Leitsatz
Getrennt lebende Eltern stritten sich über den Wechsel ihrer gemeinsamen im Jahre 2003 geborenen Tochter in eine andere als die von ihr besuchte Kindertagesstätte. Es ging primär um die Frage, ob es sich bei der Entscheidung über den Wechsel der Kindertagesstätte um eine Angelegenheit von erheblicher Bedeutung für das Kind handelt.
Sachverhalt
Die Eltern einer am 10.5.2003 geborenen Tochter lebten getrennt und übten die elterliche Sorge weiterhin gemeinsam aus. Die Tochter lebte in dem Haushalt ihrer Mutter. Konkret im Streit war der Wechsel der Kindertagesstätte dahingehend, dass die Tochter zu einer dem Wohnort der Kindesmutter näher gelegenen Kindertagesstätte wechselt. Nachdem der Kindesvater sich gegen einen Wechsel der Kindertagesstätte ausgesprochen hatte, beantragte die Mutter, ihr die alleinige Entscheidungsbefugnis über den Besuch der Kindertagesstätte zu übertragen. Erstinstanzlich wurde dem Antrag der Mutter nicht entsprochen. Ihr Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe zur Durchführung der gegen die erstinstanzliche Entscheidung eingelegten befristeten Beschwerde wurde zurückgewiesen.
Entscheidung
Das OLG vertrat die Auffassung, das AG habe im Ergebnis zutreffend die von der Mutter begehrte alleinige Entscheidungsbefugnis versagt. Es beständen bereits Bedenken, ob die Voraussetzungen des § 1628 Abs. 1 BGB erfüllt seien und ob es sich um eine Angelegenheit von erheblicher Bedeutung für die gemeinsame Tochter handele. Hiermit habe sich das erstinstanzliche Gericht nicht einmal ansatzweise auseinandergesetzt. Entscheidungen in Angelegenheiten des täglichen Lebens seien in der Regel solche, die häufig vorkämen und keine schwer abzuändernden Auswirkungen auf die Entwicklung des Kindes hätten. Die Entscheidung über das Verbringen des Kindes in eine andere Kindereinrichtung stelle im Grundsatz eine Angelegenheit von erheblicher Bedeutung i.S.d. § 1687 Abs. 1 S. 1 BGB dar. Vorliegend gehe es nicht um die Frage ob bzw. wie lange die Tochter eine Kindertagesstätte aufsuchen solle. Streitig sei allein, welche Tagesstätte die Tochter in den nächsten Monaten, bis zur ihrer voraussichtlichen Einschulung im nächsten Jahr, besuchen solle. Konkret im Streit sei insoweit ein Wechsel der Kindertagesstätte. Allein ein solcher Wechsel stelle regelmäßig keine Angelegenheit von erheblicher Bedeutung dar. Insoweit fehle es an einem gravierenden Einschnitt in das kindliche Leben, da das Kind nach wie vor eine in Frage kommende Kindertagesstätte besuche und sich im Übrigen sein Tagesablauf nicht verändere. Derartige Gründe rechtfertigten es regelmäßig nicht, den bloßen Wechsel der Kindertagesstätte als Angelegenheit von besonderer Bedeutung anzusehen. Etwas anderes könne möglicherweise dann gelten, wenn mit dem Wechsel zugleich ein Umzug des Kindes verbunden sei. Dies sei erkennbar nicht der Fall.
Link zur Entscheidung
Brandenburgisches OLG, Beschluss vom 17.09.2007, 9 UF 156/07