Verfahrensgang
LG Erfurt (Entscheidung vom 14.06.2005; Aktenzeichen 3 O 76/02) |
Tenor
I.
Auf die Berufungen der Klägerin und des Beklagten wird das Urteil des Landgerichts Erfurt vom 14.06.2005 wie folgt abgeändert und insgesamt neu gefaßt:
Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 61.140,08 EUR nebst Zinsen hieraus in Höhe von 4 % für die Zeit vom 13.11.1999 bis zum 30.04.2000, 5 % Zinsen für die Zeit vom 01.05.2000 bis zum 31.12.2001 und Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.01.2002 zu zahlen.
Im übrigen wird die Klage abgewiesen.
II.
Die weitergehenden Berufungen der Klägerin und des Beklagten werden zurückgewiesen.
III.
Von den Kosten des ersten Rechtszugs tragen die Klägerin 8 % und der Beklagte 92 %.
Von den Kosten des zweiten Rechtszugs tragen die Klägerin 17 % und der Beklagte 83 %.
IV.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Den Parteien wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrags abzuwenden, wenn nicht die vollstreckende Partei vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.
V.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
I.
Die Klägerin verlangt vom Beklagten Schadenersatz aus einem Architektenvertrag wegen Mängeln am Bauwerk. Das Landgericht hat der Klage fast vollständig stattgegeben, einen Teil der Forderung aber unter einen Aufrechnungsvorbehalt gestellt. Hiergegen wenden sich beide Parteien mit ihren selbständigen Berufungen, wobei die Klägerin nur den Vorbehalt angreift und klageerweiternd 16 % Mehrwertsteuer geltend macht, die sie - trotz zwischenzeitlicher Reduzierung der Klageforderung auf 68.500 EUR - auf die ursprüngliche Klageforderung von 68.819,89 EUR aufschlägt (Berufungsantrag: 68.819,89 EUR + 16 % = 11.011,18 EUR ergibt 79.831,07 EUR).
Die Klägerin beauftragte den Beklagten durch schriftlichen Architektenvertrag vom 01.08.1991 (Anlage K 1, Bl. I/9 ff. d.A.) mit der Erbringung von Architektenleistungen der Leistungsphasen 1 bis 9 hinsichtlich ihres Bauvorhabens "Modernisierung und Sanierung des Zweigstellengebäudes Txxx".
Der Beklagte erstellte zunächst eine Vorentwurfsplanung (BI. I/96 ff. d.A.). Diese enthielt noch nicht die später von ihm geplanten und eingebauten zwei Wendeltreppen, auf deren Mangelhaftigkeit die Klage im Wesentlichen gestützt ist.
Die Planung und Durchführung der Bauarbeiten erfolgte in den Jahren 1993 und 1994. Mit den Baufirmen vereinbarte die Klägerin eine fünfjährige Gewährleistungsfrist, die im Herbst 1999 abgelaufen ist.
Eingehend auf entsprechende Wünsche der Klägerin plante der Beklagte zwei vom Erdgeschoss in den Keller führende Wendeltreppen ein.
Das damals von der Klägerin in diesem Zusammenhang beauftragte Ingenieurbüro für Arbeitssicherheit, Dipl.-Ing. Sxxx, wies mit an sie gerichtetem Schreiben vom 10.01.1994 (Bl. I/53 f. d.A.) auf Bedenken aus arbeitssicherheits- und brandschutztechnischen Gründen hinsichtlich "der Spindeltreppe zwischen Keller- und Erdgeschoss" hin. Bei einer Baubesprechung vom 19.01.1994 setzte die Klägerin den Beklagten von dem Inhalt dieses Schreibens in Kenntnis mit der Bitte um Beachtung bei der weiteren Planung. Auf das Protokoll der Baubesprechung BI. I/63 ff. d.A. wird verwiesen. Das Schreiben selbst wurde dem Beklagten im Wortlaut später zugesandt.
In die nachfolgende und schließlich verwirklichte Planung plante der Beklagte gleichwohl beide Spindeltreppen ein.
Auf diese Planung hin wurde auch eine Baugenehmigung erteilt, nachdem der Antrag auf Erteilung einer Baugenehmigung am 17.05.1993 bei der Baugenehmigungsbehörde eingegangen war.
Eine Bauabnahme und Bauübernahme fand am 17.11.1994 statt. Auf die Abnahmeprotokolle (Anlage B 9 und B 10; BI. I/110/111 d.A.) wird Bezug genommen. Die Klägerin hegte jedenfalls zu dem damaligen Zeitpunkt noch keine Bedenken gegen die eingebauten Treppen.
Im Rahmen einer späteren routinemäßigen Kontrolle bemängelte das Amt für Arbeitsschutz Erfurt (Gewerbeaufsicht) mit Schreiben vom 07.10.1999 (BI. I/25 f. d.A.), dass diese beiden Treppen arbeitsschutzvorschriftswidrig eingebaut seien und verlangte Abhilfe.
Auch die Unfallkasse Thüringen (Unfallversicherung) verlangte von der Klägerin mit Schreiben vom 12.10.1999, die Mängel bis zum 31.12.1999 zu beseitigen (BI. I/27 d.A.).
Auf entsprechendes Anfordern des Projektsteuerers der Klägerin, Fa. xxx mbH, vom Oktober und Dezember 1999 lehnte der Beklagte die Anerkennung einer entsprechenden Schadensersatzpflicht mit Schreiben vom 12.04.2000 ab (BI. I/32 d.A.).
Die Klägerin hat behauptet, die Planung des Beklagten sei fehlerhaft gewesen. Er hafte diesbezüglich und auch wegen weiterer behaupteter Baumängel an dem Gebäude auf Schadensersatz, dies auch wegen fehlerhafter Bauüberwachung. Wegen ihrer Mängelbehauptungen wird auf den Beweisbeschluss des Landgerichts Erfurt vom 03.06.2003 (BI. II/318-320 d.A.) Bezug genommen.
Bezogen auf die Beseitigung angeblicher mit den Treppen im Zusammenhang stehender Mängel hat die Klägerin, ...