Verfahrensgang
SG Altenburg (Urteil vom 15.11.2001; Aktenzeichen S 12 RA 615/01) |
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Altenburg vom 15. November 2001 wird zurückgewiesen. Die Klage auf Feststellung der Zeit vom 1. Juli 1960 bis 30. September 1989 als Zeit der Zugehörigkeit zum Zusatzversorgungssystem der Anlage 1 Nr. 3 zum AAÜG sowie Feststellung der in dieser Zeit tatsächlich erzielten Entgelte wird abgewiesen.
Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob die Beklagte als Versorgungsträger für die Zusatzversorgungssysteme der Anlage 1 zum Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetz (AAÜG) verpflichtet ist festzustellen, dass der Kläger keinem Zusatzversorgungssystem angehörte.
Der 1932 geborene Kläger ist ausgebildeter Landwirt und Absolvent einer Fachschule der Agrarwissenschaften und bekleidete von 1960 bis zum 29. März 1991 das Amt des Vorsitzenden der LPG R. (Thüringen). Mit Schreiben vom 1. Oktober 1989 („Nachweis über die Anspruchsberechtigung auf zusätzliche Versorgung”) bestätigte der Vorsitzende des Rats des Bezirks Gera seine Einbeziehung in die zusätzliche Versorgung gemäß der Anordnung über die zusätzliche Versorgung für verdienstvolle Vorsitzende von Produktionsgenossenschaften und Leiter kooperativer Einrichtungen der Landwirtschaft vom 31. Dezember 1987 (ZVAO-PG/Landw, abgedruckt in Aichberger II, Sozialgesetze, Ergänzungsband für die neuen Bundesländer, Nr. 206).
Den Antrag des Klägers vom 30. März 1990 auf Bewilligung von Invalidenrente und Invalidenzusatzrente aus der Freiwilligen Zusatzrentenversicherung (FZR) lehnte die Staatliche Versicherung zunächst ab (Bescheid vom 27. August 1990). Auf seinen Widerspruch erkannte die nunmehr zuständige Überleitungsanstalt Sozialversicherung den Anspruch mit Bescheid vom 9. August 1991 ab dem 1. Juni 1991 an und gewährte Invalidenrente anfänglich in Höhe von 728,00 DM und Zusatz-Invalidenrente in Höhe von 587,00 DM.
Mit Schreiben vom 7. Oktober 1991 wandte sich die Überleitungsanstalt Sozialversicherung an die Landesversicherungsanstalt (LVA) Thüringen und übermittelte ein Formular zur „Berechnung der Zusatzrente nach den Grundsätzen der Anordnung über die zusätzliche Versorgung für verdienstvolle Vorsitzende von Produktionsgenossenschaften und Leiter kooperativer Einrichtungen der Landwirtschaft vom 31. Dezember 1987”. Danach ergab sich ab dem 1. Januar 1991 unter Einbeziehung der Zusatzversorgung nach der ZVAO-PG/Landw eine verbleibende Zusatzversorgung von 894,00 DM und ab 1. Juli 1991 von 784,00 DM.
Mit Änderungsbescheid vom 24. Oktober 1991 hob die LVA Thüringen den Bescheid der Überleitungsanstalt Sozialversicherung vom 9. August 1991 auf und berechnete die Rentenbezüge ab dem 1. Juni 1991 neu (Invalidenrente 733,00 DM mtl. und Zusatzinvalidenrente 590,00 DM mtl.). Das an die LVA Thüringen übermittelte Formular zur Berechnung der Zusatzrente hat der Kläger seinen Bekundungen zufolge am 1. November 1991 durch die LVA – Geschäftsstelle Lobenstein erhalten.
Dagegen legte er mit an Schriftsatz vom 4. November 1991 Widerspruch ein. Bei der Berechnung seines Rentenanspruchs aus der zusätzlichen Versorgung finde er u.a. den Grundsatz, dass 90 v.H. der Nettoeinkünfte nach dem letzten Kalenderjahr vor Beginn der Rente bei der Versorgung für verdienstvolle LPG-Vorsitzende nicht berücksichtigt.
Die Bundesversicherungsanstalt für Angestellte (BfA) als Rentenversicherungsträgerin wertete mit Bescheid vom 2. Dezember 1991 die im Dezember 1991 gezahlte Rente (843,00 DM Invalidenrente und 784,00 DM Leistung aus der Zusatzversorgung) um, erhöhte die Summe um 6,84 v.H. und gewährte sie ab 1. Januar 1992 als Erwerbsunfähigkeitsrente weiter (anfänglicher monatlicher Rentenbetrag 1.738,29 DM abzgl. 111,25 DM Krankenversicherungsbeitrag).
Seinen Widerspruch begründete der Kläger mit Schriftsatz vom 30. Dezember 1991 u.a. damit, dass der monatliche Zahlbetrag gegenüber dem letzten Rentenbescheid der Überleitungsanstalt Sozialversicherung um 87,00 DM niedriger gelegen habe. Weiter heißt es darin: „Sollte meine Vermutung zutreffen, dass ich wegen der Inanspruchnahme des Sonderversorgungssystemes „verdienstvoller LPG Vorsitzender” sozial bestraft werden soll, so möchte ich auf dieses Versorgungssystem lieber verzichten.”
Die BfA wies nach Teilabhilfe (Bescheid vom 17. Dezember 1992: nunmehr ab 1. Januar 1992 monatliche Rente wegen Erwerbsunfähigkeit von 1.831,24 DM abzgl. 117,20 DM Krankenversicherungsbeitrag ausgehend von einer Invalidenrente in Höhe 843,00 DM und einer Leistung aus Zusatzversorgung von 871,00 DM) den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 22. März 1993 zurück. Die Klage war teilweise erfolgreich (Urteil des Sozialgerichts Altenburg vom 27. Januar 1994 – Az.: S 12 An 288/93), die Berufung des Klägers (Urteil des Thüringer Landessozialgerichts vom 6. Dezember 1994 – Az.: L 3 An 58/94) und die Nichtzulassungsbeschwerde beim Bunde...