Alexander Steinmetz, Rocío García Alcázar
Rz. 55
Der Beschenkte kann nach dem Tod des Schenkers/Erblassers den Anfall der Erbschaft nicht ausschlagen. Er wird ipso iure Erbe des Schenkers (Art. 9 Abs. 1 CDCIB). Eine ansonsten im spanischen Recht für den Erwerb der Erbenstellung erforderliche Erbannahme ist hier deshalb ausnahmsweise nicht erforderlich. Der Vertragserbe (Beschenkte) kann allerdings die Haftung auf das Nachlassinventar beschränken.
Rz. 56
Der Beschenkte erwirbt die Güter, die ihm durch den Schenker nicht schon aufgrund der Schenkung übertragen wurden – sei es, weil sie erst später erworben wurden, sei es, weil der Schenker sich die entsprechenden Güter vorbehalten hatte (Art. 11 CDCIB) –, gemäß Art. 9 Abs. 2 CDCIB als sein Erbe.
Rz. 57
Die Universalschenkung ist auch für den Schenker in ihren erbrechtlichen Aspekten bindend, denn er kann sie ausschließlich in den gesetzlich normierten Fällen widerrufen. Ein Widerruf durch den Schenker kommt somit nur in Betracht, wenn ein Fall der Erbunwürdigkeit (Art. 7bis Abs. 1 und 2 CDCIB) vorliegt, wenn Auflagen nicht erfüllt werden oder wenn ein Fall groben Undanks nach dem Código Civil gegeben ist. Insbesondere kommt der Widerruf auch bei Trennung oder Scheidung in Betracht (Art. 8 Abs. 2 CDCIB).
Rz. 58
Der Schenker/Erblasser ist ferner an der wirksamen Errichtung solcher letztwilliger Verfügungen gehindert, welche die Rechte des eingesetzten Beschenkten beeinträchtigen würden. Solange die Universalschenkung gültig ist, hindert den Erblasser die erbvertragliche Bindung daran, einen anderen Erben einzusetzen. Zulässig ist es hingegen, wenn der Schenker einem Dritten Güter vermacht, die er sich in der Schenkungsurkunde vorbehalten hat (Art. 10 CDCIB). Der Universalschenkung vorangehende letztwillige Verfügungen sind widerrufen.
Rz. 59
In der Universalschenkung können die in der testamentarischen Erbfolge vorgesehenen Beschränkungen, Bedingungen und Ersatzeinsetzungen (Ersatzerbe, Ersatzvermächtnisnehmer) angeordnet werden (Art. 13 Abs. 1 CDCIB). Als Bedingungen werden häufig beispielsweise Vereinbarungen zur Zahlung des Pflichtteils durch den Beschenkten an die übrigen Pflichtteilsberechtigten oder Übereinkünfte darüber getroffen, dass der Beschenkte Geschwister oder sonstige Familienmitglieder aufnehmen muss. Der Beschenkte kann auch als teilungsbeauftragter Erbe oder Testamentsvollstrecker i.S.v. Art. 18 ff. CDCIB eingesetzt werden (Art. 13 Abs. 2 CDCIB). Gemäß Art. 12 Abs. 2 CDCIB ist auch die aufeinanderfolgende Erbeinsetzung (Vor- und Nacherbfolge) in den gesetzlichen Grenzen zulässig.