Tenor
1. Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss der Vergabekammer des Freistaats T... vom 21.07.16, Az. .../2016-E-015-..., wird zurückgewiesen.
2. Die Antragstellerin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen außergerichtlichen Aufwendungen der Antragsgegnerin zu 1 und des Antragsgegners zu 2 sowie der Beigeladenen zu tragen.
3. Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren wird auf ... EUR festgesetzt.
Gründe
I. Das vorliegende Nachprüfungs- und Beschwerdeverfahren hat die Beauftragung von Architektenleistungen zum Gegenstand.
In ihrem Schriftsatz vom 28.07.2016 hat die Antragsgegnerin sofortige Beschwerde gegen zwei Beschlüsse der Vergabekammer Freistaat T... eingelegt. Die sofortige Beschwerde gegen den Beschluss mit dem Aktenzeichen .../2016-E-014 betrifft einen Nachprüfungsantrag, der einen Bauauftrag zur Errichtung eines Hotels zum Gegenstand hat. Sie wird beim hiesigen Senat unter dem Aktenzeichen 2 Verg 3/16 geführt. Die hiesige sofortige Beschwerde richtet sich gegen den Beschluss mit dem Aktenzeichen .../2016-E-015-.... In diesem Nachprüfungsverfahren geht es um die von der Antragstellerin behauptete Beauftragung von Planungsleistungen der Beigeladenen durch die Antragsgegnerin zu 1 und den Antragsgegner zu 2, die sich auf das zu errichtende Hotel beziehen.
Im Jahre 2012 beantragte die Antragsgegnerin zu 1 eine Baugenehmigung für die Errichtung eines Hotels neben der von der Antragsgegnerin zu 1 betriebenen Therme in B.... Am 18.03.2013 wurde die Baugenehmigung vom Landratsamt U... als untere Bauaufsichtsbehörde erteilt. Im Januar 2016 stellte die Antragsgegnerin zu 1 zunächst einen Antrag auf Verlängerung der Baugenehmigung. Am 27.01.2016 beantragte die Antragsgegnerin zu 1 dann eine Änderung der Baugenehmigung. Die diesem Antrag zugrunde liegenden Planungsunterlagen wurden von der Beigeladenen erstellt, die den Änderungsantrag bei der unteren Bauaufsichtsbehörde einreichte. Auf den Bauplänen ist die Antragsgegnerin zu 1 als Bauherr und die Fa. R... GmbH als "Realisierer" ausgewiesen. Mit Bescheid vom 21.04.2016 erteilte das Landratsamt U... der Antragsgegnerin zu 1 die beantragte geänderte Baugenehmigung. Gegenstand der Änderung waren das Maß der baulichen Nutzung, eine geänderte Außenfassade sowie eine geänderte Raumaufteilung. Mit Schreiben vom 23.06.2016 teilte der Geschäftsführer der R... GmbH, Herr Ki..., dem Landratsamt U... einen Bauherrenwechsel von der Antragsgegnerin auf die R... GmbH mit und verwies hinsichtlich etwaiger bautechnischer Nachforderungen auf das Planungsbüro W_ & Ki... als Ansprechpartner. Hierbei handelt es sich um eine GbR, die gemeinsam von der Beigeladenen und ihrem Ehemann, dem Geschäftsführer und Gesellschafter der R... GmbH, Herrn Ki..., betrieben wird.
Eigentümerin des Grundstücks (Grundbuch von B..., Flur ..., Flurstück 89/72), auf dem das streitgegenständliche Hotel errichtet werden sollte, war der Antragsgegner zu 2. In einem Grundstückskaufvertrag vom 16.03.2016, UR-Rolle Nr. 450/2016 der Notarin Be..., zwischen dem Antragsgegner zu 2, vertreten durch die L..., und der R... GmbH über das streitgegenständliche Grundstück in B... mit einer Größe von 9.851 m2 kaufte die R... GmbH die Immobilie zu einem Kaufpreis von ...,00 EUR und einem Quadratmeterpreis von 60 EUR. In § 9 des Vertrages (Nutzungsverpflichtung, Rückübertragungspflicht) ist in Absatz 1 geregelt, dass der Verkauf zum Zweck der Errichtung eines Kurhotels erfolgt, wobei das Vorhaben bis zum 30.06.2017 umgesetzt werden soll. In Absatz 2 Satz 1 verpflichtet sich die R... GmbH für den Fall, dass die in Absatz 1 zugesagten Maßnahmen nicht innerhalb der vereinbarten Frist durchgeführt werden oder hiervon wesentlich abgewichen wird, die Immobilie unmittelbar nach deren dahingehendem Verlangen auf die Verkäuferin zurückzuübertragen.
In einem weiteren notariellen Vertrag vom 16.03.2016, UR-Nr. 451/2016 der Notarin Be... zwischen der G... auf ausdrückliche Anweisung der Stadt B... als unmittelbare und mittelbare Gesellschafterin der G... und der R... GmbH verpflichtete sich die R... GmbH, "auf dem Flurstück 89/72 der Flur ... ein Hotel zu errichten" (§ 2 Satz 1). Ferner enthält der Vertrag die Verpflichtung der R... GmbH, zwischen dem Hotel und der gegenüberliegenden Therme, die der Beschwerdegegnerin gehört, einen Bademantelgang zu errichten und zuvor diesen Verbindungsgang zu projektieren sowie eine entsprechende Baugenehmigung einzuholen.
Die G... verpflichtete sich gegenüber der R... GmbH, den dem Antragsgegner zu 2 geschuldeten Grundstückskaufpreis (... EUR) gegenüber der L... vorzufinanzieren (§ 1 Abs. 2 Satz 2).
Der vorfinanzierte Kaufpreis soll dadurch verrechnet werden, dass die R... GmbH der G... oder einer von dieser benannten städtischen Gesellschaft eine bebaubare und vermarktbare Teilfläche mit einer Mindestbreite von 23 m von dem Flurstück .../... überträgt und die Kosten der Projektierung und Errichtung des Bademant...