I. EuErbVO
Rz. 1
Für internationale Erbrechtsfälle ab dem 17.8.2015 ist die EuErbVO maßgebend, wobei für die Formgültigkeit letztwilliger Verfügungen das Haager Testamentsformübereinkommen (HTestÜ) zu beachten ist (Art. 75 Abs. 1 UAbs. 2 EuErbVO). Die nationalen Ausführungsbestimmungen zur EuErbVO stellen die Art. 227.a–227.k des Gesetzes über die Erbfolge (ErbG) dar. Sie betreffen überwiegend das Europäische Nachlasszeugnis (ENZ), enthalten jedoch auch Ausführungsbestimmungen über die Anpassung dinglicher Rechte (Art. 31 EuErbVO), die Zuständigkeit im Zusammenhang mit einstweiligen Maßnahmen einschließlich Sicherungsmaßnahmen (Art. 19 EuErbVO) und die Vollstreckbarerklärung.
Rz. 2
Zuständig für die Ausstellung, Berichtigung, Änderung oder den Widerruf des ENZ (Art. 65, 71 EuErbVO) ist das Nachlassgericht (Art. 227.b und Art. 227.c ErbG). Gegen einen Beschluss nach Art. 67 und Art. 71 EuErbVO können die Personen, die berechtigt sind, ein ENZ zu beantragen, innerhalb von 30 Tagen ab Zustellung des Beschlusses eine Beschwerde, der keine aufschiebende Wirkung zukommt, einlegen (Art. 227.č ErbG). Über den Antrag über die Aussetzung der Wirkungen des ENZ (Art. 73 EuErbVO) entscheidet das Nachlassgericht. Gegen dessen Beschluss ist eine Beschwerde zulässig, der keine aufschiebende Wirkung zukommt und die innerhalb von 30 Tagen ab Zustellung des Beschlusses beim Nachlassgericht einzubringen ist (Art. 227.d ErbG).
Rz. 3
Ein in einem anderen Mitgliedstaat ausgestelltes ENZ hat in jenen Fällen, in denen ein slowenisches Gericht oder ein anderes Organ der Republik Slowenien für die Eintragung von Rechten an unbeweglichen Sachen oder beweglichen Sachen in das Grundbuch oder eine andere Evidenz oder ein Register zuständig ist, die Eigenschaft eines Beschlusses über die Erbfolge (siehe Rdn 103) und gilt als Urkunde, aufgrund derer eine Eintragung stattfinden kann (Art. 227.e ErbG).
Rz. 4
Mit Stand Mai 2024 lag kein Vorlageverfahren zum EuGH seitens eines slowenischen Gerichts vor.
Rz. 5
Die (der Autorin zugänglichen) Entscheidungen slowenischer Gerichte zur EuErbVO betreffen unter anderem den zeitlichen Geltungsbereich der EuErbVO, den Begriff des "gewöhnlichen Aufenthalts", die internationale Zuständigkeit nach Art. 4 EuErbVO, die Unzuständigkeit nach Art. 15 EuErbVO, die Rechtshängigkeit nach Art. 17 Abs. 2 EuErbVO, das anwendbare Recht, die Vollstreckbarkeit nach Art. 43 EuErbVO, die Ausstellung und Übersetzung eines ENZ sowie Grundbucheintragungen aufgrund eines in der Bundesrepublik Deutschland ausgestellten ENZ. In der Mehrzahl der Fälle wurde die Eintragung vorgenommen. Erfolgte eine Abweisung, wurde diese mit der fehlenden Identifikation der Liegenschaften begründet, wobei in einem Fall das Berufungsgericht den Beschluss über die Abweisung aufgehoben und zur Entscheidung an die erste Instanz zurückverwiesen hat.