Igor Dykunskyy, Olga Ianushevych
Rz. 13
Die GmbH entsteht mit der staatlichen Registrierung beim Handelsregister. Ab diesem Zeitpunkt entsteht auch die Rechtsfähigkeit der GmbH.
Rz. 14
Die staatliche Registrierung auf der Grundlage von Unterlagen, die in Papierform eingereicht wurden, wird vom Handelsregistrator bei der Stadt- bzw. Bezirksverwaltungsbehörde innerhalb des Gebiets oder der Stadt Kyjiw am Sitz der GmbH vorgenommen. Die staatliche Registrierung auf der Grundlage von Unterlagen, die in elektronischer Form eingereicht wurden, wird unabhängig vom Sitz der GmbH innerhalb der Ukraine vorgenommen.
Rz. 15
Die Unterlagen, die dem Handelsregistrator vorgelegt werden, sind in der Staatssprache – in ukrainischer Sprache – zu verfassen. Die Satzung der GmbH kann auch zweisprachig (z.B. Ukrainisch-Deutsch) erstellt werden, wobei eine Fassung auf Ukrainisch zu erstellen ist.
Rz. 16
Für die Durchführung der staatlichen Registrierung der GmbH hat der Gründer bzw. haben die Gründer oder ihre Vertreter dem Handelsregistrator folgende Unterlagen vorzulegen (bzw. per Einschreiben oder auf elektronischem Wege durch die offizielle Webseite des Justizministeriums zuzusenden – das Letztere ist zurzeit nur bei der Registrierung mit einer Mustersatzung möglich):
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ausgefülltes formgemäßes Registrierungsformular. Dem Registrierungsformular kann ein Antrag auf Anwendung eines vereinfachten Besteuerungssystems und/oder ein Antrag auf freiwillige Registrierung der GmbH als Umsatzsteuerzahler beigelegt werden; |
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Original (Kopie) oder notariell beglaubigte Kopie des Gründungsbeschlusses; |
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Satzung der GmbH. Die Satzung der GmbH hat Angaben zu beinhalten, die durch die geltende Gesetzgebung der Ukraine vorgesehen sind (zum gesetzlichen Mindestinhalt der Satzung siehe Rdn 30 ff.). In den durch die geltende Gesetzgebung vorgesehenen Fällen ist die Satzung mit dem Antimonopolkomitee der Ukraine abzustimmen, Art. 82 Abs. 8 WirtGB; |
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Eigentumsstruktur gemäß der Form und dem Inhalt, die entsprechend den gesetzlichen Vorschriften bestimmt werden. Sie sollte alle vorhandenen wirtschaftlich Endbegünstigten der GmbH zeigen; |
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Kopien der Pässe und Angaben über den Wohnsitz der natürlichen Personen, die als Gesellschafter der GmbH auftreten werden; |
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Wenn der Gesellschafter der einzutragenden GmbH eine ausländische juristische Person ist, ist dem Handelsregistrator zusätzlich eine Bestätigung über die Registrierung des Gesellschafters im Heimatland vorzulegen (Auszug aus dem Handels-, Bank- oder Gerichtsregister – mit einer Apostille bzw. einer konsularischen Legalisierung sowie mit einer notariell beglaubigten ukrainischen Übersetzung); |
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Angaben über die wirtschaftlich Endbegünstigten der GmbH. Außerdem müssen notariell beglaubigte Kopien der Pässe dieser wirtschaftlich Endbegünstigten sowie Angaben über deren Wohnsitz vorgelegt werden. Wenn eine Kopie eines Passes im Ausland beglaubigt wird, bedarf das jeweilige Dokument einer amtlichen Beglaubigung (einer Apostillierung bzw. einer konsularischen Legalisierung – je nach dem Land, wo das Dokument erteilt wird). Wenn juristische Personen als Gründer der GmbH auftreten, betrifft diese Anforderung alle wirtschaftlich Endbegünstigte dieser juristischen Personen. Wenn sich bei einer ukrainischen juristischen Person oder beim Gründer (Gesellschafter) dieser juristischen Person kein wirtschaftlich Endbegünstigter findet, dann wird das Handelsregister vom Nichtvorhandensein benachrichtigt, indem die jeweiligen Ursachen dargestellt werden; |
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im Falle der Einreichung von Dokumenten von einem Vertreter muss zusätzlich eine Kopie des Originals (notariell beglaubigte Kopie) des Dokuments eingereicht werden, das seine Befugnis bestätigt (ggf. mit einer Apostille bzw. einer konsularischen Legalisierung sowie mit einer amtlich beglaubigten ukrainischen Übersetzung, wenn eine Vollmacht im Ausland erteilt wurde). |
Rz. 17
Im Registrierungsformular muss (müssen) die Art(en) der Geschäftstätigkeit, die von der Gesellschaft ausgeübt werden soll(en), enthalten sein. Eine GmbH kann zur Ausübung jeder beliebigen, gesetzlich nicht verbotenen Geschäftstätigkeit gegründet werden. Es besteht eine offizielle Klassifikation von Arten der Geschäftstätigkeit. Die Arten der Geschäftstätigkeit werden in einer beliebigen, nicht begrenzten Anzahl von Arten der Geschäftstätigkeit beim Handelsregister eingetragen. Aus steuerrechtlichen Gründen ist es anzuraten, die für die GmbH wichtigste Art der Geschäftstätigkeit als erste im Registrierungsformular anzugeben.
Rz. 18
Für (genehmigungs-)lizenzpflichtige Geschäftstätigkeiten gilt Folgendes:
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Als Antragsteller bei der Beantragung einer entsprechenden Lizenz gilt die Gesellschaft selbst, Art. 11 Abs. 1 LizenzG. Das heißt, dass die Gesellschaft zuerst staatlich eingetragen sein soll. |
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Die Notwendigkeit der Beantragung einer entsprechenden Lizenz spielt für die Ausübung einzelner gesetzlich festgelegter Arten der Geschäftstätigkeit eine Rolle. Ein Rechtsgeschäft, das durch die Gesellschaft ohne eine Lizenz ... |