Tenor
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 34.019,38 EUR nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 20.01.2015 zu zahlen.
Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
Tatbestand
Streitig ist die Erstattung der Kosten einer stationären Krankenhausbehandlung.
Die Klägerin mit Sitz in C1 ist Trägerin der CEI-Klinik C2. Die bei der Beklagten krankenversicherte Frau D P, geboren 1947, wurde in dem Zeitraum von 23.01. bis 12.05.2014 im Krankenhaus der Klägerin stationär behandelt. Unter dem 22.05.2014 stellte die Klägerin der Beklagten einen Betrag i.H.v. 145.642,55 EUR in Rechnung. Abgerechnet wurde die DRG A06B - Beatmung ≫ 1799 Stunden mit komplexer OR- Procedur oder Polytrauma, ohne hochkomplexen Eingriff, ohne intensivmedizinische Komplexbehandlung ≫ 3920/3680 Aufwandspunkte oder ohne komplexe OR-Procedur, ohne Polytrauma. Die Beklagte glich diese Rechnung zunächst aus und beauftragte dann den Medizinischen Dienst der Krankenversicherung Hessen (MDK), der im Gutachten vom 19.12.2014 zu dem Ergebnis kam, dass lediglich 1767 Beatmungsstunden nachvollzogen werden könnten, so dass die DRG A07D abzurechnen sei. Daraufhin verrechnete die Beklagte am 19.01.2015 den gesamten, zuvor gezahlten Rechnungsbetrag und zahlte am selben Tag einen Betrag i.H.v. 111.653,17 EUR wieder aus, abzüglich des Betrages von 34.019,38 EUR. Dem widersprach die Klinik und vertrat die Auffassung, dass die Patientin insgesamt 1916 Stunden beatmet worden sei, so dass auf eine Eingruppierung in die damals angegebene Beatmungsgruppe bestanden werde. Der erneut beauftragte MDK kam in einem weiteren Gutachten vom 27.04.2016 zu dem Ergebnis, dass lediglich 1775 Beatmungsstunden nachvollzogen werden könnten. Daraufhin teilte die Beklagte der Klägerin mit, dass sich keine Änderung in der Abrechnung ergebe.
Mit der am 16.09.2016 erhobenen Klage begehrt die Klägerin die vollständige Begleichung der in Rechnung gestellten Behandlungskosten, d.h. die Zahlung weiterer 34.019,38 EUR zuzüglich Zinsen. Sie trägt vor, dass die vorliegende Behandlungsform eine maschinelle Beatmung im Sinne der Deutschen Kodierrichtlinien 1001 (DKR) darstelle. Der Begriff der "Entwöhnung" sei in diesen Richtlinien nicht definiert. Gemäß Pschyrembel, Klinisches Wörterbuch, meine im Bereich der Anästhesie "Entwöhnung" den Übergang zur Spontanatmung. "Weaning" werde intensivmedizinisch als Entwöhnung vom Respirator beschrieben. Aus diesen Beschreibungen sei nicht erkennbar, in welchem Maß eine Gewöhnung an die künstliche Beatmung eingetreten sein müsse, um von einer Entwöhnung ausgehen zu können. Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) seien die Vergütungsregelungen streng nach ihrem Wortlaut auszulegen. Demnach sei eine Entwöhnung von der künstlichen Beatmung dann anzunehmen, wenn sie beginne.
Es sei in der medizinischen Wissenschaft keine Beatmungsform bekannt, welche eine Gewöhnung an eine solche gänzlich verhindern könnte. Unter Zugrundelegung der DKR ergäben sich für den vorliegenden Behandlungsfall insgesamt 1916 Beatmungsstunden, so dass die Abrechnung der Klägerin korrekt sei. Die Argumentation der Beklagten, die bei wortwörtlicher Auslegung eine Gewöhnung als Voraussetzung zur Kodierung der Beatmungsstunden sehe, könne nicht nachvollzogen werden. Diesbezüglich müsse auch dem Urteil des BSG vom 19.12.2017, B 1 KR 18/17 R, entgegengetreten werden. Das BSG habe in seiner Entscheidung gefordert, dass beatmungsfreie Intervalle im Rahmen einer reinen NIV-Beatmung nur dann als Beatmungsstunden erfasst werden dürften, wenn es sich um eine Entwöhnung handele. Dies könne zunächst noch nachvollzogen werden, da sich dies unmittelbar aus der Kodierrichtlinie ergebe. Das BSG nehme aber eine fehlerhafte Bewertung vor, wenn es für eine Entwöhnung darauf abstelle, dass begriffstechnisch eine vorherige Gewöhnung immanent sei. Damit nehme es eine Auslegung weit über den Wortlaut hinaus vor. Denn an keiner Stelle der DKR finde sich das Erfordernis einer vorherigen Gewöhnung. Dies überrasche nicht, als dass der Begriff der Gewöhnung im Rahmen der Beatmungsmedizin bis zum Urteil des BSG nicht verwendet worden sei. Dies erkläre auch, warum der Begriff auch nicht in den DKR vorkomme. Das BSG verkenne, dass begrifflich eine Entwöhnung auch dann in Betracht komme, wenn eine Abhängigkeit von etwas bestehe. Im vorliegenden Fall habe eine Abhängigkeit vom Beatmungsgerät bestanden. Von dieser Abhängigkeit wiederum sei der Patient zu entwöhnen gewesen. Insofern sei die Entwöhnungstherapie auch notwendig gewesen, so dass die Abrechnung der Klägerin korrekt sei.
Die Klägerin beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 34.019,38 EUR nebst Zinsen hieraus i.H.v.
5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 20.01.2015 zu zahlen.
Ein Vertreter der Beklagten ist zur mündlichen Verhandlung am 21.11.2018 nicht erschienen. Die Beklagte ist zu dem Termin mit Empfangsbekenntnis am 21.09.2018 mit dem Hinweis geladen worden...