Entscheidungsstichwort (Thema)
Rentenversicherung
Leitsatz (amtlich)
Zu den Voraussetzungen einer Rente wegen Erwerbsminderung bei orthopädischen Erkrankungen.
Tenor
I. Die Klage wird abgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Tatbestand
Zwischen den Parteien ist die Gewährung von Rente wegen Erwerbsminderung streitig.
Die 1959 geborene Klägerin ist gelernte Arzthelferin. Ihr sozialpädagogisches Studium hat sie abgebrochen. Im Rahmen von Heimarbeit ist sie derzeit noch auf geringfügiger Basis mit dem Zusammenbau von Schutzbrillen beschäftigt.
Am 07.11.2013 stellte die Klägerin einen Antrag auf Rente wegen Erwerbsminderung bei der Beklagten. Mit Bescheid vom 03.03.2014 bzw. mit Widerspruchsbescheid vom 18.08.2014 wurde dieser abgelehnt, da die medizinischen Voraussetzungen für eine Rentengewährung nicht vorlägen.
Im Rahmen der Antragsbearbeitung holte die Beklagte Befundberichte ein und veranlasste eine sozialmedizinische Begutachtung durch Frau Dr. S. am 25.02.2014 und eine orthopädische Begutachtung durch Frau Dr. W. am 04.08.2014.
Dr. S. kam bei ihrer Untersuchung zu dem Ergebnis, dass die Klägerin körperlich leichte Tätigkeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt mit qualitativen Einschränkungen täglich 6 Stunden und mehr verrichten könne. Sie stellte dabei folgende Diagnosen:
- mediale Gonarthrose beidseits mit leichter Funktionseinschränkung links stärker als rechts
- Rhizarthrose beidseits
- Zustand nach Capaltunnelsyndrom-OP beidseits
- HWS- und LWS-Syndrom mit jeweils leichten Funktionseinschränkungen
- Adipositas.
Ihre letzte Tätigkeit im Rahmen der Heimarbeit könne die Klägerin weiterhin 6 Stunden und mehr täglich mit qualitativen Einschränkungen ausüben.
Dr. W. bescheinigte ebenfalls, dass die Klägerin leichte Tätigkeiten 6 Stunden und mehr täglich auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt unter Beachtung qualitativer Einschränkungen verrichten könne. Sie stellte dabei folgende Diagnosen:
- geringgradige Bewegungseinschränkung beider Kniegelenke rechts schlechter als links, rechts mit Reizzustand, degenerative Veränderungen beidseits
- chronifiziertes LWS-Syndrom mit geringgradiger Bewegungseinschränkung, Bandscheibenvorfall L5/S1 2004, degenerative Veränderungen der Kreuz-Darmbeingelenke
- HWS-Syndrom mit geringgradiger Bewegungseinschränkung
- geringgradige Bewegungseinschränkung beider Schultergelenke rechts schlechter als links, Teilläsionen im Rotatorenmanschetten- und Bizepssehnenbereich proximal, Schultereckgelenksarthrose rechts
- Adipositas.
Im Rahmen der Benennung der Funktionsstörungen führte sie aus, dass ein langsames und steifes Gangbild innerhalb der unmittelbaren Untersuchungssituation imponiere. Außerhalb dieser sei es flüssiger. Weiter stellte sie eine verminderte Belastbarkeit der Wirbelsäule, der rechten Schulter sowie beider Kniegelenke und der Daumen fest. Sie kam zu dem Schluss, dass die letzte Tätigkeit der Klägerin (Heimarbeit) aufgrund der Funktionsstörung der Daumen dauerhaft nur noch unter 3 Stunden täglich möglich sei. Auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt könne die Klägerin allerdings leichte Tätigkeiten mit qualitativen Einschränkungen 6 Stunden und mehr täglich verrichten. Es bestehe eine gewisse Fixation auf die Diagnosen mit dem Verdacht auf Entwicklung einer chronischen Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren. Die Vorstellung in einer Schmerzambulanz sowie die Optimierung der Schmerzmedikation wurde empfohlen.
Mit der am 11.09.2014 erhobenen Klage beim Sozialgericht N. macht der Prozessbevollmächtigte der Klägerin weiterhin einen Anspruch auf Rente wegen Erwerbsminderung geltend.
Das Gericht holte Befundberichte der behandelnden Ärzte ein und beauftragte Herrn Dr. J. mit der Erstellung eines Gutachtens nach ambulanter Untersuchung der Klägerin. Dr. J. stellte in seinem Gutachten vom 08.12.2014 mit Untersuchung der Klägerin am 25.11.2014 folgende Diagnosen:
- Gebrauchsminderung beider Hände bei Verschleißerscheinungen und Sensibilitätsstörungen bei cervicalem Wurzelreizsyndrom und Zustand nach Capaltunnelsyndrom-OP beidseits
- Belastungsminderung der Wirbelsäule bei Verschleißerscheinungen, Bandscheibenschäden, oben genannten Nervenwurzelreizerscheinungen, Muskelreizerscheinungen
- Funktionseinbußen beider Kniegelenke bei Verschleißerscheinungen
- Gebrauchsminderung beider Schultergelenke bei Verschleißerscheinungen und Sehnenschäden, Sehnenreizerscheinungen.
Er führte aus, dass im Vordergrund der Beschwerdesymptomatik der Klägerin die Kniegelenks-, Wirbelsäulen- und beidseitigen Handbeschwerden stünden. Auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt sei sie weiterhin täglich 6 Stunden und mehr für leichte Arbeiten im Wechselrhythmus mit zahlreichen qualitativen Einschränkungen einsetzbar.
Im Anschluss wurde ein orthopädisches Gutachten nach § 109 SGG durch Herrn Dr. D. eingeholt. Dieser stellte in seinem Gutachten vom 21.05.2015 folgende Diagnosen:
- Polyarthrose der Hände
- operiertes Capaltunnelsyndrom
- derzeit asymptomatische Osteochondrose der HWS
- Lumbalgie
- Osteochondrose der LW...