Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Tatbestand
Der Kläger wendet sich gegen einen Versagungsbescheid der Beklagten.
Der 1946 geborene Kläger stellte am 03.02.2017 bei der Beklagten erstmals einen Antrag auf Leistungen der Grundsicherung im Alter nach dem Vierten Kapitel SGB XII. Er teilte bei Antragstellung mit, dass er zurzeit keine Wohnung habe und gelegentlich bei Freunden, Verwandten oder Kunden verweile. Für eine feste Wohnung reiche seine Altersrente und der geringe Gewinn aus einer selbständigen Tätigkeit als Unternehmensberater nicht aus. Der Kläger legte einen Bescheid der Deutschen Rentenversicherung Bund vor, wonach seine Rente ab 1. Juli 2016 monatlich netto 541,72 EUR betrug. Ferner überreichte der Kläger einen so genannten "Hauseigentümer-Vorschlag" der N. GmbH vom 01.02.2017, wonach dem Kläger ab dem 20.03.2017 eine Einzimmerwohnung in P. mit einer Wohnfläche von 43 m² zu einer Bruttowarmmiete i.H.v. 409,38 EUR monatlich angeboten wurde. Die Beklagte bescheinigte dem Kläger mit Schreiben vom 03.02.2017, dass die geforderte Miete sozialhilferechtlich angemessen sei. Nachdem der Kläger auf Anforderung verschiedene weitere Angaben gemacht und Unterlagen vorgelegt hatte forderte die Beklagte den Kläger mit Schreiben vom 25.04.2017 dazu auf, bis spätestens zum 15.05.2017 folgende Unterlagen vorzulegen:
- Anlage EKS, abschließend für die vergangenen sechs Monate (Verweis auf die Umsatzsteuererklärung ist nicht ausreichend);
- Anlage EKS, vorläufig für die kommenden sechs Monate (Verweis auf die Umsatzsteuererklärung ist nicht ausreichend);
- Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2016;
- Kundenfinanzstatus, Finanzübersicht Kreissparkasse Köln;
- Nachweis über die Einrichtung eines Girokontos (gemäß beiliegendem Merkblatt);
- Nachweis über den Kranken- und Pflegeversicherungsschutz (alternativ: Erklärung über das zuletzt bestehende Versicherungsverhältnis);
- Aufhebungsbescheid Grundsicherung Köln (alternativ: Bestätigung, dass in Köln keine Grundsicherung bezogen wurde);
- Anmeldebestätigung für die Wohnung Cheruskerstr. 30.
Die Beklagte wies den Kläger darauf hin, dass bei Verletzung der angeforderten Mitwirkungshandlungen eine Versagung der beantragten Leistungen gemäß § 66 Abs. 1 SGB I in Betracht komme.
Mit weiterem Schreiben vom 13.07.2017 forderte die Beklagte den Kläger zur Vorlage weiterer Unterlagen auf. Zunächst nahm sie Bezug auf ihr Mitwirkungsschreiben vom 25.04.2017. Ferner forderte sie den Kundenfinanzstatus der Stadtsparkasse L. an. Benötigt werde eine Bestätigung bzw. Negativbescheinigung der Geschäftsbeziehungen zur Sparkasse L. Mit weiterem Schreiben vom 26.07.2017 forderte die Beklagte Belege für die EKS für das erste Halbjahr 2017 sowie nochmals einen Kundenfinanzstatus der Sparkasse L. ein. Auch in diesem Schreiben wies die Beklagte auf die Möglichkeit einer Versagung der beantragten Leistungen bei Unterlassen der angeforderten Mitwirkung hin.
Unter dem 18.08.2017 erstellte die Beklagte einen Bewilligungsbescheid, nach welchem dem Kläger für die Monate Mai bis September 2017 Grundsicherung Leistungen in Höhe von jeweils 242,89 EUR bewilligt wurde. Dieser Bewilligungsbescheid war an die Anschrift D.-Str. 26 in P. adressiert. Der Brief konnte nicht zugestellt werden und lief mit dem Vermerk "Empfänger unbekannt" am 24.08.2017 an den Kläger zurück. Der Bescheid wurde sodann von der Beklagten mit dem Vermerk "Bescheid versehentlich versandt, Leistungen wurden versagt! Nicht erneut verschicken!" zur Verwaltungsakt genommen. Gleichzeitig überwies die Beklagte den bewilligten Gesamtbetrag i.H.v. 1.214,45 EUR auf das Girokonto des Klägers. Mit Bescheid vom 29.08.2017, adressiert an die Anschrift D-Straße 30, versagte die Beklagte die beantragten Leistungen nach § 66 SGB I und führte zur Begründung unter anderem aus: Trotz Belehrung über die Rechtsfolgen seien die nachfolgenden Unterlagen nicht vorgelegt worden:
- Erklärung zum Einkommen aus selbständiger Tätigkeit (endgültige Klärung für sechs Monate vor Bewilligungszeitraum mit geeigneten Nachweisen und Belegen);
- vorläufige Erklärung zum Einkommen aus selbständiger Tätigkeit (sechs Monate ab Bewilligungszeitraum, geschätzt);
- Nachweise zu der eingereichten Erklärung EKS für den Zeitraum 01-06/2017
- Kundenfinanzstatus (Finanzübersicht) Sparkasse Köln.
Der Kläger sei hierdurch seinen Mitwirkungspflichten nicht nachgekommen und habe die Aufklärung des Sachverhaltes erheblich erschwert. Die Anspruchsvoraussetzungen könnten deshalb nicht geprüft werden. Nach Ausübung des Ermessens werde die begehrte Sozialhilfeleistung ganz versagt.
Hiergegen legte der Kläger am 20.09.2017 Widerspruch ein, welchen die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 19.12.2017 als unbegründet zurückwies.
Hiergegen richtet sich die zunächst zum Sozialgericht Düsseldorf erhobene Klage vom 24.01.2018. Das Sozialgericht Düsseldorf hat den Rechtsstreit mit Beschluss vom 15.11.2018 an das örtlich zuständige Sozialgericht Köln verwiesen.
Der Kläg...