Fernando Lozano, Carlos Fernández
1. Sitz der Gesellschaft
Rz. 74
Die Angabe des Gesellschaftssitzes gehört gem. Art. 9 LSC zu den gesetzlichen Mindestanforderungen. Hier bestehen folgende zwei Möglichkeiten: Gesellschaftssitz kann der tatsächliche Sitz der Verwaltung und Leitung oder der Ort sein, an dem sich das Hauptgeschehen der Gesellschaft abspielt. Ist der satzungsmäßige Gesellschaftssitz keiner von diesen, sind Dritte befugt, als Gesellschaftssitz im Falle eines Rechtsstreits einen der beiden zu wählen, also dort gerichtliche Maßnahmen anhängig zu machen.
Rz. 75
Hat eine spanische S.L. ihre hauptsächlichen Geschäftstätigkeiten im Ausland, bleibt gleichwohl der satzungsmäßige (spanische) Gesellschaftssitz maßgeblich. Umgekehrt betrachtet das spanische Recht die hauptsächlichen Geschäftstätigkeiten einer ausländischen GmbH in Spanien als Kriterium für deren Verpflichtung, sich in Spanien zu domizilieren.
2. Homepage der Gesellschaft
Rz. 76
Mit Gesetz 25/2011 vom 1. August wurde der neue Art. 11 bis LSC eingeführt, welcher die sogenannte Online-Plattform und die Homepage der Gesellschaft reguliert. Die Neuregelung geht auf die bereits vorhandene Möglichkeit zurück, in bestimmten Fällen, die in der ursprünglichen Fassung der LSC vorgesehen waren, konkrete Veröffentlichungen auf der Homepage der Gesellschaft vorzunehmen.
Rz. 77
Eine Reihe grundlegender Änderungen in der Regelung der Unternehmenshomepage führte das Gesetz 1/2012, vom 22. Juni, ein. Danach sind lediglich notierte Gesellschaften verpflichtet, eine Unternehmens-Homepage zu erstellen. Die Erstellung ist von der Generalversammlung der Gesellschaft zu beschließen. Sofern in der Satzung nichts anderes bestimmt ist, ist die Geschäftsführung für Abänderung, Umstellung oder Löschung der Homepage zuständig. Der Beschluss zur Erstellung der Homepage wird sowohl im Handelsregister als auch im BORME und auf der Webseite selbst veröffentlicht. Es besteht die Möglichkeit, in der Satzung festzulegen, dass vor Veröffentlichung im Handelsregister die Gesellschafter einzeln über diese Beschlüsse benachrichtigt werden. Gemäß Art. 11 ter LSC hat die Gesellschaft die Sicherheit der Homepage, die Authentizität der veröffentlichten Dokumente, den kostenlosen Zugang zur Homepage und die Möglichkeit, den Inhalt herunterzuladen und zu drucken, zu garantieren.
3. Kommunikation zwischen der Gesellschaft und den Gesellschaftern
Rz. 78
Eine wichtige Vorschrift ist Art. 11 quater LSC. Sie bestimmt, dass jegliche Kommunikation zwischen der Gesellschaft und den Gesellschaftern elektronisch geführt werden kann, so auch die Übermittlung von Dokumenten, Anträgen und Informationen, sofern der Gesellschafter mit solchen Mitteilungen einverstanden ist. Die Gesellschaft hat auf ihrer eigenen Homepage ein solches Kontaktmodul einzurichten, mit dem sich das Eingangsdatum und der Inhalt der ausgetauschten E-Mails zwischen den Gesellschaftern und der Gesellschaft zweifelsfrei nachweisen lassen.