Entscheidungsstichwort (Thema)
Zugehörigkeit zur zusätzlichen Altersversorgung für verdienstvolle Vorsitzende von Produktionsgenossenschaften und Leiter kooperativer Einrichtungen der Landwirtschaft. LPG-Vorsitzender. persönliche Voraussetzung. Form der Versorgungszusage. Einbeziehungsentscheidung ohne Nennung des Beschäftigungszeitraumes
Orientierungssatz
Eine Angabe in der Einbeziehungsentscheidung, für welchen Zeitraum die Einbeziehung in das Zusatzversorgungssystem - hier der zusätzlichen Altersversorgung für verdienstvolle Vorsitzende von Produktionsgenossenschaften und Leiter kooperativer Einrichtungen der Landwirtschaft - gelten soll, ist nach den jeweiligen Versorgungsordnungen nicht erforderlich.
Tatbestand
Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob die Beklagte als Versorgungsträger für die Zusatzversorgungssysteme der Anlage 1 Nr. 1 bis 26 zum Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetz (AAÜG) nach § 8 AAÜG zusätzliche Beschäftigungszeiten des Klägers vom 1. Januar 1977 bis zum 5. September 1989 als Zeiten der Zugehörigkeit zum Zusatzversorgungssystem der Anlage 1 Nr. 3 zum AAÜG (Zusätzliche Versorgung für verdienstvolle Vorsitzende von Produktionsgenossenschaften und Leiter kooperativer Einrichtungen der Landwirtschaft) und die in diesen Zeiten tatsächlich erzielten Arbeitsentgelte festzustellen hat.
Der 1933 geborene Kläger war ab 1. Januar 1977 bis 30. Juni 1990 Vorsitzender einer landwirtschaftlichen Produktionsgenossenschaft (LPG). Mit Urkunde des Vorsitzenden des Rats des Bezirks E vom 6. September 1989 wurde die Einbeziehung in die streitgegenständliche Zusatzversorgung bestätigt.
Zusammen mit seinem Rentenantrag vom 28. September 1994 stellte er einen Antrag auf Überführung von Zusatzversorgungsanwartschaften. Mit Überführungsbescheid vom 30. Mai 1995 stellte die Beklagte lediglich Entgelte für den Zeitraum vom 6. September 1989 bis 30. Juni 1990 fest. Dagegen erhob der Kläger am 20. Juni 1995 Widerspruch, der mit Widerspruchsbescheid vom 9. August 1995 zurückgewiesen wurde.
Am 12. September 1995 hat der Kläger Klage erhoben und sich zunächst gegen die im angefochtenen Bescheid enthaltenen Entgeltbegrenzungen gewandt (Az.: S-5/An-1407/95). Mit Beschluss vom 10. November 1995 hat das Sozialgericht das Ruhen des Verfahrens angeordnet. Nachdem die Beklagte die Begrenzungen mit Bescheiden vom 20. Mai 1997 bzw. 18 September 2001 aufgehoben hatte, hat es das Verfahren im September 2002 wieder aufgerufen. Nunmehr hat der Kläger die Feststellung von Zusatzversorgungszeiten auch für den streitgegenständlichen Zeitraum begehrt und zur Begründung die Ansicht geäußert, dass eine rückwirkende Einbeziehung für den streitgegenständlichen Zeitraum möglich sei. Diese folge u.a. aus § 20 der Zusatzversorgungsordnung. Zudem sei die zeitliche Wirkung der Einbeziehung durch das Bundessozialgericht (BSG) noch nicht abschließend geklärt.
Das Sozialgericht hat die Klage mit Urteil vom 21. April 2005 mit der Begründung abgewiesen, die Versorgungsurkunde enthalte nur ein Ausstellungsdatum, jedoch keinen in der Vergangenheit liegenden Wirkungszeitpunkt. Da die Einbeziehungsentscheidung eine Ermessensentscheidung gewesen sei, dürfe diese nach der Rechtsprechung des BSG auch nicht rückwirkend ersetzt werden. Zudem orientiere sich die Berechnung der zusätzlichen Altersversorgung ausweislich der Zusatzversorgungsordnung nicht an der Zugehörigkeitszeit, sondern am Bruttoverdienst im letzten Kalenderjahr vor Erreichen des Rentenalters. Der Kläger könne nicht beweisen, dass eine Zugehörigkeit zum Zusatzversorgungssystem bereits im streitigen Zeitraum vorgelegen habe.
Mit seiner am 27. Juni 2005 eingelegten Berufung gegen das seinem Bevollmächtigten am 31. Mai 2005 zugestellte Urteil wiederholt der Kläger im Wesentlichen seinen erstinstanzlichen Vortrag und verweist ergänzend darauf, dass aus dem Fehlen einer Regelung, nach der die Statusentscheidung erst mit Ausstellung bzw. Übergabe der Urkunde wirksam werde, geschlossen werden müsse, dass sich die Versorgungszusage auf die gesamte Zeit der Tätigkeit erstrecke.
Der Kläger beantragt sinngemäß,
das Urteil des Sozialgerichts Gotha vom 21. April 2005 aufzuheben und die Beklagte unter Abänderung ihres Bescheids vom 30. Mai 1995 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 9. August 1995 sowie der Bescheide vom 20. Mai 1997 und 18. September 2001 zu verpflichten, auch die Zeit vom 1. Januar 1977 bis 5. September 1989 als Zeit der Zugehörigkeit zum Zusatzversorgungssystem der Anlage 1 Nr. 3 zum AAÜG (Zusätzliche Versorgung für verdienstvolle Vorsitzende von Produktionsgenossenschaften und Leiter kooperativer Einrichtungen der Landwirtschaft) sowie die in diesem Zeitraum tatsächlich erzielten Arbeitsentgelte festzustellen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Die Beklagte wiederholt zur Begründung im Wesentlichen ihre erstinstanzlichen Ausführungen.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird ergänzend auf den Inhalt der Gerichtsakten u...