Fernando Lozano, Carlos Fernández
1. Rechte und Pflichten des Geschäftsführers
Rz. 256
Das Verwaltungsorgan übt sämtliche Befugnisse der Geschäftsführung der Gesellschaft aus; es vertritt diese. Das Amt des Geschäftsführers ist unentgeltlich, es sei denn, die Satzung bestimmt etwas anderes (Art. 217.1 LSC). Die Vergütung des Geschäftsführers kann durch die Auszahlung von festen oder variablen Bezügen, der Gewinnbeteiligung, der Übertragung von Anteilen, der Entschädigung bei Abberufung und durch die Einrichtung eines Sparplans oder einer Zusatzversorgung erfolgen. Die Generalversammlung legt den Höchstbetrag fest, der für die Vergütung der Geschäftsführer zur Verfügung steht, und diese teilen den Betrag dann untereinander auf.
Rz. 257
Die Geschäftsführer haben ihr Amt mit der Sorgfalt eines ordentlichen Unternehmers auszuüben. Die Geschäftsführer müssen das notwendige Engagement haben und die angemessenen Maßnahmen zur ordnungsgemäßen Führung und Kontrolle der Gesellschaft treffen. Außerdem müssen sie die zur Erfüllung ihrer Pflichten benötigten Informationen von der Gesellschaft fordern und haben einen Anspruch auf Erhalt dieser Informationen (Art. 225 LSC). Die Geschäftsführer haben nach Art. 227 LSC ihr Amt loyal und im Interesse der Gesellschaft auszuüben. Dazu gehören u.a.:
Rz. 258
a) Wettbewerbsverbot: Nach Art. 229.1.f) LSC dürfen die Geschäftsführer keine Aktivitäten auf eigene oder fremde Rechnung vornehmen, die im tatsächlichen Wettbewerb zu der Gesellschaft stehen oder sie in sonstiger Form in einen dauerhaften Interessenkonflikt mit ihr bringen. Dieses Wettbewerbsverbot darf jedoch durch ausdrückliche Genehmigung der Generalversammlung ausgesetzt werden unter der Bedingung, dass der Gesellschaft kein Nachteil entsteht oder die Aussicht besteht, dass der Gesellschaft ein im Verhältnis größerer Vorteil entsteht (Art. 230.3 LSC). Wird ein Geschäftsführer dergestalt tätig, dass die Interessen der Gesellschaft gefährdet werden, entscheidet die Hauptversammlung auf Antrag jedes Gesellschafters über die Abberufung dieses Geschäftsführers (Art. 230.4 LSC).
Besitzt der Geschäftsführer, der gegen das Verbot verstoßen hat, auch die Gesellschaftereigenschaft, können auch der Ausschluss aus der Gesellschaft und die Geltendmachung der gesellschaftlichen Haftungsansprüche beschlossen werden.
Der Geschäftsführer ist grundsätzlich verpflichtet, dem Verwaltungsrat bzw. bei Fehlen eines solchen den übrigen Geschäftsführern einen möglichen Interessenkonflikt mitzuteilen.
Rz. 259
b) Vermeidung von Interessenkonflikten: Dem Geschäftsführer ist es untersagt, Geschäfte mit der Gesellschaft zu schließen (es sei denn, es handelt sich um unbedeutende Geschäfte zu den marktüblichen Bedingungen); den Gesellschaftsnamen zu verwenden oder die Geschäftsführerposition für private Geschäfte zu nutzen; die Aktiva der Gesellschaft, inkl. vertraulicher Informationen, für private Zwecke zu verwenden; die Geschäftsmöglichkeiten der Gesellschaft zu nutzen und Vorteile von Dritten aufgrund der Ausübung des Amtes zu halten (Art. 229 LSC). Die zuvor genannten Verbote können im Einzelfall von der Gesellschaft aufgehoben werden (Art. 230.2 LSC).
Rz. 260
c) Insichgeschäfte: Die Gewährung von Krediten, Sicherheiten oder finanziellen Leistungen an den Geschäftsführer bedarf der Genehmigung durch die Gesellschafterversammlung (Art. 162.1 LSC). Auch bedarf der Abschluss oder die Änderung von Dienst- oder Werkverträgen zwischen der Gesellschaft und dem Geschäftsführer der Zustimmung der Gesellschafterversammlung, Art. 220 LSC.
Rz. 261
d) Stimmverbot (Abstención): Bei Interessenkonflikt in den oben genannten Fällen haben die betroffenen Geschäftsführer kein Stimmrecht (Art. 228.c LSC).
Rz. 262
e) Pflicht zur Geheimhaltung (deber de secreto): Auch nach Beendigung ihres Amts sind die Geschäftsführer verpflichtet, vertrauliche Informationen geheim zu halten (Art. 228.b) LSC).
2. Haftung des Geschäftsführers
a) Überblick
Rz. 263
Die Haftung der Geschäftsführer der S.L. richtet sich nach den Vorschriften der Art. 236 ff. LSC. Es gibt zwei grundsätzliche Tatbestände, durch die es zu einer Anwendung der Haftpflichtbestimmungen kommt: (1.) die Verursachung eines Schadens der Gesellschaft, der Gesellschafter oder der Gesellschaftsgläubiger; und (2.) die Nichterfüllung bestimmter gesetzlicher Verpflichtungen, speziell der des Auflösens der Gesellschaft bei entsprechendem Vorliegen von Auflösungsgründen. Die Geschäftsführer können darüber hinaus ...