Rz. 111
Die Erben haften bis zur Höhe der erlangten Erbschaft für die angemessenen Kosten der Bestattung des Erblassers und die Schulden des Erblassers, die mit dem Tod des Erblassers auf ihn übergegangen sind.
Mehrere Erben tragen die Bestattungskosten gemäß § 470 Abs. 2 BGB und die Schulden im Verhältnis ihrer Erbteile zur gesamten Erbschaft. Der Erblasser ist daher nicht berechtigt zu bestimmen, wie die Haftung für Schulden aus der Erbschaft zwischen den einzelnen Erben verteilt werden soll.
Rz. 112
Ist der Nachlass überschuldet, können sich die Erben mit den Gläubigern gemäß § 471 Abs. 1 BGB darauf einigen, dass sie ihnen die Erbschaft zur Tilgung der Schulden überlassen. Eine solche Vereinbarung muss jedoch vom zuständigen Gericht genehmigt werden. Die Genehmigung erfolgt, wenn die Vereinbarung nicht gegen das Gesetz oder die guten Sitten verstößt.
Rz. 113
Kommt eine Vereinbarung zwischen den Erben und den Gläubigern nicht zustande, so richtet sich die Pflicht der Erben, die Schulden zu erfüllen, nach den Bestimmungen der Zivilprozessordnung über den Nachlasskonkurs. Gemäß § 205 Abs. 3 FGG fordert das Gericht in dem Beschluss über die Anordnung des Nachlasskonkurses die Gläubiger auf, ihre Forderungen in einer Frist von mindestens einem Monat, die das Gericht in diesem Beschluss bestimmt, anzumelden. Die im Internet zu veröffentlichende Aufforderung ist mit dem Hinweis zu versehen, dass nicht angemeldete Forderungen verfallen.
Rz. 114
Der Nachlasskonkurs ist durchaus vergleichbar mit einem Konkurs gemäß der slowakischen Insolvenzordnung. Der Gerichtskommissar verwertet das gesamte Vermögen des Erblassers. Aus dem Erlös befriedigt das Gericht die Gläubiger des Erblassers nach folgenden Gruppen:
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Kosten der Krankheit und Bestattung des Erblassers, Verfahrenskosten und fälliger Unterhalt, |
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Steuer und Gebühren, |
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sonstige Forderungen. |
Übersteigen die Forderungen den Erlös aus dem Nachlasskonkurs, werden alle Forderungen aus jeder Gruppe verhältnismäßig befriedigt. Forderungen, die nicht im Nachlasskonkursverfahren befriedigt werden, erlöschen.
Rz. 115
Fällt die Erbschaft dem Staat zu, haftet dieser für die Schulden und Bestattungskosten des Erblassers wie ein Erbe. Ist allerdings eine Tilgung der Schulden mit Geld nicht möglich, kann der Staat gemäß § 472 Abs. 2 BGB den Gläubigern auch zur Erbschaft gehörende und wertmäßig der Schuld entsprechende Gegenstände anbieten. Lehnt der Gläubiger dieses Angebot ab, kann der Staat Nachlasskonkurs beantragen, ohne Rücksicht darauf, ob eine tatsächliche Überschuldung vorliegt. Der Staat haftet daher, im Gegensatz zur Haftung eines Erben, für die Schulden und angemessenen Kosten der Bestattung des Erblassers ausschließlich mit dem Nachlassvermögen in natura und nicht mit seinem ganzen Vermögen.