren streitig, nämlich durch Erlass des vorliegenden Gerichtsbescheides zu beenden.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 183, 193 SGG.
Dabei hatte das Gericht zum einen zu berücksichtigen, dass eine Verzögerung in der Sachbearbeitung durch die Beklagte nicht zu erkennen ist. Zum zweiten trägt die Kostenentscheidung auch dem prozessualen Verhalten des Klägers Rechnung, der eine in der Sache längst sinnlose Untätigkeitsklage mutwillig weiterführt und damit der Gegenseite und dem Gericht Aufwand und Kosten verursacht.
Fundstellen
Dokument-Index HI11650607 |