Leitsatz
Das FamG hatte den persönlichen Umgang der Kindesmutter mit ihrem minderjährigen Kind für die Dauer von zwei Jahren ausgeschlossen und lediglich die Möglichkeit telefonischer Kontakte eröffnet. Hintergrund dessen war eine schizophrene Erkrankung der Mutter und bei dem betroffenen Kind bereits aufgetretene Verhaltensstörungen.
Hintergrund dessen war eine schizophrene Erkrankung der Mutter, die sowohl medikamentös als auch stationär behandelt werden musste. Die Kindesmutter wehrte sich teilweise gegen eine Behandlung. Für sie war eine Betreuung eingerichtet und eine Betreuerin für den Aufgabenbereich Sorgerechtliche Angelegenheiten und Vertretung vor Gericht bestellt worden.
Gegen die Entscheidung des FamG zum zeitweisen Ausschluss des Umgangsrechts wehrte sich die Kindesmutter mit einem von ihr formulierten Widerspruch, der von der für sie eingesetzten Betreuerin durch deren Zustimmung genehmigt wurde.
Das Rechtsmittel der Kindesmutter blieb ohne Erfolg.
Sachverhalt
Siehe Kurzzusammenfassung
Entscheidung
In seinem Hinweisbeschluss wies das OLG zur Zulässigkeit darauf hin, dass die zunächst von der Kindesmutter in unzulässiger Weise eingelegte befristete sofortige Beschwerde aufgrund der durch die von ihrer Betreuerin erklärte Zustimmung jedenfalls genehmigt worden sei. Im FGG-Verfahren gelte insoweit nichts anderes als im Verfahren der ZPO; die ein Rechtsmittel einlegende Beteiligte müsse prozessfähig sein. Unter Berücksichtigung der für sie seit 2004 errichteten Betreuung sei sie nicht in der Lage gewesen, eigenständig die befristete Beschwerde einzulegen. Zwar stehe nicht abschließend fest, ob tatsächlich Prozessunfähigkeit bei ihr gegeben sei. Dies könne jedoch dahinstehen. Mit der durch die Betreuerin erklärten Zustimmung wäre der Mangel der Prozessfähigkeit jedenfalls geheilt.
Das OLG hielt die Beschwerde jedoch für unbegründet.
Tatsächlich komme ein vollständiger Ausschluss des Umgangsrechts nur in eng begrenzten Ausnahmefällen in Betracht. Voraussetzung eines völligen Ausschlusses sei, dass eine Gefährdung des Kindeswohls vorliege, wenn der Umgang durchgeführt werde.
Ein persönlicher Kontakt mit der Kindesmutter stellte nach Auffassung des OLG eine Kindeswohlgefährdung dar, der nach derzeitigem Stand nicht anders als durch den Ausschluss des Umgangsrechts begegnet werden könne. Bei dem betroffenen Kind seien bereits Persönlichkeits- und Verhaltensstörungen aufgetreten. Insoweit bedürfe es einer besonderen Fürsorge, die ihm die Kindesmutter bei den Umgängen nicht gewährleisten könne. Sie stehe selbst unter intensiver psychologischer Betreuung. Es werde bei ihr eine schizophrene Krankheit vermutet, die dringend behandlungsbedürftig sei. Da die Kindesmutter sich zumindest teilweise hiergegen wehre, komme ein unbegleiteter Umgang mit dem Kind nicht in Betracht.
Resultiere aus der Krankheitsgeschichte eines Elternteils eine Gefährdung des Kindeswohls, habe der persönliche Umgang regelmäßig in begleiteter Form stattzufinden. Einer solchen Ausübung des Umgangsrechts widerspreche die Kindesmutter, weshalb dieser nicht in Betracht gezogen werden könne.
Aufgrund Ihres gesundheitlichen Zustandes sei daher der persönliche Umgang zunächst wegen einer Gefährdung des Kindeswohls auszuschließen.
Link zur Entscheidung
Brandenburgisches OLG, Beschluss vom 26.09.2007, 9 UF 117/07