Entscheidungsstichwort (Thema)
Erstattung von Dolmetscherkosten
Beteiligte
Verfahrensgang
SG Altenburg (Aktenzeichen S 4 SF 1879/98) |
Tenor
Auf die Beschwerde des Beschwerdeführers wird der Beschluss des Sozialgerichts Altenburg vom 14. April 1999 aufgehoben und die Entschädigung der Beschwerdegegnerin anlässlich der Begutachtungstermine vom 15. Januar und 1. Februar 1997 auf 17,60 DM festgesetzt.
Der Beschluss ist unanfechtbar.
Gründe
I.
In dem Klageverfahren … gegen Landesausführungsbehörde für Unfallversicherung Brandenburg (Az.: S 4 U 1727/95) beauftragte der zuständige Vorsitzende der 6. Kammer des Sozialgerichts Altenburg mit Beweisanordnung vom 21. Februar 1996 Dr. … von der Hals-Nasen-Ohrenklinik am Klinikum Gera mit der Erstellung eines Gutachtens nach ambulanter, gegebenenfalls stationärer Untersuchung. Der Sachverständige untersuchte die Beschwerdegegnerin an vier Terminen (7. Juni 1996, 15. und 24. Januar 1997, 1. Februar 1997). Diese ist nach dem Gutachten vom 7. April 1997 praktisch taub, war aber nach der Zusammenfassung des Sachverständigen in der Lage, sehr gut von den Lippen abzulesen, was allerdings – so der Sachverständige – Missverständnisse und die Notwendigkeit wiederholten Nachfragens nicht ausschloss. An zwei Untersuchungsterminen (15. Januar und 1. Februar 1997) wurde sie von … als Dolmetscherin zum Krankenhaus begleitet.
Mit Schriftsatz vom 7. Februar 1997 reichte der Prozessbevollmächtigte der Beschwerdegegnerin eine Kostenrechnung der Dolmetscherin … vom 1. Februar 1997 ein. Danach begehrte diese für den 15. Januar 1997 Aufwendungsersatz für die Freistellung von der Arbeit von 06:30 Uhr bis 12:00 Uhr sowie die Pkw-Fahrt (22 Kilometer) und für den 1. Februar. 1997 Aufwendungsersatz für die Pkw-Fahrt (22 Kilometer); die Kosten seien auf das Konto der Beschwerdegegnerin zu zahlen.
Unter dem 18. Juli 1997 verfügte die Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle die Auszahlung von 132,60 DM an die Beschwerdeführerin (Fahrtkosten 2 × 0,40 DM × 22 Kilometer = 17,60 DM sowie Verdienstausfall/Zeitversäumnis 5,5 Stunden zu 22,50 DM = 123,75 DM). Auf telefonische Rücksprache bestätigte der Prozessbevollmächtigte der Beschwerdegegnerin, dass der Verdienstausfall für die Dolmetscherin … höher liege als der zu entschädigende Höchstsatz von 22,50 DM.
Den Antrag des Beschwerdeführers, die Entschädigung für die Beschwerdegegnerin anlässlich der Begutachtungstermine vom 15. Januar und 1. Februar 1997 auf 17,60 DM festzusetzen, lehnte das Sozialgericht mit Beschluss vom 14. April 1999 ab. Zur Begründung führte es aus, der Verdienstausfall sei gemäß § 17 Abs. 2 Satz 2 in Verbindung mit § 2 Abs. 1 des Gesetzes über die Entschädigung von Zeugen und Sachverständigen (ZSEG) zu entschädigen. Der Verdienstausfall der Dolmetscherin sei ausreichend wahrscheinlich gemacht. Deren Beiziehung sei auch aufgrund der Umstände des Einzelfalls zwingend geboten gewesen. Dem stehe nicht entgegen, dass es die Klägerin verstehe, gut von den Lippen abzulesen, denn angesichts des komplizierten Sachverhalts habe es unbedingt sichergestellt werden müssen, dass die von der Beschwerdegegnerin abgegebenen Erklärungen und die Antworten auf die Fragen des Gutachters unverfälscht übermittelt wurden. Angesichts des mehr als 30 Jahre zurückliegenden verwickelten Sachverhalts hätten sich ohne Dolmetscherin mit hoher Wahrscheinlichkeit Fehler eingeschlichen. Dem stehe auch nicht entgegen, dass die Dolmetscherin lediglich bei zwei von vier Untersuchungsterminen ihre Funktion wahrgenommen habe.
Gegen den Beschluss hat der Beschwerdeführer Beschwerde eingelegt und ausgeführt, eine Entschädigung komme nur für die Fahrtkosten in Betracht, da die Teilnahme der Dolmetscherin weder vom Gericht angeordnet noch für geboten gehalten war und damit kein Anspruch auf Entschädigung des Verdienstausfalls entstanden sei.
Der Beschwerdeführer beantragt,
den Beschluss des Sozialgerichts Altenburg vom 14. April 1999 aufzuheben und die Entschädigung der Beschwerdegegnerin anlässlich der Begutachtungstermine vom 15. Januar und 1. Februar 1997 auf 17,60 DM festzusetzen.
Die Beschwerdegegnerin beantragt sinngemäß,
die Beschwerde zurückzuweisen.
Sie hat sich nicht sachlich geäußert.
Das Sozialgericht hat der Beschwerde nicht abgeholfen und sie dem Thüringer Landessozialgericht zur Entscheidung vorgelegt.
II.
Die Beschwerde des Beschwerdeführers ist gemäß § 16 Abs. 2 ZSEG zulässig und begründet.
Nach § 191 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) werden auf Antrag eines Beteiligten bare Auslagen und Zeitverlust wie bei einem Zeugen vergütet, wenn das persönliche Erscheinen angeordnet worden ist. Diese Vorschrift gilt auch für die Ladung zur Untersuchung durch einen Sachverständigen, wenn – wie hier – eine gerichtliche Anordnung zugrunde liegt (vgl. Bayerisches Landessozialgericht in Breithaupt 1956, S. 440; Meyer-Ladewig, Sozialgerichtsgesetz, 6. Auflage 1999, § 191 Rdnr. 2). Nach § 15 Abs. 1 ZSEG werden Zeugen und Sachverständige auf Verlangen entschädigt. Nach § 11 Abs....