Verfahrensgang
SG Nordhausen (Beschluss vom 02.10.2003; Aktenzeichen S 7 SF 405/03) |
Tenor
Die Beschwerde des Beschwerdeführers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Nordhausen vom 2. Oktober 2003 wird zurückgewiesen.
Der Beschluss ist unanfechtbar.
Tatbestand
I.
Mit Beweisanordnung vom 2. August 2002 beauftragte der Vorsitzende der 7. Kammer des Sozialgerichts Nordhausen in dem Verfahren C.… B.… ./. Freistaat Thüringen (Az.: S 7 SB 105/02) die in dem “Institut für medizinische Begutachtung” in K.… tätigen Ärzte Dr. T.… mit der Erstellung eines orthopädischen Gutachtens und Dr. S.… mit der Fertigung eines psychiatrisch-neurologischen Zusatzgutachtens.
In dem Institut wurden die Akten versehentlich dem Beschwerdeführer – ebenfalls Orthopäde – zugeschrieben. Unter dem 17. September 2002 bestätigte das Organisationsbüro des Instituts dem Sozialgericht den Gutachtensauftrag und teilte die vorgesehenen Untersuchungstermine (12. November 2002 11:00 Uhr bei dem Beschwerdeführer, 14:00 Uhr bei Dr. S.…) mit. Es werde um telefonische Rücksprache gebeten, wenn der Termin nicht Zustimmung finde.
Am 12. November 2002 fertigte der Beschwerdeführer sein Gutachten. Dieses, das Gutachten des Dr. S.… und die Liquidation des Beschwerdeführers vom 4. Dezember 2002 (Gesamtbetrag einschließlich MWSt 603,21 €) gingen beim Sozialgericht – soweit ersichtlich – am 18. Dezember 2002 ein. Der Vorsitzende der 7. Kammer verfügte die Übersendung der Gutachten an die Beteiligten.
Nachdem sich die Klägerin mit Schriftsatz vom 16. Januar 2003 gegen deren Inhalt gewandt hatte, bat der Vorsitzende der 7. Kammer beide Ärzte mit Verfügung vom 20. Januar 2003 “möglichst umgehend” um Stellungnahme. Diese fertigten Dr. S.… unter dem 27. Januar 2003 und der Beschwerdeführer unter dem 28. Januar 2003.
Unter dem 5. Februar 2003 liquidierte der Beschwerdeführer für seine zusätzliche Stellungnahme vom 28. Januar 2003 insgesamt 165,81 €. Diesen Betrag wies der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle am 4. März 2003 zur Zahlung an. Mit Verfügung vom gleichen Tag teilte er dem Beschwerdeführer mit, er könne die Rechnung vom 4. Dezember 2002 nicht entschädigen, da dieser nicht zum Gutachter bestellt worden war und ihm kein Entschädigungsanspruch zustehe.
Am 24. März 2004 hat der Beschwerdeführer die richterliche Festsetzung beantragt und u.a. ausgeführt, versehentlich habe er anstatt seines Kollegen Dr. T.… das Gutachten erstattet. Damit sei keinem Beteiligten ein Schaden entstanden. Er habe die vom Gericht gewünschte Leistung erbracht und ordnungsgemäß abgerechnet. Der Beschwerdegegner hat sich auf den Standpunkt gestellt, eine gerichtliche Heranziehung des Beschwerdeführers sei nicht erfolgt; daher sei die Entschädigung des Gutachtens ausgeschlossen.
Mit Beschluss vom 2. Oktober 2003 hat das Sozialgericht des Antrag des Beschwerdeführers auf Entschädigung des Gutachtens vom 12. November 2002 abgelehnt.
Unter dem 9. Februar 2004 hat der Beschwerdeführer das Sozialgericht aufgefordert, sein Gutachten aus der Akte zu entfernen und im Original zurückzuschicken und beim Thüringer Landessozialgericht Beschwerde gegen den Beschluss vom 10. Oktober 2003 eingelegt.
Mit Verfügung vom 12. Februar 2004 hat der Vorsitzende der 7. Kammer die Entfernung des Gutachtens aus der Gerichtsakte angeordnet und die Beteiligten zur Rückgabe ihrer Gutachtenskopien aufgefordert. Mit Urteil vom 24. März 2004 hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen. Das Gutachten des Beschwerdeführers wird in ihm nicht erwähnt.
Der Beschwerdeführer trägt vor, das Sozialgericht habe trotz des “Formfehlers” sein Gutachten in das Verfahren eingeführt, ausgewertet und zur Grundlage seiner Entscheidung gemacht. Durch die Einholung der ergänzenden Stellungnahme sei der Fehler seines Hauses geheilt worden. Das Sozialgericht hätte das Gutachten auf den formellen Aspekt überprüfen und umgehend zurücksenden müssen, was nicht geschehen sei. Das Thüringer Landessozialgericht habe in einem Verfahren seines Kollegen Dr. T.… mit gleichartiger Problematik (Az.: L-2/B-9/92) entschieden, dass eine Entschädigung gezahlt werden müsse. Zahlreiche Gerichte würden in ähnlichen Fällen im Nachhinein den Beweisbeschluss abändern, z.B. wenn ein nachgeordneter (aber nicht beauftragter) Arzt ein Gutachten erstattet habe.
Der Beschwerdeführer beantragt,
den Beschluss des Sozialgerichts Nordhausen vom 10. Oktober 2003 aufzuheben und die Entschädigung für sein Gutachten vom 14. November 2002 auf 603,21 € festzusetzen.
Der Beschwerdegegner beantragt,
die Beschwerde zurückzuweisen.
Zur Begründung verweist er auf seine Antragserwiderung und die Ausführungen im Beschluss des Sozialgerichts.
Das Sozialgericht hat der Beschwerde nicht abgeholfen (Verfügung vom 12. März 2003) und die Akten des Senat vorgelegt. Dieser hat den Beteiligten eine Kopie des Beschlusses des 2. Senats des Thüringer Landessozialgerichts vom 14. August 1997 (Az.: L-2/B-9/97) übersandt.
Entscheidungsgründe
II.
Die Beschwerde ist gemäß § 16 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über die Entschädig...