Detlef Burhoff, Dr. Peter Kotz
Das Wichtigste in Kürze:
1. |
Die Erhebung der Rechtsbeschwerde hat keine aufschiebende Wirkung. Vorläufiger Rechtsschutz kann durch das Rechtsbeschwerdegericht gewährt werden. |
2. |
Der Erfolg eines Antrags auf einstweiligen Rechtsschutz im Rechtsbeschwerdeverfahren richtet sich nach einer vorzunehmenden Abwägung zwischen den von der Vollzugsbehörde geltend gemachten Belangen und dem Interesse des Strafgefangenen unter dem Gesichtspunkt. |
Rdn 399
Literaturhinweise:
Honecker, Zur aufschiebenden Wirkung der Rechtsbeschwerde der Vollzugsbehörde gegen einen den Strafgefangenen begünstigenden Verpflichtungsbeschluss, ZfStrVo 2005, 101
s a. die Hinw. bei → Strafvollzug (Erwachsene), Rechtsbeschwerde, Allgemeines, Teil C Rdn 364.
Rdn 400
1.a) Die Rechtsbeschwerde hat gem. § 116 Abs. 3 S. 1 StVollzG keine aufschiebende Wirkung. In Fällen der Gefahr, dass bis zur Entscheidung über die Rechtsbeschwerde eine Rechtsvereitelung droht, ist über § 116 Abs. 3 S. 2 i.V.m. § 114 Abs. 2 StVollzG die Möglichkeit einstweiligen Rechtsschutzes eröffnet.
Rdn 401
b) Der Antrag muss dabei zunächst statthaft sein.
Rdn 402
aa) Hat der Antragsteller mit seinem Antrag auf gerichtliche Entscheidung gegen eine ihn belastende Maßnahme Erfolg gehabt, bedarf es nach erhobener Rechtsbeschwerde durch die Vollzugsbehörde keines Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz durch den Antragsteller (OLG Stuttgart Justiz 2005, 253; Arloth, § 116, Rn 7). Allerdings kann die Vollzugsbehörde die Außervollzugsetzung der angefochtenen Entscheidung beantragen.
Rdn 403
bb) Hat der Antragsteller mit einem Verpflichtungsantrag Erfolg gehabt, ist umstritten, ob er selbst bei erhobener Rechtsbeschwerde der Vollzugsbehörde noch einstweiligen Rechtsschutz beantragen muss (so OLG Bremen NStZ 1983, 525; OLG Stuttgart ZfStrVo SH 1979, 109; Arloth, § 116 Rn 7; Zwiehoff, S. 133) oder ob die Vollzugsbehörde einen Antrag auf Außervollzugsetzung der angefochtenen gerichtlichen Entscheidung stellen muss, um die Wirkung der angeordneten Verpflichtung zunächst zu vermeiden (KG GA 1980, 258; OLG Celle FS 2010, 306; OLG Frankfurt am Main ZfStrVo 1986, 188, 189; OLG Hamm ZfStrVo 1979, 192; OLG Karlsruhe StraFo 2009, 305; OLG Koblenz ZfStrVo 1978, 180; OLG Zweibrücken NStZ 1987, 344; AK-StVollzG/Kamann/Spaniol, § 116 Rn 16; LNNV/Bachmann, Abschn. P, Rn 98; SBJL/Laubenthal, § 116 Rn 13). Letztere Auffassung findet nunmehr in der Regelung des § 120 Abs. 1 S. 1 StVollzG eine Stütze.
Rdn 404
cc) Blieb der Antrag auf gerichtliche Entscheidung erfolglos, gelten für den einstweiligen Rechtsschutz auch im Rechtsbeschwerdeverfahren die Erläuterungen zu → Strafvollzug, Erwachsene, gerichtliche Entscheidung, Einstweiliger Rechtsschutz, Teil C Rdn 303 ff.
Rdn 405
b) Zuständig für Entscheidungen nach § 116 Abs. 3 StVollzG ist das OLG als Rechtsbeschwerdegericht (OLG Celle ZfStrVo SH 1979, 104).
Rdn 406
c) Ein isolierter Antrag auf Außervollzugsetzung einer angefochtenen Entscheidung ist unzulässig. Denn § 116 Abs. 3 S. 2 StVollzG verweist nur auf § 114 Abs. 2 StVollzG, nicht auf dessen Abs. 3 (OLG Celle FS 2010, 306).
Rdn 407
2. Der Erfolg eines Antrags auf einstweiligen Rechtsschutz im Rechtsbeschwerdeverfahren richtet sich nach einer vorzunehmenden Abwägung zwischen den von der Vollzugsbehörde geltend gemachten Belangen und dem Interesse des Strafgefangenen unter dem Gesichtspunkt, ob eine Aussetzung des Vollzugs die Verwirklichung eines Rechts vereiteln oder erschweren würde (OLG Hamm ZfStrVo SH 1979, 105, 106).
Siehe auch: → Strafvollzug, Erwachsene, gerichtliche Entscheidung, Einstweiliger Rechtsschutz, Teil C Rdn 300; → Strafvollzug, Erwachsene, Rechtsbeschwerde, Allgemeines, Teil C Rdn 363.